Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2011, Az. B 11 SF 1/10 R

11. Senat | REWIS RS 2011, 4226

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage eines Maßnahmeträgers gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung einer Maßnahme - öffentlich-rechtliche Streitigkeit - zivilrechtliche Streitigkeit - Abgrenzung - Rechtsnatur - sozialrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses - hoheitliches Tätigkeitsergebnis - Gleichordnungsverhältnis - privatrechtlicher Vertrag - Beschwerdeeinlegung unmittelbar beim BSG - Nachholung einer versäumten Rechtswegentscheidung


Leitsatz

Klagt ein Maßnahmeträger gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung einer Maßnahme, ist hierfür die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des [X.] vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten.

2

Die [X.]lägerin ist zugelassene Trägerin von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen. Die [X.] ist eine anerkannte Zertifizierungsstelle iS der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem [X.] vom 16.6.2004 (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - [X.], [X.]) und nimmt (ua) Aufgaben einer fachkundigen Stelle gemäß § 85 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]) wahr. In dieser Funktion hat sie Anträge der [X.]lägerin auf Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen mit Schreiben vom [X.] abgelehnt und daran auch nach einem "Widerspruch" der [X.]lägerin mit einem am 17.8.2009 eingegangenen Schreiben ohne Datum festgehalten. Darauf hat die [X.]lägerin, die in der Ablehnung ihrer Anträge einen rechtswidrigen Verwaltungsakt ([X.]) sieht, vor dem [X.] ([X.]) [X.]lage erhoben und die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung sowie die Verpflichtung der [X.]n zur erneuten Bescheidung der Zulassungsanträge begehrt.

3

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] die auch von ihm als [X.] qualifizierte Entscheidung der [X.]n aufgehoben. Anstelle der [X.]n hat es jedoch die beigeladene [X.] ([X.]) dazu verpflichtet, über die Zulassungsanträge neu zu entscheiden. Es hat ausgeführt, die [X.]lage sei zulässig. Denn der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet und nicht - wie die [X.] in ihrer [X.]lageerwiderung eingewendet hatte - der Rechtsweg zu den Zivilgerichten. Die [X.]lage sei auch im Sinne der Neubescheidung durch die Beigeladene begründet. Denn die Regelungen der [X.] über die Anerkennung von Zertifizierungsstellen seien in Ermangelung einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage unwirksam.

4

Gegen dieses Urteil haben die [X.] und die [X.] Berufung und die [X.]lägerin Anschlussberufung eingelegt. Die [X.] hat mit ihrer Berufung ua den Einwand wiederholt, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei, und die Verletzung des § 17a Abs 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ([X.]) durch die Verfahrensweise des [X.] gerügt. Deswegen hat sich das [X.] (L[X.]) veranlasst gesehen, eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nachzuholen.

5

Mit dem angegriffenen Beschluss vom [X.] hat das L[X.] den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine nach § 17a Abs 5 [X.] bindende [X.] sei zwar bisher nicht getroffen, weil das [X.] die Zulässigkeit des Rechtswegs unter Verstoß gegen § 17a Abs 3 Satz 2 [X.] erst in der Entscheidung über die Hauptsache bejaht habe. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei aber gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der [X.] (§ 51 Abs 1 [X.] Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) handele. Zum Arbeitsförderungsrecht zähle eine Streitigkeit, wenn die Möglichkeit gegeben sei, dass die vom [X.]läger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im [X.] finde. Insbesondere aus dem Wortlaut der [X.] und den Regelungen zur Entziehung der Zulassung einer Maßnahme sei zu schließen, dass die Zertifizierungsstellen bei der Entscheidung über die Zulassung einer Maßnahme als beliehene Unternehmer Verwaltungsakte erließen.

6

Die vom L[X.] zugelassene Beschwerde ist (nur) von der beigeladenen [X.] eingelegt worden. Sie meint, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei eröffnet, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, nach der Entstehungsgeschichte und dem Inhalt der [X.] sei nicht anzunehmen, dass die Zertifizierungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beleihung tätig seien und mit ihren Zertifizierungsentscheidungen Verwaltungsakte erließen. Bei zusammenfassender Betrachtung seien die Zertifizierungsstellen vielmehr als "[X.]" im Rahmen eines [X.] anzusehen.

