Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 26/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4963

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. Februar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287 a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem [X.] entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenz-spezifischer Natur sind. b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiser-leichterung des § 287 ZPO zugute. c) Die Höhe des [X.] richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %. d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, de-ren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat. [X.], Urteil vom 16. Februar 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2004 auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1. April 2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen gemäß § 169 [X.]. Der [X.] fand in diesem Verfahren am 23. Mai 2000 statt. 1 - 3 - Zum Vermögen der Schuldnerin gehörten 185 Nutzfahrzeuge, deren An-schaffung die Klägerin finanziert hatte. Zur Absicherung der [X.] übereignete die Schuldnerin die Fahrzeuge an die Klägerin sicherheits-halber. Mit Ausnahme eines Busses wiesen die Fahrzeuge eine nicht markt-gängige Ausstattung auf. Einen Teil der Fahrzeuge hatte die Schuldnerin mit einem Horizontalbohrsystem versehen, das im Wesentlichen aus einer auf dem Zugfahrzeug angebrachten Versorgungseinheit, einem Anhänger und einer hierauf aufgebauten Bohreinheit bestand. Die Klägerin kündigte die mit der Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge mit Schreiben vom 8. Februar 2000 fristlos. 2 Der [X.] gab der Klägerin am 14. Juli 2000 88 Fahrzeuge zur [X.] frei. Am 29. Januar 2001 folgten weitere 51 Fahrzeuge. Zuvor hatte der [X.] der Klägerin am 29. Juli 2000 den Bus sowie am 9. Januar 2001 wei-tere 14 Fahrzeuge, die sich bis dahin im Besitz von - zumeist ausländischen - [X.] befunden hatten, freigegeben. 31 Fahrzeuge, die [X.] an in- und ausländische Unternehmen vermietet waren, veräußerte der [X.] vornehmlich im Jahre 2000 mit Hilfe eines Verwerters selbst. 3 Die Klägerin begehrt für die angeführten Fahrzeuge Zinsen für die [X.] vom [X.] bis zum jeweiligen [X.]punkt der Freigabe der Fahrzeuge. Hinsichtlich der vom [X.]n selbst verwerteten Fahrzeuge werden Zinsen vom [X.] bis zum jeweiligen Veräußerungstermin verlangt. Der [X.] stellt eine Zahlungspflicht in Abrede, weil die Klägerin die Fahrzeuge auch bei früherer Freigabe nicht schneller hätte verwerten können. 4 - 4 - Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 120.669,14 • stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-folgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.]. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der [X.] habe gemäß § 169 [X.] ab dem [X.] bis zur [X.] Freigabe der Fahrzeuge Zinsen in Höhe von 5 % über dem [X.] aus den von den Parteien zugrunde gelegten Fahrzeugwerten zu entrich-ten. Hinsichtlich der vom [X.]n selbst verwerteten Fahrzeuge bestehe ein Zinsanspruch bis zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt. Da eine verzugsähnli-che Situation vorliege, sei es gerechtfertigt, wegen der Höhe des Zinssatzes auf die [X.] zurückzugreifen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet habe und eine Mahnung des Insolvenzverwalters ohnehin ausscheide. 7 Der [X.] könne mangels hinreichender Darlegung nicht geltend ma-chen, durch die spätere Rückgabe der Fahrzeuge an die Klägerin sei die [X.] nicht verzögert worden. Die Klägerin hätte bei unmittelbarer Freigabe 8 - 5 - der Fahrzeuge im [X.] an den [X.] diese früher verwerten [X.]. Die Klägerin habe gleich nach der Überlassung mit der Verwertung begon-nen, so dass sie bei sofortiger Rückgabe aller Wahrscheinlichkeit nach die [X.] auch früher hätte betreiben können. Etwa verbleibende Zweifel [X.] zu Lasten des beweisbelasteten [X.]n. Die Verzinsungspflicht bestehe für die am 14. Juli 2000 freigegebenen Fahrzeuge auch dann, wenn der [X.] möglicherweise [X.] benötigt habe, um [X.] einzelnen - nicht an diesem Tag freigegebenen - Fahrzeugen zuzuordnen, um hierdurch verkaufsgünstigere Einheiten zusam-menzustellen. Jede im Interesse der Masse eingetretene Verzögerung löse den Zinsanspruch aus. Dies gelte auch für fruchtlose Verwertungsversuche des [X.]