Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2024, Az. IX ZB 7/24

9. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2053

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des [X.] vom 5. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des [X.] zu, für das der [X.] zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf die Antragstellerin durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des [X.] aber nicht der [X.], sondern das [X.] (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 [X.] in die Zuständigkeit des [X.]s fällt, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft ([X.], Beschluss vom 17. November 2021 - [X.], [X.], juris Rn. 1); sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt ([X.], Beschluss vom 15. April 2021 - [X.], [X.], juris Rn. 4).

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Schultz

      

Weinland     

      

Kunnes     

      

Meta

IX ZB 7/24

12.04.2024

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2024, Az: 15 O 211/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2024, Az. IX ZB 7/24 (REWIS RS 2024, 2053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2053

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