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PDF anzeigen [X.][X.] vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 24. November 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 In der Rechtsprechung des [X.] sind die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.] 2006, 258, 259; v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97; v. 5. Juni 2008 - [X.] ZB 119/06, n.v.) geklärt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen 2 - 3 - Umstände eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren Erwägungen des [X.], die verschwiegenen Kontoguthaben [X.] im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen [X.] bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an. Ganter Raebel [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 07.10.2008 - 8 IN 220/03 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2008 - 4 T 453/08 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZA 54/08 (REWIS RS 2009, 4955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4955
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