. 9 Die §§ 166, 169 [X.] gälten auch für Gegenstände, die sich im mittelba-ren Besitz des Insolvenzverwalters befänden. Eine gemeinsame und einver-nehmliche Verwertung der Fahrzeuge durch beide Parteien habe es nicht ge-geben, die Klägerin habe lediglich von den ihr nach der [X.] zu-stehenden Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe weder konkludent auf ihre [X.] verzichtet noch sei deren Geltendmachung treuwidrig. 10 I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 11 - 6 - 1. Nach § 169 Satz 1 [X.] sind dem Gläubiger vom [X.] an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 [X.] berechtigt ist, nicht verwertet wird. 12 a) Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, dass der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines [X.] (§ 166 [X.]) im [X.] der Insolvenzmasse häufig geraume [X.] auf die ihm zustehenden [X.]serlöse warten muss. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an dem [X.] an. Denn nach diesem Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 [X.] unverzüglich das zur [X.] gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der [X.] nicht entgegenstehen. Erhebliche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüssen der Gläubigerversamm-lung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse - oder auf gestreckten [X.]shandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer [X.], BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 194). Auf ein Verschulden des Insolvenzverwalters kommt es inso-weit nicht an ([X.] 15413 , 72, 86). b) Das bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzmasse für die [X.] einzustehen hat. § 169 [X.] soll - entsprechend der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift - dem Gläubiger nur "Schutz – vor einer Verzögerung der Verwertung" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit ent-fällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen [X.] - 7 - nen. Dementsprechend schließt auch Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem [X.] zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie § 30e Abs. 3 [X.] - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende [X.] von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse ge-schuldeten Ausgleich eines Wertverlustes begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenfalls auf die Werthaltigkeit des [X.]. Für die Bewertung von Rechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, ist, was die Werthaltigkeit solcher Forderungen angeht, deren Einbringlichkeit entschei-dend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes. Soweit die fehlende oder ver-zögerte Verwertbarkeit einer vom Insolvenzverwalter zunächst nicht freigege-benen Sicherheit nicht auf einem insolvenzspezifischen Risiko beruht, wie etwa bei Wertlosigkeit einer sicherungshalber abgetretenen Forderung oder Beitreib-barkeit einer Forderung nur mit Verzögerung aus Gründen, die beim Dritt-schuldner liegen, entfällt die Verzinsungspflicht ([X.] aaO, 86 f). c) Diese Grundsätze gelten in entsprechender Anwendung auch für die Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen. Sind diese gar nicht verwertungsfähig, entfällt ein Zinsanspruch nach § 169 [X.] gänzlich. [X.] sich die Verwertung aus Gründen, die sich unmittelbar aus der Beschaf-fenheit des Gutes ergeben, sind für den [X.]raum der hierdurch bedingten [X.] keine Zinsen geschuldet. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 [X.] scheidet deshalb insoweit aus, als auch der Gläubiger die Sache nicht schneller hätte verwerten können als der Insolvenzverwalter. Hätte der Gläubiger den Gegenstand bei eigener Verwertungsbefugnis erst zu einem bestimmten [X.]