Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VIII ZB 28/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1198

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[X.] ZB 28/08vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Den Antragstellern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur überein-stimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 3.750 •. Danach beträgt der Gegenstandswert 1.936,41 •.
Gründe: [X.] Die Antragsteller verpflichteten sich in einem gerichtlichen Vergleich ge-genüber dem Antragsgegner, zwei von ihnen bewohnte Reihenhäuser bis [X.] 31. März 2008 zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben. Zugleich verzichteten sie auf die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist ge-mäß § 794a ZPO. 1 Am 27. Februar 2008 haben sie beim Amtsgericht die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. August 2008 beantragt. Das Amtsgericht hat den 2 - 3 - Antrag durch Beschluss vom 29. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die [X.] ihr Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Antragsgegner aufgrund eines weiteren Vergleichs der Parteien erklärt hat, er werde die Zwangsvollstreckung bis zum 31. August 2008 nicht mehr fortsetzen, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. I[X.] 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2004 - [X.], [X.], 201, unter 2). Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie haben zwar gegen den ihnen am 19. März 2008 zugestellten Beschluss des [X.] erst am 29. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich begrün-det und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO für die [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihnen ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), nachdem ihnen auf ihren innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-stellten Antrag mit Beschluss des [X.]s vom 14. Mai 2008, zugestellt am 19. Mai 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des [X.] gewährt worden ist. 3 2. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Parteien hat der [X.] über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu [X.]. Die Erklärung des Antragsgegners konnte von seinem zweitinstanzli-4 - 4 - chen Anwalt abgegeben werden, weil die Erklärung zu Protokoll der [X.] erfolgen kann (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 5 ZPO; [X.]Z 123, 264, 266). Im Verfahren nach § 794a ZPO sind auch für die Kosten erster Instanz die §§ 91 ff. ZPO maßgeblich ([X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794a [X.]. 6 i.V.m. § 721 [X.]. 15; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 794a [X.]. 6 i.V.m. § 721 [X.]. 9). Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer [X.] nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangs-vollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Se-natsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 327/03, [X.], 725; [X.], Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.], [X.], 666). Der [X.] sieht sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im [X.] streitige - vom [X.] als Grund für die Zulassung der Rechtsbe-schwerde angeführte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: [X.], [X.], 568; Musielak/ [X.], aaO, § 794a [X.]. 2; [X.], Mietrecht, 9. Aufl., Anhang 1 zu §§ 574 bis 574c BGB, § 721 ZPO [X.]. 77; dagegen: [X.], [X.] 1991, 403; [X.]/Stöber, aaO, § 794a [X.]. 7, [X.]/ [X.], 3. Aufl., § 794a [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 5 - 5 - ZPO, 66. Aufl., § 794a [X.]. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 C 119/02 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 [X.]/08 -

Meta

VIII ZB 28/08

28.10.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VIII ZB 28/08 (REWIS RS 2008, 1198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1198

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