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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 17/11vom 5. Mai 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-gerichts [X.] - 3. Zivilkammer - vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-schwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113 mwN). 1 - 3 - Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 22.12.2010 - 446 M 29490/10 - LG [X.], Entscheidung vom 18.01.2011 - 3 T 25/11 -
Meta
05.05.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. I ZB 17/11 (REWIS RS 2011, 6962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6962
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I ZB 17/11 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht
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