7

Die Beigeladene beantragt,
den Beschluss des L[X.] vom [X.] über die Feststellung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist.

8

Die [X.]lägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die [X.], die keinen Antrag stellt, hat mitgeteilt, dass sie die Auffassung der [X.] teile.

II. [X.] ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde gegen die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten, über die der Senat ohne Zuziehung [X.] entscheidet (vgl zB Senatsbeschluss vom 12.5.1998 - [X.] SF 1/97 R - [X.] 3-1500 § 51 [X.]; B[X.] [X.] 4-1720 § 17a [X.]), ist statthaft, weil das L[X.] sie gemäß § 17a Abs 4 Satz 4 [X.] zugelassen hat und weil nach § 17a Abs 4 Satz 6 [X.] das [X.] (B[X.]) an die Zulassung gebunden ist. Die [X.] hat die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingelegt. Insbesondere ist es für die Wahrung der in entsprechender Anwendung des § 173 Satz 1 [X.]G maßgebenden Monatsfrist unschädlich, dass die Beigeladene die Beschwerde nicht beim L[X.], sondern unmittelbar beim B[X.] eingelegt hat (vgl Senatsbeschluss vom 12.5.1998, aaO; B[X.] [X.] 4-1720 § 17a [X.]).

Die beigeladene [X.] ist nach § 69 [X.] [X.]G Beteiligte des Verfahrens und kann gemäß § 75 Abs 4 [X.]G selbstständig Rechtsmittel einlegen. Auch die für das Rechtsmittel eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer ist in ihrem Fall gegeben. Eine solche Beschwer setzt voraus, dass die Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten betroffen ist (vgl ua [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, Rd[X.] vor § 172). Ihre materielle Beschwer folgt daraus, dass sie im Urteil des [X.] anstelle der [X.]n zur Neubescheidung der Anträge der [X.]lägerin verurteilt worden ist. Im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits über die Zulassung einer Maßnahme nach § 85 [X.] ist vorrangig zu klären, ob es sich bei dem Begehren auf Zulassung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung handelt und demzufolge der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs 1 [X.] [X.]G eröffnet ist. Dies hat das L[X.] - insoweit mit der Entscheidung des [X.] übereinstimmend - in seiner Beschwerdeentscheidung bejaht. Zwar greift die Beschwerdeentscheidung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Beigeladenen ein. Das ändert aber nichts daran, dass eine Bejahung der [X.] der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch die berechtigten Interessen der - nach § 75 Abs 1 [X.]G - beigeladenen [X.] berührt. Denn die [X.] hat auch Auswirkungen auf ihr eigenes Prozessrechtsverhältnis zur [X.]lägerin und die erstrebte [X.]orrektur ihrer Verurteilung durch das [X.].

Auch verfahrensrechtliche Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung des L[X.] bestehen nicht. Das L[X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] keine bindende [X.] getroffen hat, weil es die Rechtswegrüge der [X.]n vorab hätte bescheiden müssen (§ 17a Abs 3 Satz 2 [X.]). Hat das in erster Instanz angerufene Gericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs verfahrensfehlerhaft erst im Urteil entschieden, ist § 17a Abs 5 [X.] im Berufungsverfahren nicht anwendbar (vgl ua B[X.] [X.] 3-1500 § 51 [X.] 23; [X.], 367 ff mwN). Vielmehr hat das Berufungsgericht eine bisher unter Verstoß gegen § 17a Abs 2 Satz 1 [X.] (dazu B[X.] aaO) oder gegen § 17a Abs 3 Satz 2 [X.] (dazu [X.] aaO) versäumte [X.] grundsätzlich durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs 4 Satz 1 [X.] nachzuholen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 51 Rd[X.] 62 f mwN).

