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PDF anzeigen [X.]/07
vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des [X.], ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des [X.], ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechts-anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 4. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.103,81 •. Gründe: 1. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der [X.] von einem Monat durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch 1 - 3 - einen nicht beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen der Ansicht des [X.] auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht zulässig. Eine Vorlage an das [X.] oder den Ge-richtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht. 2 2. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht [X.], weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und Zurückweisung des [X.] aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO). 3. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist auf seine Kosten als unzuläs-sig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). 3 Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom [X.] - 16 C 428/06 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 60/06 -
Meta
27.03.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2007, Az. VIII ZB 6/07 (REWIS RS 2007, 4543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4543
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