Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 4 StR 452/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4282

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017B4STR452.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 452/17
vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
10.
Oktober
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Rüge, das [X.] habe die Verteidigung in einem für die Entschei-dung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§
338 Nr.
8 StPO), weil es [X.] habe, die Zahl der [X.] von fünf auf drei zu reduzieren, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision trägt nicht vor, welche konkreten [X.] ihr durch diese Entscheidung verwehrt geblieben sind (vgl. [X.], [X.] vom 10.
Oktober 2007

1
StR
455/07, [X.], 110). Wird eine unzuläs-sige Beschränkung der Verteidigung geltend gemacht, müssen Tatsachen dargetan werden, die dafür sprechen, dass der behauptete Verfahrensfehler eine konkret-kausale Bedeutung für die Sachentscheidung erlangt hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 11.
November 2004

5
StR
299/03, [X.], 300, 303; Urteil vom 26.
Mai 1981

1
StR
48/81, [X.]St 30, 131, 135). Im Übrigen wäre die Rüge auch unbe-gründet, denn es entspricht der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage, dass sich ein Angeklagter bei einer größeren Zahl von [X.] auch einer größeren Zahl von Nebenklagevertretern gegenüber sieht.
Soweit das [X.] bei der Erörterung des §
213 1.
Alt. i.V.m. §
227 Abs.
2 StGB nicht ausdrücklich auf die Schläge des Geschädigten eingegangen ist, vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt aus dem
Blick verloren hat. Denn sie hat bei ihren weiteren Ausführungen zum minder schweren Fall ausdrücklich auf ihre diesen Aspekt betreffenden Erwägungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung Bezug genommen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 452/17

10.10.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 4 StR 452/17 (REWIS RS 2017, 4282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4282

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 452/22 (Bundesgerichtshof)


2 StR 83/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 370/18 (Bundesgerichtshof)

Revisionsrüge in Strafsachen: Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Missachtung eines Beweisverwertungsverbots für einen Video-Aufzeichnung


3 StR 339/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 317/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.