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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 200.000 €
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener [X.] einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der [X.] hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - [X.] Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen [X.] ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) oder auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.
Die [X.] des Berufungsgerichts zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 11. November 2022 - [X.],NJW 2023, 217).
Die Revision der Beklagten hat auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Pamp |
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Halfmeier |
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Kartzke |
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Jurgeleit |
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Sacher |
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Meta
01.02.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 30. November 2021, Az: I-21 U 108/20
§ 9a Abs 2 WoEigG, WEMoG, § 634 Nr 1 BGB, § 634 Nr 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. VII ZR 887/21 (REWIS RS 2023, 759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 759
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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