Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 3 StR 532/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14456

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B3STR532.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 532/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 6.
Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.

Mai 2017, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-

I. Der Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe hält revisions-gerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.]
hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alten Angeklagten angewendet. Die Begründung, mit der es die Voraus-setzungen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] bejaht hat, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von
Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage-
und Er-ziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2015 -
3 [X.], [X.], 154
f.). Sie können in der Regel nur be-jaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat -
wenn auch gegebenenfalls verdeckt -
angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2012 -
3 [X.], [X.], 287 mwN).
2. Dies
wird
von den Feststellungen nicht belegt. Die [X.] hat das Vorliegen schädlicher Neigungen hier allein damit begründet, dass der An-geklagte "bei dem Betrieb einer professionell und arbeitsteilig organisierten Cannabisplantage ohne zu zögern mitgewirkt" hat und "sich von den [X.] bereitwillig in ein kriminelles Milieu hat herabziehen lassen".
Diese pauschalen Erwägungen lassen nicht erkennen, ob bei dem [X.] nach Auffassung des [X.]s bereits vor der Tat Persönlich-keitsmängel bestanden haben, die die Annahme schädlicher Neigungen [X.] könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entge-genstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; 2
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4
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vielmehr führt nach der Argumentation der [X.] letztlich allein die Be-gehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädli-cher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des [X.] nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2016
-
3 [X.], [X.], 681, 682).
II. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Sollte gegen den Angeklagten erneut Jugendstrafe verhängt werden, weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Erwägungen, mit denen die [X.]
die Aussetzung der Voll-streckung der Jugendstrafe zur Bewährung versagt hat, weil eine positive Prognose im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gestellt werden könne, begegnet teilweise rechtlichen Bedenken. Die [X.]
hat zwar berück-sichtigt, dass die Untersuchungshaft, die zum Zeitpunkt des Urteils bereits [X.] ein Jahr vollstreckt worden war, den Angeklagten ersichtlich beeindruckt hat. Sie hat in die gebotene Gesamtbetrachtung aber das Fehlen strafrechtli-cher Vorbelastungen nicht einbezogen. Dagegen stellt sie weitgehend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse des Angeklagten ab, die ebenso wie seine familiären Verhältnisse "undurchsichtig" seien. Diese Umstände sind -
wie auch die Erwägung, dass der Angeklagte
nach einer Entlassung möglicherweise nach [X.] zurückkehren werde und damit die Überwachung möglicher Be-währungsauflagen unmöglich würde -
nicht geeignet, für sich eine negative Prognose zu begründen. Inhalt der Prognoseentscheidung ist -
auch im Sinne des § 21 [X.] (vgl. MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
21 [X.] Rn.
17) -
die Erwar-tung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr
begehen wird (LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl.,
§ 56 Rn.
13; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 56 Rn.
16). Elemente der Lebensführung, die
in keinem erkennbaren Zusammen-6
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5
-
hang zur Tat stehen -
wie etwa die familiäre Einbindung und das Verbleiben in [X.] -
können zwar die Grundlage für eine positive Legalprognose [X.]. Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose regel-mäßig nicht ausreichend (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2007 -
5 [X.], [X.], 138).
[X.] Gericke Spaniol

Ri[X.] Dr. Tiemann befindet

Hoch

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 532/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 3 StR 532/17 (REWIS RS 2018, 14456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14456

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