Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 19/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1797

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 19/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Für die Auffassung des [X.], die Beklagten hätten damit rechnen müssen, dass ihr Kind auf dem Reiterhof Feuerzeuge und Streichhölzer finden werde, fehlt es im Hinblick auf die durch solche Gegenstände erhöhte Gefahr für das auf einem Hof gelagerte Stroh und Heu am erforderlichen Vortrag näherer Umstände in der Tatsacheninstanz; einen Satz der Lebenserfahrung im Sinne der [X.] beschwerde vermag der Senat nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Beweislastverteilung nicht verkannt und auch das Ergebnis der Parteianhörung ohne Rechtsfehler gewürdigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.195,89 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 4 U 99/06 -

Meta

VI ZR 19/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 19/07 (REWIS RS 2007, 1797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1797

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4 U 99/06

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