-15 - 8 - punkt zwischen dem [X.] und dem Datum der tatsächlichen Verwer-tung durch den Insolvenzverwalter veräußern können, beginnt die [X.] mit diesem [X.]punkt. Bei [X.], das der Insolvenzverwalter nicht selbst verwertet, sondern zu einem späteren [X.]punkt als dem Berichts-termin an den Gläubiger freigibt, besteht kein Zinsanspruch, soweit dem Gläu-biger auch bei unverzüglicher Freigabe keine frühere Verwertung möglich ge-wesen wäre. d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] und Beweislast für derartige nicht insolvenzspezifische Risiken, die eine Verzögerung der Verwertung des [X.]es oder dessen gänzliche Nichtverwertbarkeit zur Folge haben, der Insolvenzverwalter trägt. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 169 Satz 3 [X.], der nach Inhalt und Systema-tik der Vorschrift als Ausnahmetatbestand ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber hat dies durch den Wortlaut ("gelten nicht") gekennzeichnet, was auch der [X.] Gesetzessprache entspricht (vgl. etwa § 932 Abs. 2 BGB). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt für das Eingreifen eines [X.] derjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft ([X.] 87, 393, 399 f; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 36; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rn. 17a). Dies gilt auch für § 169 Satz 3 [X.], so dass regelmäßig der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet ist ([X.]/[X.], [X.] § 169 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/[X.], § 169 Rn. 50; [X.], [X.] 12. Aufl. § 169 Rn. 14). Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter auf-grund seiner Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Schuldners regelmäßig die bes-sere Möglichkeit der Verwertung besitzt als ein außerhalb des Unternehmens stehender Gläubiger (vgl. [X.] 2002, 441). Hiervon ist auch im vorlie-gend gegebenen Fall der Veräußerung nicht marktgängiger Nutzfahrzeuge auszugehen. 16 - 9 - Hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht selbst verwertet, son-dern nach dem [X.] an den Gläubiger freigegeben, trifft den [X.] allerdings die sekundäre Darlegungslast, dass und mit welchem Ergebnis er nach erfolgter Freigabe Verwertungsbemühungen entfaltet hat. Genügt er die-ser Anforderung, ist für den Zinsanspruch regelmäßig davon auszugehen, dass eine frühere Überlassung des Gegenstandes auch zu einer früheren Verwer-tung geführt hätte. Die Zinsen sind dann bis zum Freigabezeitpunkt geschuldet. 17 Da der Zinsanspruch nach Inhalt und Funktion den Charakter einer [X.] hat (vgl. [X.] 154, 72, 86 f) und zudem die Führung des [X.] hinsichtlich des Fehlens einer Verwertungsverzögerung für den [X.] mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Streiten die [X.] über das Bestehen oder die Dauer der [X.] und ist eine vollständige Aufklärung der dafür maßgeblichen Gegebenheiten nicht zu erwarten, ist unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts zu entschei-den, ob und in welchem Umfang eine Verzögerung auf insolvenzspezifischen oder nicht insolvenzspezifischen Ursachen beruht. 18 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der Klä-gerin mit Recht Zinsen nach § 169 [X.] in Bezug auf die am 14. Juli 2000 frei-gegebenen 88 Nutzfahrzeuge und den am 29. Juli 2000 zur Verfügung gestell-ten Bus zugesprochen. Ob es der Klägerin bei sofortiger Freigabe im [X.] an den [X.] gelungen wäre, die hier in Rede stehenden Fahrzeuge noch vor den tatsächlichen Freigabeterminen zu veräußern, ist für den [X.] unerheblich. Ebenso wenig wird die Verzinsungspflicht davon berührt, dass der [X.] sich im [X.]raum bis zur Freigabe erfolglos bemühte, die 19 - 10 - Nutzfahrzeuge mit passenden Containeraufbauten im Verbund als vollständige Arbeitseinheiten zu verkaufen, um dadurch höhere Erlöse zu erzielen. Das Be-rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Klägerin habe insoweit durch die Vorlage der Kaufbelege ihrer - sekundären - Darlegungslast dafür, dass sie die Fahrzeuge zeitnah im [X.] an die Freigabe veräußern konnte, genügt. Seine Auffassung, zugunsten der Klägerin sei zu vermuten, dass eine