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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 263/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) und die Kausalität des Eingriffs für die noch geltend gemachten Beschwerden nicht bewiesen ist. Von einer näheren Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 97/03 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 U 3032/06 -
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25.09.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 263/06 (REWIS RS 2007, 1816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1816
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