Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 4 StR 269/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1684

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[X.] vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] (6) und (8) der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, a) dass der Angeklagte der schweren Körperverlet-zung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverlet-zung in drei Fällen, der versuchten Erpressung in sieben Fällen, der Erpressung in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen und der Abgabe einer fal-schen Versicherung an Eides Statt schuldig ist, b) dass das dem Geschädigten zuerkannte Schmer-zensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu [X.] ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der schweren Körperverletzung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der versuchten Erpressung in neun Fällen, der Erpressung in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Geschädigten [X.]ein Schmer-zensgeld in Höhe von 90.000 • nebst 5 % Zinsen über den Basissatz seit dem 14. Januar 2005 zu zahlen. 1 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] (6) und (8) der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstra-fen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Die ausgesprochene Gesamt-freiheitsstrafe kann demgegenüber bestehen bleiben. Der Senat schließt ange-sichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das [X.] ohne die beiden weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2 Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafaus-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Adhäsionsausspruch hält bis auf den Zinsausspruch rechtlicher Nachprüfung
3 - 4 - stand. Insoweit ist das angefochtene Urteil jedoch aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] dahin abzuändern, dass das zugespro-chene Schmerzensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu verzinsen ist. [X.] [X.] Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 269/08

30.09.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 4 StR 269/08 (REWIS RS 2008, 1684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1684

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