Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. VIII ZR 349/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2568

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR 349/11

vom

9. Oktober
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt,
die zugelassene Revision durch einstim-migen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich.

I.
Der Kläger kaufte bei der Autohaus
B.

GmbH ein gebrauchtes Kraft-fahrzeug, Marke R.

. Er nimmt die Beklagte nach einem Motorschaden aus einer mit der Verkäuferin geschlossenen unentgeltlichen Garantievereinbarung, deren technische Abwicklung die Beklagte übernahm, auf Zahlung von 1.5nebst Zinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
In § 4 der Vereinbarung, die der Kläger nach § 307 Abs. 1 [X.] für unwirksam hält, heißt es:
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"Pflichten des Käufers/Garantienehmers
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche
ist, dass der Käu-fer/Garantienehmer:
1. vor dem Schadenfall
a)
die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder emp-fohlenen Wartungs-
oder Pflegearbeiten beim [X.]/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Ver-tragswerkstatt d"

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas-sene Revision des [X.].
II.
1. Die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung des [X.], insbesondere durch das Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 ([X.], NJW 2011, 3510) hinrei-chend geklärt.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das
Berufungsgericht angenommen, die zitierte [X.] schränke die Hauptleistungspflicht der Verkäuferin aus der [X.] nicht ein, sondern beschreibe lediglich die Voraussetzungen,
unter denen die Verkäuferin ihr Garantieversprechen abgegeben habe. Die [X.] unterliegt daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

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4
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Ob eine [X.], die die Einstandspflicht für eine [X.] von der Einhaltung bestimmter [X.] abhängig macht, die Hauptleis-tungspflicht
des Verkäufers aus der [X.]
lediglich beschreibt
oder diese einschränkt, hängt davon ab, ob von dem Käufer für die Garantie ein Entgelt zu zahlen ist. Denn in diesem Fall bildet aus Kundensicht das von ihm zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen des Garantiegebers, bei Material-
oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils einstehen zu wollen. In diesem Fall korrespondieren die Einstandspflicht und das dafür zu zahlende Entgelt
als gegenseitige Hauptleistungspflichten miteinander. Macht der Garantiegeber seine Einstandspflicht über die Entgeltvereinbarung hinaus zusätzlich
von einer bestimmten Art der Durchführung der Wartungsarbeiten abhängig, stellt sich dies aus Kundensicht als Einschränkung der (entgeltlichen) Hauptleistungspflicht des Garantiegebers dar. Derartige [X.]n unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. [X.].
Hiervon ist
eine
Fallgestaltung, wie sie nach
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vorliegt, zu unterscheiden, in der
die [X.] (lediglich)
"um den Preis"
gegeben wird, dass der Käufer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet. Die Einhaltung der [X.] stellt sich in diesem
Fall
-
wirtschaftlich gesehen -
als "Gegenleistung"
für die Einstandspflicht des [X.]s/Garantiegebers
dar
(Senatsurteil
vom 6. Juli 2011 -
[X.], aaO Rn. 19 f.).
Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleis-tung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle
entzogen (Senatsurteil
vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 203/10, aaO Rn. 10).

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5
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c) Da der Kläger die bei einem Kilometerstand von 120.000 vom Herstel-ler vorgeschriebene Inspektion entgegen § 4 Ziffer 1a der [X.] nicht bei einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen ließ, verweigert
die Be-klagte zu Recht eine Zahlung aus der Garantie.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2011 -
1 [X.] 238/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
3 [X.]/11 -

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Meta

VIII ZR 349/11

09.10.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. VIII ZR 349/11 (REWIS RS 2012, 2568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2568

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