Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 5 StR 13/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11622

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 13/20

vom
12. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Brandstiftung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai 2020 gemäß § 206a StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-zuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2018

4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklag-ten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder-nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der 1
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Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der [X.] sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge-treten ist.
Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
250 Js 4404/18 6 KLs

Meta

5 StR 13/20

12.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 5 StR 13/20 (REWIS RS 2020, 11622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11622

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4 StR 51/17

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