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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS StB 34/09 vom 31. Juli 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird der Be-schluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 19. Mai 2009 aufgehoben. [X.] wird zu neuer Behandlung und Entscheidung über die Anträge des [X.] vom 20. April 2009 unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats an den [X.] zurückverwiesen. Gründe: Der Ermittlungsrichter des [X.] hat mit Beschluss vom 19. Mai 2009 die Anträge des [X.] abgelehnt, für [X.] der Beschuldigten und dreier Kontaktpersonen nach § 100 a StPO die Überwachung der Telekommunikation bzw. nach § 100 g StPO die Erhebung der Verkehrsdaten anzuordnen. Er ist der Ansicht, dass auf die den Beschuldigten angelasteten Taten [X.] Strafrecht keine Anwen-dung findet. Die Beschwerde des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter. 1 [X.] Beschuldigten, die gleichzeitig die [X.] und die a Staatsangehörigkeit besitzen, wird vorgeworfen, sich als [X.] an der [X.] 2 - 3 - [X.]beteiligt zu haben. (Wird ausge-führt.) [X.] 1. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass die Beschuldigten sich an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der [X.] als Mitglied beteiligt haben, deren [X.] darauf gerichtet ist, Menschen zu töten (§§ 129 b Abs. 1 Satz 2, 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]; §§ 100 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 d, 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die Beschuldigten sind aufgrund der verbreiteten Botschaften nicht lediglich werbender oder unterstützender Erklärungen für die [X.]verdächtig, sondern aktiver mitgliedschaftlicher Handlungen zur Förderung von deren Aufbau und Fortdauer. Ihre Äußerungen lassen eine Eingliederung in die Organisation (vgl. [X.], 345, 353), eine Unterordnung unter deren Ziele und ein Handeln in deren Namen erkennen. Die in den Botschaften enthaltenen Aufrufe sind er-sichtlich darauf angelegt, die Schlagkraft der [X.]zu stärken. (Wird ausgeführt.) 3 2. Zutreffend geht der Ermittlungsrichter davon aus, dass die Beschuldig-ten einer Tat verdächtig sind, die sie ausschließlich durch eine im Ausland aus-geübte Tätigkeit begangen haben (§ 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.]). Nicht [X.] kann sich der Senat aber dessen Meinung, die Geltung des deut-schen Strafrechts sei nicht hinreichend wahrscheinlich. 4 a) Dabei kann der Senat offenlassen, ob sich die Anwendbarkeit des § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] unmittelbar aus § 129 b Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] ergibt. Zwar enthält § 129 b Abs. 1 Satz 2 [X.] nach herrschender Ansicht keine die §§ 3 ff. [X.] verdrängenden [X.] - 4 - lungen über die Anwendbarkeit des [X.]n Strafrechts ([X.], NStZ 2003, 179 f.; [X.], [X.] 56. Aufl. § 129 b Rdn. 4; [X.] in [X.]. § 129 b Rdn. 13; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 129 b Rdn. 3; [X.]/[X.] § 129 b Rdn. 18). Zumindest für die zweite Alternative dieser Vorschrift, die Auslandstaten eines [X.] nach § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 129, 129 a [X.] betrifft, könnte dies [X.] anders zu beurteilen sein. Denn besteht der Zweck der Bestimmung darin, anknüpfend an den Personalitätsgrundsatz Auslandstaten von Ausländern [X.] zu stellen ([X.] aaO 181; [X.]/[X.] aaO), könnte dies vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 1 c des Rahmenbeschlusses des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (AblEG L 164/3 vom 22. 6. 2002) dafür sprechen, dass § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 129, 129 a [X.] für entsprechende Auslandstaten eines [X.] unabhängig vom Recht des Tatorts Anwendung findet, auch wenn im Gegensatz etwa zu § 35 [X.] oder § 21 [X.] das [X.] nicht ausdrücklich für unmaßgeb-lich erklärt wird. b) Für die den Beschuldigten vorgeworfene Tat gilt das [X.] Straf-recht mit nach derzeitigem Ermittlungsstand hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.], und zwar unabhängig davon, ob die [X.] als Organisation auf [X.]oder auf [X.] existent ist und ob das betreffende Gebiet der effektiven Ausübung staatlicher Gewalt fak-tisch entzogen ist mit der Folge, dass es im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. [X.] keiner Strafgewalt unterliegt (vgl. [X.] in MünchKomm-[X.] § 7 Rdn. 18). Besteht die Strafgewalt fort, gilt das [X.] Strafrecht nach der ersten Alternative der Vorschrift. Aus der Veröffentlichung der einschlägigen Strafvor-schriften auf der Internetseite des [X.] (http:/www.unodc.org unter [X.], National Legal Resources) 6 - 5 - schließt der Senat, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen sowohl nach [X.]als auch nach [X.]Recht mit Strafe bedroht ist. (Wird ausgeführt.) c) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Anwendbarkeit [X.]n Strafrechts auch über §§ 3, 9 Abs. 1 [X.] unter dem Aspekt eröffnet sein könnte, dass ein zum Tatbestand des § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehörender Erfolg im Inland eingetreten ist. 7 3. Der Senat verweist die Sache zur Entscheidung über die Anträge des [X.] an den Ermittlungsrichter zurück. Eine eigene Sachent-scheidung des [X.] ist in Ausnahme von § 309 Abs. 2 StPO dann nicht geboten, wenn sich das Erstgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus mit der Sache nur gleichsam formal, nicht aber unter Würdigung des ei-gentlich entscheidungserheblichen Sachverhalts beschäftigt hat ([X.] in [X.] § 309 Rdn.13 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Ermittlungsrichter hat die Anträge mangels Geltung des [X.]n Strafrechts abgelehnt und sich somit auf einen einzelnen, letztlich nicht tragfähigen Gesichtspunkt gestützt. Mit den bei einer Anordnung nach §§ 100 a, 100 g StPO aufgeworfenen zentralen, 8 - 6 - das Fernmeldegeheimnis berührenden und eigentlich entscheidungserhebli-chen Fragen wie Erforderlichkeit der Maßnahme und ihre Zulässigkeit gegen Dritte musste er sich von seinem Ansatz her nicht mehr befassen. Er hat [X.] auch von den dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen abgesehen. [X.]Sost-Scheible Mayer
Meta
31.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2009, Az. StB 34/09 (REWIS RS 2009, 2261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2261
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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