frühere Überlassung der Fahrzeuge auch zu einer entsprechend früheren Verwertung geführt hätte, die der [X.] nicht zu entkräften vermocht habe, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat der [X.] eine fehlende [X.] der Verwertung dieser Fahrzeuge auch nicht unter dem Gesichts-punkt der von ihm geltend gemachten gemeinsamen Verwertungsstrategie bei-der Parteien nachgewiesen. Das Berufungsgericht musste weder aus der von der Klägerin erstellten Unterlage "Verwertungsstrategien für Hallenfahrzeuge" vom 14. März 2000 noch der Aussage der Rechtsanwältin B. den Schluss ziehen, die Parteien hätten zunächst das gemeinsame Ziel verfolgt, die Fahr-zeuge wegen höherer zu erwartender Erlöse nach Möglichkeit als einheitliches Horizontalbohrsystem zu verkaufen oder zu vermieten. Das Berufungsgericht ist insoweit in [X.] tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-langt, die Klägerin habe lediglich die ihr nach den §§ 167 f [X.] zustehenden Mitwirkungsrechte ausgeübt. 20 3. Hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge fehlt es dagegen, wie die Revision mit Recht rügt, an einer hinreichenden Würdigung der Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann über das Bestehen von [X.]n insoweit noch nicht abschließend ent-schieden werden. 21 - 11 - a) Das Berufungsgericht hätte sich mit dem Einwand, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Klägerin eine frühere Verwertung der am 29. Januar 2001 freigegebenen 51 Fahrzeuge nicht möglich gewesen, weil sie zu diesem [X.]punkt noch mit dem Absatz der am 14. Juli 2000 herausgegebe-nen 88 Fahrzeuge beschäftigt gewesen sei, im einzelnen auseinandersetzen müssen. Es wird nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob nach den vorstehenden Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, insbesondere in Ansehung der erstinstanzlichen Aussage des bei der Klägerin für den Verkauf von Nutzfahrzeugen zuständigen Zeugen S. , weiter ange-nommen werden kann, dass sich die Verwertung der 51 Fahrzeuge durch die hinausgeschobene Freigabe verzögert hat. 22 b) Ebenso fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsge-richts für die Annahme eines [X.] hinsichtlich der 31 vom [X.]n unter Zuhilfenahme eines Verwerters veräußerten Fahrzeuge, die sich im [X.] Besitz in- und ausländischer [X.] befunden ha-ben. 23 aa) Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 [X.] auch für diese Gegenstände zustand, obwohl er hieran nur mittelbaren Besitz hielt. Hat der Schuldner - wie vorliegend gegeben - eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast, wird ganz überwiegend im Schrifttum ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bejaht ([X.], aaO § 166 Rn. 4; [X.]/Gerbers, [X.] 2. Aufl. § 166 Rn. 7; [X.] in Nerlich/[X.], [X.] § 166 Rn. 17; Breutigam in Breutigam/[X.]/Goetsch, Insolvenzrecht § 166 Rn. 29; sowie ferner ohne Einschränkung auf Leasing und Miete [X.] - 12 - [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 166 Rn. 14 f, FK-[X.]/[X.] § 166 Rn. 4; a.A. MünchKomm-[X.]/[X.] aaO § 166 Rn. 37, 50; [X.] aaO § 166 Rn. 4). Der Senat folgt für die hier gegebene Fallgestaltung der herrschenden Meinung, weil der Insolvenzverwalter jedenfalls [X.], die der Schuldner gewerblich einem Dritten gegen Entgelt überlassen hat, regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung als auch für eine ge-ordnete Abwicklung benötigt. Der schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen Fällen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 [X.] zunächst mit Wirkung für die [X.] fort. Könnten die Gläubiger ungeachtet dessen auf das [X.] zugreifen, wäre der Vertragspartner gemäß den § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgelts befreit, was eine Fortfüh-rung des Unternehmens behindern könnte. Darüber hinaus zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die Schuldnerin zusammengesetzte Sachen vermietet hat, die nur teilweise einem Sicherungsgläubiger gehören, dass dem Insolvenzverwalter im Interesse der bestmöglichen Verwertung das [X.] zustehen muss. Ferner ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Besitzer ihren Besitzmittlungswillen zu-gunsten des [X.]n bis zur Vornahme der jeweiligen Veräußerungsgeschäf-te nicht aufgegeben haben. [X.]) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Annahme, der [X.] habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Klägerin im Falle der Freigabe der Fahrzeuge zum [X.]punkt des [X.]s keine frühere [X.] gelungen wäre. Es hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des [X.]n auf Aufnahmeschwierigkeiten des Marktes allein nicht ausreicht, weil die betreffenden Fahrzeuge ohnehin bereits von den kaufenden [X.] genutzt wurden. Allerdings ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Verkaufsunterlagen, dass sie in Bezug auf die weiteren 14 später 25 - 13 - an sie freigegebenen Fahrzeuge, die sich bei [X.] im Rah-men der Vermietung befanden, teilweise ebenfalls nicht unerhebliche Vorlauf-zeiten bis zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss benötigte. So konnte die Klägerin das Fahrzeug Nr. 153 (Anlage [X.]) erst zum 6. Juni 2001 zur [X.] bringen. Drei der dort aufgelisteten Fahrzeuge (Nr. 146, 148, 152) konnten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jedenfalls bis zum 14. Oktober 2002 nicht veräußert werden. Das Berufungsgericht wird unter Auswertung des [X.] - ggf. unter Heranziehung der Grund-sätze von § 287 ZPO - festzustellen haben, mit welchem Vorlauf auch die Klä-gerin bei den von dem [X.]n veräußerten Fahrzeugen aller Wahrschein-lichkeit nach hätte rechnen müssen. Für diesen [X.]raum kommt eine [X.] regelmäßig nicht in Betracht. c) Unbegründet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner ein Zinsanspruch in der zuerkannten Höhe für die 14 am 9. Januar 2001 freigegebenen Fahrzeuge, die sich überwiegend bei aus-ländischen [X.] befunden haben. 26 Das Verwertungsrecht des [X.]n nach § 166 [X.] und der daran anknüpfende Zinsanspruch nach § 169 [X.] sind hinsichtlich der angeführten Nutzfahrzeuge möglicherweise bereits während der geltend gemachten [X.] infolge einer Aufgabe des Besitzmittlungswillens der unmittelbaren Besitzer erloschen (vgl. [X.] 161, 90, 112 f). Vorliegend hat das Berufungsge-richt lediglich festgestellt, dass die [X.] sich weigerten, diese Fahrzeuge herauszugeben. Dies kann als Manifestation der Aufgabe des [X.] als Ergreifen von Eigenbesitz oder Anerkennung der Klägerin als Oberbesitzerin verstanden werden. Solange die Mietverträge noch fortbestanden, erscheint es allerdings möglich, dass die Mieter ihre Weigerung 27 - 14 - der Herausgabe auf ein vertragliches Besitzrecht gestützt, nicht aber den [X.] grundsätzlich in Abrede gestellt haben. Ist jedoch die Weigerung der Herausgabe durch die [X.] als Aufgabe des Besitzmittlungswillen zu deuten, steht der Klägerin ab dem [X.]-punkt der Manifestation dieses Willens kein Zinsanspruch nach § 169 [X.] mehr zu, weil das Verwertungsrecht dann auf sie übergegangen ist. Ferner wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die vorerwähnten drei Fahrzeuge (Nr. 146, 148 und 152) überhaupt ein Verzögerungsschaden in Betracht gezogen werden kann. 4. Mit Erfolg rügt die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Höhe der nach § 169 [X.] geschuldeten Zinsen richte sich nach den ver-traglich vereinbarten Verzugszinsen, hilfsweise nach den gesetzlichen Verzugs-zinsen des § 288 Abs. 1 BGB. 28 a) Nach § 169 [X.] sind dem Gläubiger vom [X.] an die ge-schuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Aus Gründen der [X.] ging hierbei der Gesetzgeber davon aus, die Höhe der zu entrichtenden Zinsen ergebe sich aus dem zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis, wobei dies vertraglich vereinbarte oder kraft Gesetzes ge-schuldete Zinsen sein könnten (amtliche Begründung der Bundesregierung aaO, [X.] zu § 194 mit Bezugnahme auf die gleichgelagerte Regelung in § 188 [jetzt § 30e [X.]], S. 177). Nach § 288 BGB a.F., auf den die Gesetzes-begründung insoweit verweist, betrug der gesetzliche Verzugszinssatz im [X.]