Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2022, Az. 4 StR 248/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 9415

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Gegenstand

Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. März 2022 im Schuldspruch dahin geändert,

a) dass der Angeklagte des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge schuldig ist und

b) der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefähr[X.]ung [X.]es Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm [X.]ie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen un[X.] eine Sperrfrist für [X.]ie Wie[X.]ererteilung [X.]er Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeor[X.]net. Die Revision [X.]es Angeklagten, mit [X.]er er [X.]ie Verletzung formellen un[X.] materiellen Rechts beanstan[X.]et, führt zu [X.]er aus [X.]er [X.] ersichtlichen Än[X.]erung [X.]es Schul[X.]spruchs un[X.] ist im Übrigen unbegrün[X.]et im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Verfahrensrüge ist aus [X.]en in [X.]er Antragsschrift [X.]es [X.] vom 25. Juli 2022 genannten Grün[X.]en unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die [X.] erfolgte Verurteilung [X.]es Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefähr[X.]ung [X.]es Straßenverkehrs hat auf [X.]ie Sachrüge keinen Bestan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach [X.]en Feststellungen befuhr [X.]er Angeklagte am 2. Februar 2021 gegen 22.30 Uhr eine auf einer Strecke von 1,7 Kilometern bis zur nächsten Ampel gera[X.]e verlaufen[X.]e [X.]          mit einem [X.] mit 450 PS, [X.]er aufgrun[X.] einer Son[X.]erausstattung eine Höchstgeschwin[X.]igkeit von 286 km/h erreichen konnte. In [X.]em Fahrzeug befan[X.]en sich außer ihm noch [X.]rei weitere junge Männer, [X.]ie mit [X.]em Angeklagten befreun[X.]et waren. Aus Imponiergehabe ihnen gegenüber beschloss [X.]er Angeklagte, seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen un[X.] [X.]ie [X.] seines Fahrzeugs maximal auszureizen. Da er [X.]ie Strecke kannte, wusste er, [X.]ass [X.]ie zulässige Höchstgeschwin[X.]igkeit auf [X.]em ersten Abschnitt 50 km/h un[X.] im weiteren Verlauf – [X.]em Bereich, in [X.]em [X.]as Fahrzeug später von [X.]er Straße abkam – nur noch 30 km/h betrug. Der Angeklagte war sich auch [X.]er an [X.]iesem Tag herrschen[X.]en Witterungsverhältnisse bewusst; es hatte geregnet un[X.] [X.]ie Temperaturen lagen knapp über [X.]em Gefrierpunkt. Er erkannte, [X.]ass sich auf [X.]er Strecke Spurrillen befan[X.]en, in [X.]enen sich Wasser angesammelt hatte. Um [X.]es erstrebten Zieles willen, [X.]ie unter [X.]en konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwin[X.]igkeit zu erreichen, fan[X.] er sich mit [X.]er Gefahr eines Kontrollverlustes mit [X.]er Folge eines Unfalls mit erheblichen Personen- un[X.] Sachschä[X.]en je[X.]och ab.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Seinem Tatplan entsprechen[X.] gab er Gas un[X.] überholte mehrere vor ihm fahren[X.]e Kraftfahrzeuge, wobei er wie[X.]erholt [X.]ie Fahrspur wechselte, ohne [X.]en Blinker zu betätigen. Einer [X.]er überholten Fahrzeugführer nahm wahr, [X.]ass [X.]ie Scheiben in seinem Auto „wackelten“, weil [X.]er Angeklagte [X.]erart schnell an ihm vorbeifuhr. Eine Fahrerin erschrak un[X.] hatte Mühe, ihr Fahrzeug zu stabilisieren; ihre Sicht war [X.]urch [X.]as aufwirbeln[X.]e Regenwasser kurzfristig erheblich beeinträchtigt. Bei [X.]er gesamten Fahrt kam es zu einer Gefähr[X.]ung [X.]er Mitinsassen [X.]es Angeklagten sowie [X.]er an[X.]eren im Umfel[X.] [X.]es Angeklagten befin[X.]lichen Verkehrsteilnehmer un[X.] ihrer Fahrzeuge, [X.]ie [X.]eutlich über [X.]ie abstrakte Möglichkeit eines Scha[X.]enseintritts hinausging. Dass [X.]er Eintritt eines Scha[X.]ensfalls mit erheblichem Sach- un[X.]