Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 14/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 845

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 14/13

vom

25. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen Amtsenthebung
-

2

-

Der [X.] für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
25. November 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das den Parteien am 22. beziehungsweise 23. Mai 2013 an [X.] statt zuge-stellte Urteil des Notarsenats des [X.], wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Ein Grund
zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.]) besteht nicht.

Der Sache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der an-gefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz
2 [X.]) sind nicht ersichtlich.
1
2
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3

-

Das [X.] hat auf der Grundlage der in ständiger Recht-sprechung des [X.]s (siehe z.B. [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2009
-
[X.] 14/08, juris Rn. 11 m.w.N.) entwickelten Maßstäbe
die entscheidungser-heblichen Tatsachen umfassend gewürdigt.
Anders als der Kläger meint,
hat die Vorinstanz auch die erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen. Diese ist nicht zu beanstanden. Der [X.] nimmt insoweit zunächst auf seinen die vorläufige Amtsenthebung des [X.] betreffenden Beschluss vom 4. März 2013 ([X.]([X.]) 12/12)
Bezug.

Die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] sind auch weiterhin erfüllt. Insbesondere stellt eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet ([X.]surteil vom 22. Juli 2013 -
[X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 17). Der Kläger hat es neben Schulden ge-genüber der Vermieterin seiner Kanzleiräume seit Mitte 2011 fortlaufend zu be-trächtlichen Steuerrückständen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der
Finanzbehörden kommen lassen. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, seine Vermögensverhältnisse würden sich stabilisieren,
so dass der [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] entfallen sei. Zwar
kann eine die Inte-ressen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu vernei-nen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars [X.] sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. Januar 2013 -
[X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 5). Voraussetzung ist aller-dings, dass die zuverlässige Aussicht
einer stabilen Konsolidierung der [X.] besteht (vgl. [X.] aaO). Hiervon kann jedoch nicht [X.] werden. Auch die Auskünfte der Oberfinanzdirektion [X.] 3
4
-

4

-

vom 22. Mai und 23. Juli 2013 rechtfertigen eine solche
positive wirtschaftliche Prognose
nicht.

Galke
[X.]
[X.]

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2013 -
Not 13/12 -

Meta

NotZ (Brfg) 14/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 14/13 (REWIS RS 2013, 845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 845

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