2. Das L[X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden nach § 51 Abs 1 [X.] [X.]G über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (ua) in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der [X.]. Nach § 13 [X.] (idF durch das [X.] vom 17.12.2008, [X.], mWv [X.]) gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

a) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird (vgl [X.] in [X.]Z 108, 284 = [X.] 1500 § 51 [X.] 53; B[X.]E 65, 133 = [X.] 2100 § 76 [X.] 2; B[X.] [X.] 4-1720 § 17a [X.]; [X.], 367; B[X.] [X.] 4-1500 § 51 [X.] 5). Bei der Prüfung der Natur des verfolgten Anspruchs kommt es nicht auf die Rechtsansicht des [X.]lägers zur Anspruchsgrundlage an, sondern entscheidend sind regelmäßig der von ihm zur Begründung des [X.] vorgetragene Sachverhalt und die daran anknüpfende objektive Würdigung des Streitgegenstands (vgl [X.] in [X.]Z 108, 284 = [X.] 1500 § 51 [X.] 53; B[X.] [X.] 4-1500 § 51 [X.] 5).

b) Für die Rechtswegprüfung ist nicht erforderlich, dass sich die Streitigkeit als ausschließlich bürgerlich-rechtlich oder als ausschließlich öffentlich-rechtlich charakterisieren lässt. Für die Bejahung der Zulässigkeit des vom [X.]läger beschrittenen Rechtswegs reicht es vielmehr aus, wenn das [X.]lagebegehren in einem Sachverhalt wurzelt, der jedenfalls [X.] solcher Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, die in die (originäre) [X.] des angerufenen Gerichts fallen.

Trifft das zu, berührt es die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht, dass das [X.]lagebegehren auch unter Berücksichtigung von Anspruchsgrundlagen, die zu einem anderen Rechtsgebiet gehören, zu prüfen ist, (vgl § 17 Abs 2 Satz 1 [X.] idF durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990 - 4. [X.] -, [X.]; hierzu ua B[X.] [X.] 3-1500 § 51 [X.] 15; BVerwG NVwZ 1993, 358; [X.], 367; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 51 Rd[X.]0).

c) Dafür, dass der vorliegende Rechtsstreit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des § 51 Abs 1 [X.]G betrifft, spricht bereits, dass der von der [X.]lägerin begehrte Rechtsfolgenausspruch maßgebend von Rechtssätzen des Sozialrechts geprägt wird und deshalb die Entscheidungskompetenz der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe nahelegt. Der verfolgte Anspruch verweist hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolge auf das Recht der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 77 ff [X.]) und dessen Regelungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen für die Förderung (§§ 84 bis 85 [X.] in der Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 4607, sowie § 87 [X.] idF durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 4621, iVm §§ 7 ff [X.]). Insbesondere sind alle Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Zertifizierungsstelle die Zulassung erteilen muss (§ 10 Abs 1 Satz 3 [X.]), öffentlich-rechtlich geregelt (§§ 84, 85, 87 [X.], §§ 8, 9 [X.]).

Im Hinblick auf die enge und wesentliche Verzahnung der maßnahmebezogenen Förderungsvoraussetzungen (§§ 84 ff [X.]) mit dem Zertifizierungsverfahren (vgl §§ 7 ff [X.]) und speziell den Prüfungs- und Entscheidungsvoraussetzungen einer Zertifizierungsstelle (vgl § 10 Abs 1 Satz 3 [X.]) ist es folgerichtig, jedenfalls deren Tätigkeitsergebnis als hoheitlich zu qualifizieren (vgl Eicher in [X.], [X.], Rd[X.] 14, 14a vor §§ 84-87, Stand Einzelkommentierung Oktober 2006/Juni 2010; aaO, § 87 Rd[X.] 26 ff, Stand Einzelkommentierung Juni 2008).

Die das streitige Rechtsverhältnis danach prägenden Rechtsnormen dienen - auch wenn sich die Beteiligten in einem [X.] gegenüber stehen sollten - spezifisch sozialrechtlichen Zwecken und vor allem den Interessen der Allgemeinheit (vgl zum öffentlich-rechtlichen [X.] GmSOGB in [X.]Z 108, 284 ff = [X.] 1500 § 51 [X.] 53; B[X.]E 65, 133, 135 = [X.] 2100 § 76 [X.] 2 [X.]). Denn bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung handelt es sich um ein Instrument der vorrangigen aktiven Arbeitsförderung (§§ 3 Abs 4, 5 [X.]), und zu den [X.]ernzielen der Arbeitsförderung gehört es, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen und insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden 1 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] idF durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], [X.] 2917). Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die [X.] ständig verbessert wird, und sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht 1 Abs 1 Satz 4 und 5 [X.] idF durch das genannte Gesetz).

