Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023, Az. 5 StR 452/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5120

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]s:

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 [X.] darin sieht, dass die [X.] zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit abgelehnt habe, hat die Rüge keinen Erfolg. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte lediglich unter Beweis gestellt hat, dass bei ihm verschiedene Diagnosen vorgelegen hätten und er deswegen in seiner psychischen Funktionsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt gewesen sei, fehlt es seinem Beweisantrag schon an einer konkreten Tatsachenbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

2. Sofern im Hinblick auf die erfolglose Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen eine Verletzung von § 74 Abs. 1 [X.] gerügt wird, ist die Rüge jedenfalls deswegen unbegründet, weil die allein angeführten vermeintlichen fachlichen Mängel keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 3 [X.]; vom 20. November 2001 – 1 [X.], [X.], 110).

3. Die [X.], dass der Vorsitzende in den [X.] vom 25. August und 22. September 2021 von der Verteidigung an Zeugen gerichtete Fragen nach §§ 240, 241 [X.] zu Unrecht zurückgewiesen habe, sind schon mangels Behauptung eines konkreten [X.]es unzulässig. Die Ausführungen beschränken sich auf die Wiedergabe von „Mitschriften der Verteidigung“, ohne dass aus diesen deutlich wird, welche Zurückweisung einer Frage als rechtsfehlerhaft beanstandet werden soll. In Ermangelung einer solchen Angriffsrichtung kann der Senat das Vorbringen nicht auf einen Rechtsfehler hin überprüfen.

Soweit die Revision mit ihrem nicht weiter strukturierten Vortrag behauptet, dass eine „konzeptuelle Befragung verunmöglicht“ worden sei, kann sie auch damit keinen [X.] aufzeigen. Ungeachtet der Frage, ob der Vorsitzende stets über Beginn, Fortsetzung und Abschluss der Befragung bestimmen kann (so [X.], Beschluss vom 23. November 1994 – 2 StR 593/94, [X.], 143 offen gelassen von [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 5 StR 498/95, bei [X.] NStZ 1996, 323, 324; vgl. auch [X.]Becker, [X.], 27. Aufl., § 240 Rn. 17), so ist er jedenfalls befugt einzugreifen, um unzulässige Fragen zurückzuweisen. Da sich die prozessordnungsgemäße Ausübung des Fragerechts aus dem Vortrag nicht ergibt, ist schon allein deswegen ein rechtsfehlerhaftes Agieren des Vorsitzenden nicht dargetan.

4. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 [X.] darin sieht, dass sein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch vom 29. September 2021 nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] willkürlich verworfen worden sei, ist die Rüge ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Das dem Antrag zugrundeliegende Prozessgeschehen wird nur unvollständig wiedergegeben; pauschale Bezugnahmen auf umfangreichen, nicht weiter strukturierten Vortrag zu anderen [X.] genügen der Vortragspflicht nicht (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2014 – 1 [X.] Rn. 66 f.; Beschluss vom 1. März 2023 – 5 [X.]; KK-[X.]/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 39). Der [X.] merkt zudem zutreffend an, dass auch vermeintlich aus der Hauptverhandlung stammende, zusammenhanglos mitgeteilte „Passagen“ von Wortwechseln zwischen Verteidiger und Vorsitzenden das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzen, das Geschehen auf einen Rechtsfehler hin zu überprüfen.

Cirener     

  

Gericke     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 452/22

25.05.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 23. Februar 2022, Az: 1 Ks 300 Js 19919/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023, Az. 5 StR 452/22 (REWIS RS 2023, 5120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5120

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