Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 1 StR 137/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6121

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 137/13

vom
2. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.

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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai
2013
beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.], das in seiner Gegenwart verkündet wurde ([X.]), am 19.
Juli 2012 we-gen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit beim [X.] am 25. Januar 2013
eingegangenem
Schreibenfris-
am 23. Juli 2012

seine [X.] nicht beachtet worden oder abhanden gekommen sei. Die Entscheidung des [X.] sei verfassungswidrig, weil er wegen Straftaten verurteilt worden sei, die er nachweislich nicht begangen habe.
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1. Das Schreiben des Angeklagten ist als Wiedereinsetzungsantrag ge-gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auszulegen; dieser ist unzulässig (§§
45, 46 StPO).
a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, denn der Angeklagte hat die Frist des § 341 Abs. 1 StPO zur [X.] versäumt.
Wie sich auch aus dem Vermerk des Vorsitzenden der [X.] vom 6. Februar 2013 ([X.] 664
II) ergibt, ist eine Revisionsschrift nicht zu den Ak-ten gelangt. Da auch der Angeklagte keine Angaben zum Inhalt seiner [X.]sschrift und zu den Umständen
der [X.] macht, ist der [X.] nicht davon überzeugt, dass eine Revisionsschrift vom 23. Juli 2012 beim [X.] eingegangen ist. In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer [X.] ausgegangen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 1998 -
4 [X.], [X.]R StPO § 345 Frist
1; und vom 6. November 1998 -
3 [X.], [X.] NStZ 1999, 372).
b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 13.
März
2013 zutreffend ausgeführt:

2 StPO muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ent-halten ([X.] NStZ 1987, 217 m.w.N.). Denn nach §
45 Abs. 1 Satz
1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stel-len. Vorliegend hat der Angeklagte indessen weder dargetan
noch glaubhaft gemacht,
zu welchem Zeitpunkt ihm bewußt wurde, dass seine ´[X.]´ nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags erscheint im vor-liegenden Fall auch umso greifbarer, als der Angeklagte zwischen der behaupteten Einlegung der Revision am 23. Juli 2012 und 2
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dem Wiedereinsetzungsantrag vom 19.
Januar ein halbes Jahr

2. Auch die in dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten enthalte-ne Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Entgegen der Auffassung des [X.]s ist dem [X.] noch hinreichend deutlich der Wille des Angeklagten zu ent-nehmen, das gegen ihn ergangene Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012 wegen ihn beschwerender materiell-rechtlicher Fehler anzufech-ten. Daher hat der [X.] nicht nur über den Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch über die nun eingelegte Revision des Angeklagten zu entscheiden. Sie ist wegen Versäumung der Frist des §
341 Abs. 1 StPO zur Einlegung der [X.] als unzulässig zu verwerfen. Hierzu bedarf es -
anders als bei [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO -
keines Verwerfungsantrags des [X.].
Wahl Rothfuß

Jäger

Radtke Zeng
6
7

Meta

1 StR 137/13

02.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 1 StR 137/13 (REWIS RS 2013, 6121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6121

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