Im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Arbeitsförderung hat die Förderung beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 77 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] (idF durch das [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848) ua zur Voraussetzung, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Dementsprechend können nach § 85 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] ua nur solche Maßnahmen für die Förderung zugelassen sein, die nach Gestaltung der Inhalte der jeweiligen Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sind. Mit diesen Anforderungen, die im Vorgängerrecht 86 Abs 1 [X.] und 8 [X.] in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung) geregelte Voraussetzungen für die Anerkennung von Maßnahmen für die Weiterbildungsförderung aufgreifen, wollte der Gesetzgeber des [X.] am Arbeitsmarkt ungeachtet der angestrebten Flexibilisierung bei den beruflichen Bildungsmaßnahmen "wesentliche und unverzichtbare Grundsätze" ua zu den generellen Zielen der Weiterbildungsförderung erhalten (BT-Drucks 15/25 S 30 ).

d) Wegen der schon daraus abzuleitenden sozialrechtlichen Prägung des streitigen Rechtsverhältnisses kann dahingestellt bleiben, ob das L[X.] die ablehnende Entscheidung einer Zertifizierungsstelle über die Zulassung einer Maßnahme (§ 10 Abs 1 Satz 4, [X.] 2 [X.]) zu Recht oder zu Unrecht als anfechtbaren [X.] qualifiziert hat (vgl zur Verwaltungsqualität der Anerkennungsentscheidung nach § 86 [X.] aF Senatsurteil vom 5.6.2003 - [X.] AL 59/02 R - [X.] 4-4300 § 86 [X.] 1). Entscheidend ist, ob Normen des öffentlichen Rechts für das [X.]lagebegehren derart maßgebend sind, dass auf die hoheitliche Natur des Rechtsverhältnisses geschlossen werden muss (vgl ua B[X.] [X.] 3-1500 § 51 [X.]; [X.] 4-1720 § 17a [X.] Rd[X.] 9).

Das ist hier der Fall. Die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zeigen, dass auch aus Sicht der [X.] die zu treffende rechtliche Einordnung keineswegs eindeutig ist. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von ihr herangezogenen Begründung zur [X.] (abgedruckt ua in [X.], [X.], Anlage zu § 87), wonach die Zulassung der Bildungsträger durch einen Zertifizierer ihrer Wahl und im Rahmen eines privatrechtlichen (Zertifizierungs-)Vertrags erfolgen soll. Denn diese Begründung hat im Wortlaut der Verordnung und auch in der Verordnungsermächtigung in § 87 [X.] keinen Ausdruck gefunden (vgl dazu im Einzelnen Eicher in [X.], [X.], vor §§ 84-87 Rd[X.] 15, Stand Einzelkommentierung Juni 2010, und [X.], aaO, § 85 Rd[X.]8, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008; [X.], [X.]b 2011, 333, 335 f).

Soweit sich die Beigeladene (Beschwerdebegründung [X.]/8) für ihre zusammenfassende Einschätzung, dass die Zertifizierungsstellen nur als "[X.]" im Rahmen eines [X.] anzusehen seien, auf eine Dissertation bezieht ([X.], [X.] der beruflichen Weiterbildung im System der Qualitätssicherung nach den §§ 77 ff [X.], 2008, Teil 4 Ziffer V, [X.] ff) ist zu beachten, dass die dortigen Ausführungen gerade nicht die Rechtsauffassung der Beigeladenen stützen. Im Gegenteil kommt die Arbeit von [X.] zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Entscheidungen der Zertifizierungsstellen über die Erteilung bzw den Widerruf/die Rücknahme der Zulassung um Verwaltungsakte handelt, die durch die Zertifizierungsstellen als Beliehene erteilt werden (aaO [X.]). Nach der [X.]'schen These sind die Zertifizierungsstellen nach dem [X.] "keine [X.]" (aaO [X.]). Es wird deshalb auch für Streitigkeiten zwischen den "Antragstellern" und den Zertifizierungsstellen über die Erteilung bzw Aufrechterhaltung der Zulassung nach § 10 [X.] die Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 Abs 1 [X.] [X.]G bejaht (aaO S 395).