-punkt der Beratung und des Inkrafttretens der [X.] allerdings le-diglich 4 %, wobei es schon seinerzeit dem Gläubiger vorbehalten blieb, eine höhere Zinsforderung als Verzugsschaden geltend zu machen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB a.F.). Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlun-29 - 15 - gen vom 30. März 2000 ([X.]) wurde der gesetzliche Verzugszinssatz auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht. Die Anhebung hat der Ge-setzgeber damit begründet, dass die Zinsermittlung vereinfacht und dem Schuldner deutlich gemacht werden sollte, dass der Verzug mit einer Geldfor-derung einschneidende Folgen hat. Die alte Regelung habe vielfach auf Schuldner als Einladung gewirkt, statt eines teuren [X.] lieber den billi-geren "[X.]" in Anspruch zu nehmen (amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks. 14/1246, [X.]). In Umsetzung der [X.] Zahlungsverzugsrichtlinie wur-de im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, der gesetzliche Verzugszinssatz [X.] auf 8 % über dem Basiszinssatz angehoben (§ 288 Abs. 2 BGB n.F.). b) Die Anwendung dieser erhöhten Verzugszinssätze im Rahmen des § 169 [X.] wird dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 166 ff [X.] nicht hinreichend gerecht. Die Begründung eines Verwertungsrechts des [X.] an beweglichen Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und an zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gilt zu Recht als ein Kernstück der Reform des Rechts der Mobiliarsicherheiten in der Insolvenz ([X.], in [X.] zur [X.], 2. Aufl. S. 1043 Rn. 106; HK-[X.]/[X.] aaO, § 166 Rn. 4; [X.] aaO, § 166 Rn. 1). Der für den Gläubiger als Ausgleich vorgesehene Zinsanspruch nach § 169 In-sO soll den Insolvenzverwalter indes nicht davon abhalten, im Interesse einer Unternehmensfortführung oder einer Gesamtveräußerung von seiner [X.] Gebrauch zu machen. Dies wäre jedoch, anders als im [X.]punkt des Inkrafttretens der [X.], nicht selten der Fall, wenn der [X.] gezwungen wäre, neben der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszah-lungen nach § 172 [X.] auch noch vom [X.] bis zum [X.]punkt der 30 - 16 - Verwertung oder der späteren Freigabe des [X.] höhere Zinsen - derzeit in Höhe von 6,37 % bzw. 9,37 % - auf den voraussichtlichen [X.] des Gegenstands aus der Masse zu entrichten. Die Anwendung der erhöhten Verzugszinssätze, die nach der Vorstellung des [X.] auch ein Sanktionselement für den Schuldner beinhalten, erscheint hier zudem deshalb nicht angebracht, weil die Zinszahlungspflicht nach § 169 [X.] nicht an ein Verschulden des Insolvenzverwalters an der Verzögerung der [X.] anknüpft. Aus diesem Grund kommt es für die Höhe der nach dieser Vorschrift geschuldeten Zinsen ferner nicht darauf an, ob sich der Schuldner im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung bereits in Verzug befand oder nicht. c) Die nach § 169 [X.] geschuldeten Zinsen sind demnach in erster [X.] danach zu bemessen, in welcher Höhe der Gläubiger sie aus dem ungestör-ten Rechtsverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte. Damit wird der Gläubiger regelmäßig in die Lage versetzt, sich die ihm durch das [X.] vorenthaltene Liquidität anderweitig zu beschaf-fen und so eine wirtschaftliche Einbuße zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO). [X.] vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) geschuldet oder lag der vereinbarte Zinssatz unter 4 %, [X.] es sachgerecht, in Anlehnung an den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB eine Mindestverzinsung von 4 % auch im Rahmen des § 169 [X.] anzu-nehmen. 31 - 17 - II[X.] Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 32 Dr. [X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2002 - [X.][X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 233/02 -

Meta

IX ZR 26/05

16.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 26/05 (REWIS RS 2006, 4963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4963

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