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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Raub
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
21. Oktober 2013
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. April 2013 nach §
349 Abs.
4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Raub schuldig ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
[X.]e
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Angeklagte das Mitführen des Messers durch den Haupttäter bei der Begehung des Raubs in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hat. Da es sich beim Beisichführen des Messers um einen Umstand handelt, der die Haupttat qualifiziert, setzt eine Haftung der Angeklagten als Gehilfin aber voraus, dass sie die Erfüllung des Merkmals zumindest billigend in Kauf ge-nommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2007
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StR 469/07, dort zur Qualifikation des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB). Daran fehlt es hier. Die Angeklagte hat sich somit lediglich der Beihilfe zum Raub (§ 249 Abs. 1, §
27
StGB) schuldig gemacht, indem sie den Haupttäter beim [X.] der Beute unterstützte. Der von der Angeklagten beobachtete Einsatz des Messers ändert daran nichts. Denn er erfolgte durch den Haupttäter erst nach Beendigung des Raubes und zielte darauf ab, das Opfer von der [X.] einer Strafanzeige abzuhalten.
Der [X.] kann den Schuldspruch selbst ändern, da neue [X.] auszuschließen sind. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte gegen den für sie günstigeren Schuldspruch nicht anders hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil auf die Tat nunmehr ein für die Angeklagte günstigerer Strafrahmen anzuwenden ist. Der [X.] kann deshalb trotz der schon milde bemessenen Einzel-
und Gesamtstrafe nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des zutreffenden Straf-rahmens noch mildere Strafen verhängt hätte.
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Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem bloßen [X.] nicht; das neue Tatgericht ist lediglich befugt, eigene Feststel-lungen zu treffen, die den bislang getroffenen nicht widersprechen.
[X.] Sander König
Berger Bellay
5
Meta
21.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2013, Az. 5 StR 425/13 (REWIS RS 2013, 1826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 420/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 94/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 345/19 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Raub: Umfang des Gehilfenvorsatzes in Bezug auf Einsatz eines Messers
4 StR 52/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 537/07 (Bundesgerichtshof)
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