Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2016, Az. VI B 50/16

6. Senat | REWIS RS 2016, 625

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Gegenstand

Umfang der Sachaufklärung durch das FG


Leitsatz

1. NV: Da die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist. Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ergibt. Für die Beschwerdebegründung erfordert dies, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt zu haben.

2. NV: Begehren Ehegatten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in ihrem in Frankreich belegenen Haushalt nach § 35a EStG und legen zum Nachweis der unbaren Zahlungen für die Dienstleistungen französische "Attestations Fiscales" vor, hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es die Klage mangels Vorlage bankmäßiger Zahlungsnachweise abgewiesen hat, weil es die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbescheinigungen nach französischem Recht ausgestellt werden sowie welche Zahlungsgewohnheiten in Frankreich üblich sind, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, da bei behaupteter Zahlung per Verrechnungsscheck mittels Kontoauszügen über die Abbuchungen ein entsprechender bankmäßiger Zahlungsnachweis hätte erbracht werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2016  4 K 1990/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) entsprechenden Weise dargelegt worden.

2

1. [X.], ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O sei darin zu sehen, dass sich das Finanzgericht ([X.]) entgegen seiner sich aus § 76 Abs. 1 [X.]O ergebenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht um das [X.] Recht bemüht habe, greift nicht durch.

3

a) [X.] gemäß § 76 Abs. 1 [X.]O erfordert, dass das [X.] Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (u.a. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 23. September 2009 IV B 133/08, [X.], 52, unter 2.a, m.w.N.).

4

Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 [X.]O i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) nach ständiger [X.]-Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ergibt (z.B. Beschluss vom 5. August 2011 III B 144/10, [X.] 2011, 1915). Für die Beschwerdebegründung erfordert dies, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt zu haben (vgl. [X.] vom 3. April 2007 VIII B 60/06, [X.] 2007, 1341). Denn aus § 90 Abs. 2 [X.] folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] insbesondere die Pflicht der Steuerpflichtigen, im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]) den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und ggf. bereits [X.] zu treffen (§ 90 Abs. 2 Satz 4 [X.]).

5

b) Gemessen daran kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das [X.] nicht in Betracht.

6

Entgegen der Ansicht der Kläger geht es vorliegend nicht um die Anwendung ausländischen Rechts, welches das [X.] gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung von Amts wegen zu ermitteln hat (s. [X.]-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, [X.]E 242, 34, [X.], 711). Es geht vielmehr darum, dass die Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Putzhilfe sowie eine Hilfe zur Gartenpflege in ihrem in [X.] belegenen Haushalt nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehren und meinen, sie hätten mittels der vorgelegten [X.]n "[X.]" die unbare Zahlung für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nachgewiesen, während das [X.] die Klage mangels Vorlage bankmäßiger Zahlungsnachweise (Kontoauszüge über die Abbuchungen) abgewiesen hat. Die Kläger räumen selbst ein, dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen eine Zahlung per Verrechnungsscheck nicht ergebe. Dies sei jedoch unerheblich, da diese Art der Zahlung in [X.] üblich und zudem Voraussetzung für den Erhalt der "[X.]" sei und sich somit der geforderte Zahlungsnachweis indirekt aus den Bescheinigungen ergebe. Das [X.] hat die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbescheinigungen nach [X.]m Recht ausgestellt werden sowie welche Zahlungsgewohnheiten in [X.] üblich sind, jedoch nicht als entscheidungserheblich angesehen, da im Falle der behaupteten Zahlung per Verrechnungsscheck mittels Kontoauszügen über die Abbuchungen ein entsprechender bankmäßiger Zahlungsnachweis hätte erbracht werden können. Dass dies im Streitfall nicht möglich war, machen die Kläger nicht geltend. Insofern müssen sie sich entgegenhalten lassen, die vom Gesetz als formelle Voraussetzung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erbracht zu haben.

7

2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) begehren, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O.

8

a) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, [X.] 2009, 125).

9

b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht. Denn die Kläger begnügen sich insoweit mit der Feststellung, die maßgebende Rechtsfrage ("Anwendung der Vorschriften des [X.]n Rechts") berühre "natürlich" das Allgemeininteresse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI B 50/16

15.12.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. April 2016, Az: 4 K 1990/15, Urteil

§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 35a EStG 2009, EStG VZ 2013, § 90 Abs 2 AO, § 155 FGO, § 293 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2016, Az. VI B 50/16 (REWIS RS 2016, 625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 625

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