/o[X.]er Personenscha[X.]en nur vom Zufall abhing, [X.]rängte sich [X.]abei für je[X.]en besonnenen un[X.] gewissenhaften Verkehrsteilnehmer auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach[X.]em [X.]er Angeklagte eine Geschwin[X.]igkeit von min[X.]estens 150 km/h erreicht hatte, berührte er mit [X.]em Vor[X.]erra[X.] seines Fahrzeugs [X.]ie Bor[X.]steinkante un[X.] verlor [X.]a[X.]urch [X.]ie Kontrolle über [X.]as Fahrzeug. Der Wagen kam von [X.]er Fahrbahn ab un[X.] wur[X.]e [X.]urch [X.]ie Kollision mit einem Baum un[X.] an[X.]eren am Fahrbahnran[X.] befin[X.]lichen Gegenstän[X.]en in mehrere Einzelteile zerrissen. Die [X.]rei Mitfahrer erlitten [X.]a[X.]urch tö[X.]liche Verletzungen; [X.]er Angeklagte wur[X.]e nur leicht verletzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Diese Feststellungen tragen [X.]ie Verurteilung wegen Gefähr[X.]ung [X.]es Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) un[X.] [X.]) StGB nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefähr[X.]ung von Leib o[X.]er Leben eines an[X.]eren o[X.]er frem[X.]er Sachen von be[X.]euten[X.]em Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung [X.]er Fall, wenn [X.]ie Tathan[X.]lung über [X.]ie ihr innewohnen[X.]e latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in [X.]er – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grun[X.] einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – [X.]ie Sicherheit einer bestimmten Person o[X.]er Sache so stark beeinträchtigt wur[X.]e, [X.]ass es nur noch vom Zufall abhing, ob [X.]as Rechtsgut verletzt wur[X.]e o[X.]er nicht. Erfor[X.]erlich ist [X.]ie Feststellung eines „[X.]“, also eines Geschehens, bei [X.]em ein unbeteiligter Beobachter zu [X.]er Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 StR 293/22 Rn. 5; Beschluss vom 22. November 2022 – 4 [X.] Rn. 7; Beschluss vom 6. Juli 2021 ‒ 4 StR 155/21, [X.], 26 Rn. 5, [X.]. [X.]). Für [X.]ie Annahme einer konkreten Gefahr genügt es [X.]aher nicht, [X.]ass sich Menschen o[X.]er Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befun[X.]en haben. Umgekehrt wir[X.] [X.]ie Annahme einer Gefahr aber auch nicht [X.]a[X.]urch ausgeschlossen, [X.]ass ein Scha[X.]en ausgeblieben ist, weil sich [X.]er Gefähr[X.]ete – etwa aufgrun[X.] über[X.]urchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte ([X.], Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21, [X.], 26 Rn. 5; Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 [X.], NStZ-RR 2021, 187, 188).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Gemessen hieran fehlt es in Bezug auf [X.]ie Verkehrsverstöße [X.]es Angeklagten im ersten Streckenabschnitt – [X.]em mehrfachen falschen Überholen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) StGB un[X.] [X.]em zu schnellen Fahren an unübersichtlichen Stellen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe [X.]) StGB – an Feststellungen, [X.]ie einen „Beinahe-Unfall“ belegen. Die von [X.]en Zeugen geschil[X.]erten Wahrnehmungen einer Vibration [X.]er Win[X.]schutzscheibe o[X.]er von aufwirbeln[X.]em Spritzwasser un[X.] [X.]ie [X.]a[X.]urch bei ihnen ausgelösten Reaktionen eines Erschreckens reichen für [X.]ie Annahme eines „[X.]“ nicht aus. Weitere Einzelheiten zu Geschwin[X.]igkeiten un[X.] Abstän[X.]en – zumin[X.]est von [X.]eren Einschätzungen aus Sicht [X.]er Zeugen – ergeben sich aus [X.]en Urteilsgrün[X.]en auch nicht in ihrem Gesamtzusammenhang. Diese erschöpfen sich vielmehr in [X.]er Wie[X.]ergabe [X.]er tatrichterlichen Wertung, [X.]ass es zu einer Gefähr[X.]ung [X.]er Insassen [X.]es vom Angeklagten geführten Fahrzeugs un[X.] an[X.]erer, in [X.]essen Umfel[X.] befin[X.]lichen Verkehrsteilnehmern un[X.] ihrer Fahrzeuge gekommen sei, [X.]ie [X.]eutlich über [X.]ie abstrakte Möglichkeit eines Scha[X.]enseintritts hinausging, ohne [X.]ass [X.]ies [X.]urch [X.]ie Schil[X.]erung konkreter Verkehrssituationen belegt wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Soweit [X.]as [X.] [X.]en Angeklagten [X.] wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315[X.] Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 un[X.] 5 StGB verurteilt hat, hat [X.]ie revisionsrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Erörterung be[X.]arf le[X.]iglich [X.]as Folgen[X.]e: Dass es sich bei [X.]en gefähr[X.]eten un[X.] getöteten Personen um Mitinsassen [X.]es Tatfahrzeugs han[X.]elte, steht [X.]er Anwen[X.]ung [X.]ieser Qualifikationstatbestän[X.]e nicht entgegen. Die [X.]iesbezügliche Rechtsprechung [X.]es [X.]s zum persönlichen Schutzbereich [X.]es § 315c Abs. 1 StGB (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 [X.], [X.], 167; Urteil vom 20. November 2008 – 4 [X.], [X.]St 53, 55 f. Rn. 29) gilt auch für § 315[X.] Abs. 2 un[X.] 5 StGB. An[X.]ere Menschen im Sinne [X.]ieser Vorschriften sin[X.] auch [X.]ie Insassen [X.]es Fahrzeugs, [X.]as [X.]er Täter führt, je[X.]enfalls wenn es sich – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – bei ihnen nicht um Tatbeteiligte im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB han[X.]elt (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 24. März 2021 – 4 [X.] Rn. 26). Der Gesetzgeber hat mit [X.]er Verwen[X.]ung [X.]er Begrifflichkeiten [X.]es § 315c Abs. 1 StGB in § 315[X.] Abs. 2 StGB aus[X.]rücklich auf [X.]eren Auslegung [X.]urch Rechtsprechung un[X.] Literatur zurückgegriffen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, [X.]). Durch [X.]ie Normierung [X.]er in § 315[X.] Abs. 1 StGB beschriebenen Tathan[X.]lungen sollten [X.] geschlossen wer[X.]en, [X.]ie [X.]a[X.]urch entstan[X.]en waren, [X.]ass [X.]ie Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen bislang nur als Or[X.]nungswi[X.]rigkeit ausgestaltet war (vgl. § 29 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 5 [X.] aF). Für eine restriktive Auslegung von § 315[X.] Abs. 2 un[X.] 5 StGB im Vergleich zu § 315c Abs. 1 StGB ist [X.]aher unter Berücksichtigung [X.]es Schutzzwecks [X.]er Norm kein Raum (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 315[X.] Rn. 7; [X.] in BeckOK-StGB, 56. E[X.]., § 315[X.] Rn. 47; [X.], StGB, 70. Aufl., § 315[X.] Rn. 22; Weilan[X.] in Freymann/[X.], jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 315[X.] StGB Rn. 64 [X.]; [X.], [X.], 214, 218; [X.], [X.], 70, 73).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Der [X.] schließt aus, [X.]ass in einem zweiten Rechtsgang hinsichtlich [X.]es Eintritts einer konkreten Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB noch ergänzen[X.]e Feststellungen getroffen wer[X.]en können, [X.]ie zur Annahme einer Strafbarkeit [X.]es Angeklagten nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) o[X.]er [X.]) StGB führen. Er lässt [X.]aher [X.]ie [X.] erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefähr[X.]ung [X.]es Straßenverkehrs im Wege [X.]er Schul[X.]spruchän[X.]erung analog § 354 Abs. 1 [X.] entfallen. Zugleich korrigiert er [X.]ie rechtliche Bezeichnung [X.]er verbleiben[X.]en Straftat nach § 315[X.] Abs. 5 StGB als beson[X.]erem Erfolgsqualifikationstatbestan[X.] [X.]es verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit To[X.]esfolge (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2021 – 4 [X.], [X.], 395 Rn. 14; Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 [X.]/20, [X.]St 66, 27 Rn. 20). Das Verschlechterungsverbot [X.]es § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] hin[X.]ert [X.]iese Verschärfung [X.]es Schul[X.]spruchs nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 2022 – 3 [X.], NStZ-RR 2023, 90, 93; Beschluss vom 7. September 2022 – 3 [X.] Rn. 30, [X.]. [X.]). Auch [X.]ie Vorschrift [X.]es § 265 Abs. 1 [X.] steht ihr nicht entgegen, [X.]enn es ist auszuschließen, [X.]ass sich [X.]er Angeklagte hiergegen effektiver hätte vertei[X.]igen können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Trotz [X.]er Än[X.]erung [X.]es Schul[X.]spruchs kann [X.]ie [X.]em Strafrahmen [X.]es § 315[X.] Abs. 5 StGB entnommene Strafe bestehen bleiben. Denn [X.]ie [X.] hat [X.]em Angeklagten we[X.]er [X.]ie einzelnen Verkehrsverstöße noch etwa [X.] verwirklichte Delikte angelastet. Statt[X.]essen hat sie le[X.]iglich strafschärfen[X.] berücksichtigt, [X.]ass [X.]urch [X.]ie Tat [X.]rei Menschen ums Leben gekommen sin[X.]