Dass die Zertifizierungsstellen als Beliehene hoheitlich handeln und entscheiden, wird auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur vielfach bejaht oder jedenfalls in Betracht gezogen (vgl L[X.] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom [X.], [X.]/10 [X.]; L[X.] Hamburg, Beschluss vom 30.1.2009, L 5 [X.]/09 ER AL; [X.] Berlin, Urteil vom [X.], [X.]7 AL 1354/03, EzB [X.] §§ 84, 85 [X.] 1; Eicher in [X.], Rd[X.] 13 ff vor §§ 84 bis 87, Stand Einzelkommentierung Oktober 2006/Juni 2010, und aaO, § 87 Rd[X.] 23, Stand Einzelkommentierung Februar 2009; [X.], aaO, § 85 Rd[X.]8, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008; [X.]/Eicher, [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 4 Rd[X.]09m ff; derselbe in [X.], [X.]B II/[X.], § 84 [X.] aF Rd[X.] 28 ff; [X.] in Niesel/Brand, [X.], 5. Aufl 2010, § 84 Rd[X.] 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2008, § 84 Rd[X.] 8 bis 12 und 18; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 87 Rd[X.]1; [X.] in Lehr- und Praxis[X.]omm - [X.], 2008, § 84 Rd[X.] f). Dabei wird - auch zur Beurteilung der jetzigen Rechtslage - häufig angeknüpft an die Entscheidung des [X.] ([X.] AL 59/02 R - [X.] 4-4300 § 86 [X.] 1), wonach die [X.] über den Antrag eines Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung nach § 86 [X.] aF durch [X.] zu entscheiden hatte.

f) Soweit schließlich die Beigeladene auf die Begründung zu § 178 Abs 2 [X.] im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem geplanten Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Bearbeitungsstand: 6.4.2011) verweist, wonach die fachkundigen Stellen "wie bisher in den Formen des Privatrechts als unabhängige Sachverständige" handeln und mit der Anerkennung als fachkundige Stelle "keine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben (Beleihung) verbunden" sei, ist dies kein durchschlagendes Argument für die [X.] der Zivilgerichte im vorliegenden Fall (vgl zur diagnostischen Unklarheit des Zertifizierungsmodells - [X.], [X.]b 2011, 333, 335 f). Denn diese Gesetzesbegründung, die im Übrigen auch im jetzigen Regierungsentwurf vom 17.5.2011 ([X.] f zu § 177 Abs 2 [X.]) enthalten ist, findet im Gesetzestext selbst keinen Ausdruck. Davon abgesehen könnte ihr - jedenfalls bezogen auf die streitigen Anträge aus dem Jahre 2009 - selbst bei Verabschiedung durch den Gesetzgeber keine Wirkung im Sinne einer (rückwirkenden) gesetzgeberischen [X.]larstellung zukommen. Der Gesetzentwurf sieht zu Art 51 (In[X.]treten) keine Rückwirkung der in Art 2 geregelten Änderungen des [X.] zum 1.4.2012 vor.

3. Die [X.]ostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl ua B[X.] [X.] 3-1500 § 51 [X.] 15, [X.] 4-1500 § 51 [X.] und [X.] 6, [X.] 4-1720 § 17a [X.]) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl B[X.] [X.] 4-1300 § 193 [X.]).

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (G[X.]G) bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach [X.] 7504 der Anlage 1 zum G[X.]G vielmehr eine Festgebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] AY 1/09 R - [X.] 4-1780 § 40 [X.] 1, Rd[X.] 13).

Meta

B 11 SF 1/10 R

03.08.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Mannheim, 9. Februar 2010, Az: S 8 AL 3179/09

§ 51 Abs 1 Nr 4 SGG, § 173 SGG, § 13 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 4 S 1 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 77 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 84 SGB 3, § 85 Abs 1 S 1 SGB 3, § 87 SGB 3, § 7 AZWV vom 16.06.2004, §§ 7ff AZWV vom 16.06.2004, § 10 Abs 1 S 3 AZWV vom 16.06.2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2011, Az. B 11 SF 1/10 R (REWIS RS 2011, 4226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4226

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