Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 1 StR 549/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3709

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Nachschlagewerk: nein[X.]St: neinVeröffentlichung: ja_________________________StGB § 3061. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan,zu dessen [X.] die Verfügung über die Sache gehört.2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertre-tungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Be-schränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.[X.], [X.]. vom 26. März 2003 - 1 [X.] - LG HechingenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 [X.]vom26. März 2003in der [X.] 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. September 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Strafkammer hat den Angeklagten, der alleinvertretungsbe-rechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaf-terin (S. GmbH) der geschädigten [X.]StrickwarenGmbH & Co. KG war, zu Recht auch wegen Brandstiftung nach§ 306 Abs. 1 StGB verurteilt. Entgegen seinem Revisionsvorbrin-gen im Rahmen der Sachrüge ist die von ihm selbst begangeneBrandstiftung nicht durch Einwilligung gerechtfertigt.Bei der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB schließt dieEinwilligung des Eigentümers die Rechtswidrigkeit der Tat aus (st.Rspr.; vgl. nur [X.]R StGB § 308 Abs. 1 aF Fremdeigentum 1 m.Nachw.). Sie kann auch durch einen Stellvertreter des [X.] erteilt werden ([X.], 345, 348). Ist eine juristische [X.], ist für die Erteilung der Einwilligung das [X.] zuständig, zu dessen Geschäftsführungsbefugnissen die [X.] über das Rechtsgut gehört (vgl. [X.]/[X.]/Mitsch,- 4 -AT 10. Aufl. § 17 Rdn. 102; [X.]/Kühl, StGB 24. Aufl. Vor § 32Rdn. 17).Der Angeklagte besaß nach §§ 161, 164, 125, 126 Abs. 2 HGB;§§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG kraft seiner Stellung als Vertretungsor-gan im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht für [X.] und war damit für Erteilung einer rechtfertigendenEinwilligung grundsätzlich zuständig.Die Vertretungsmacht findet jedoch ihre Grenze im evidentenMißbrauch derselben, der vorliegt, wenn der Vertreter seine Ver-tretungsmacht für den Geschäftsgegner erkennbar unter Verlet-zung oder Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnisgebraucht (vgl. [X.] NJW 1999, 2883 m.Nachw.; Palandt-Heinrichs, [X.]. § 164 Rdn. 14). Da die Brandlegung die[X.] Strickwaren GmbH & Co. KG hier offensichtlich schä-digte, kam einer dahingehenden (hier konkludent sich selbst er-teilten) Einwilligung des Angeklagten keinerlei Wirksamkeit zu(vgl. [X.]St 6, 251, 254). Denn damit überschritt er wissentlichseine Befugnisse sowohl gegenüber der Geschädigten als auchden Mitgesellschaftern.[X.]Wahl [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 549/02

26.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 1 StR 549/02 (REWIS RS 2003, 3709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3709

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