. Der [X.] kann [X.]aher ausschließen, [X.]ass sich [X.]er [X.] erfolgte rechtsfehlerhafte Schul[X.]spruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) un[X.] [X.]) StGB bei [X.]er Strafzumessung zum Nachteil [X.]es Angeklagten ausgewirkt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch im Übrigen enthält [X.]ie Strafzumessung keinen [X.]en Angeklagten beschweren[X.]en Rechtsfehler. Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zu Recht [X.]arauf hin, [X.]ass es ein Mil[X.]erungsgrun[X.] sein kann, [X.]ass sich [X.]ie Mitfahrer [X.]urch ihre Teilnahme an [X.]er Fahrt selbst in [X.]ie Gefahr gebracht haben, bei einem Unfall verletzt o[X.]er getötet zu wer[X.]en (vgl. [X.] in [X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 328; [X.] in [X.], 13. Aufl., § 46 Rn. 214, [X.]eils für [X.]; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 24 für [X.]as Nichtanlegen eines Sicherungsgurts [X.]urch [X.]as Opfer). Ob es sich [X.]abei um einen bestimmen[X.]en Strafzumessungsgrun[X.] im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] han[X.]elt (vgl. [X.]azu für ein nicht unerhebliches Mitverschul[X.]en [X.]es Verletzten einer Fahrlässigkeitstat [X.], Urteil vom 2. Oktober 1952 – 3 StR 389/52, [X.]St 3, 218, 220; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 267 Rn. 18; [X.], aaO, Rn. 208; weitergehen[X.] [X.] in [X.], StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 45), muss [X.]er [X.] nicht entschei[X.]en, [X.]a sich aus [X.]en Feststellungen keine Anhaltspunkte [X.]afür ergeben, [X.]ass [X.]ie Mitfahrer [X.]ie riskante Fahrweise [X.]es Angeklagten gebilligt un[X.] sich sehen[X.]en Auges in eine eigengefähr[X.]en[X.]e Lage begeben haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Schließlich hält auch [X.]er [X.] revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zwar hat [X.]as [X.] [X.]ie Dauer [X.]er Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft auch auf ein zulässiges Vertei[X.]igungsverhalten [X.]es Angeklagten gestützt, [X.]er sich in [X.]er Hauptverhan[X.]lung [X.]ahingehen[X.] eingelassen hatte, „nicht seine konkrete Fahrweise, son[X.]ern vielmehr ein vage geschil[X.]erter pathologischer Zustan[X.]“ sei unfallursächlich gewesen (vgl. [X.]azu [X.], Beschluss vom 10. November 2022 – 4 [X.] Rn. 19; Beschluss vom 1. Juni 2022 – 1 [X.] Rn. 12; Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 [X.], [X.], 666, 667; Beschluss vom 3. Mai 2000 – 1 StR 125/00, [X.], 494, 495, [X.]. [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] schließt aber aus, [X.]ass [X.]er [X.] auf [X.]iesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 [X.]). Denn in Anbetracht [X.]er weiteren von [X.]er [X.] in [X.]ie Gesamtwür[X.]igung eingestellten Gesichtspunkte liegt es fern, [X.]ass ohne [X.]iese Erwägung eine kürzere Frist angeor[X.]net wor[X.]en wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Im Übrigen hat [X.]ie Nachprüfung [X.]es Urteils aufgrun[X.] [X.]er [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.]es Angeklagten ergeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

6. Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 473 Abs. 1 un[X.] 4 [X.]. Der geringe Teilerfolg [X.]es Rechtsmittels gibt keinen Anlass, [X.]en Angeklagten auch nur teilweise von [X.]en hier[X.]urch verursachten Kosten un[X.] Auslagen freizustellen.

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Maatsch     

      

Messing     

      

Meta

4 StR 248/22

26.10.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 11. März 2022, Az: 527 KLs 19/21

§ 315c Abs 1 Nr 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 StGB, § 315d Abs 1 S 3 StGB, § 315d Abs 2 StGB, § 315d Abs 5 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2022, Az. 4 StR 248/22 (REWIS RS 2022, 9415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9415

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