Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2023, Az. I ZB 48/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5994

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Gegenstand

Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung durch ein Landgericht


Tenor

Die Anträge des Antragstellers, ihm für das als "[X.]" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] - 17. Zivilkammer - vom 29. Juni 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts aus.

2

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

1. Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG zur Zuständigkeit des [X.] gehört, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. April 2021 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2).

4

2. Eine Rechtsbeschwerde zum [X.] gegen den Beschluss des [X.] ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im [X.] ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO. Diese muss - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des [X.] aber nicht der [X.], sondern das [X.] (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. [X.], Beschluss vom 22. April 2021 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom26. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 3). Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2021 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 3).

Koch     

        

Pohl     

        

Schmaltz

        

Odörfer      

        

Wille      

        

Meta

I ZB 48/23

28.08.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Saarbrücken, 29. Juni 2023, Az: 17 O 37/23

§ 119 Abs 1 Nr 2 GVG, § 133 GVG, § 542 Abs 2 S 1 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO, § 75 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2023, Az. I ZB 48/23 (REWIS RS 2023, 5994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5994

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