Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. VI ZR 7/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1672

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 7/06 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger abgeschlossene Behandlungsvertrag sei mit beiden Beklagten zustande gekommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile [X.], 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308 und 165, 36 = [X.], 361, 362). Auf die Frage, wer den Kläger im Rahmen des Vertrages zuerst behandelt hat, kommt es für die Berechtigung und Verpflichtung zur weiteren Behandlung nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 114.041,59 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 323 O 448/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2005 - 1 U 98/05 -

Meta

VI ZR 7/06

26.09.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. VI ZR 7/06 (REWIS RS 2006, 1672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1672

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