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PDF anzeigen[X.]/06 vom 13. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO Az.: 1483 Js 13213/05 Staatsanwaltschaft [X.].: 16 Js 26785/02 Staatsanwaltschaft [X.].: 33 a 15/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. September 2006 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: [X.] hat folgende Stellungnahme abgegeben: 1 "Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des [X.] des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den [X.] ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das [X.] seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat." 2 Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.] Fischer Appl
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13.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. 2 ARs 387/06 (REWIS RS 2006, 1878)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1878
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