Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2021, Az. X ZR 58/19

10. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4994

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitssache: Anwendung eines generell bestimmte Nachteile aufweisenden Mittels - Führungsschienenanordnung


Leitsatz

Führungsschienenanordnung

Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett und Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] vom 11. April 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] 017 ([X.]), das durch Teilung aus einer Anmeldung vom 28. August 2003 hervorgegangen ist und eine aus Kunststoff gespritzte Führungsschiene und ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich neun weitere Ansprüche zurückbeziehen, lautet:

[X.] (16) für [X.] (14) in Kraftfahrzeugen, mit einem ersten Teil (63), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das erste Verbindungsmittel (68) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Abschnitt einer [X.] (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der [X.] (16) durchläuft, mit einem zweiten Teil (64), das als Kunststoffformteil hergestellt ist, das zweite Verbindungsmittel (71) aufweist und das einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien [X.] einer [X.] (27) enthält, der zumindest über einen Teil der Länge der [X.] (16) durchläuft und mit dem [X.] des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige [X.] (27) ergibt, wobei die beiden Verbindungsmittel (68, 71) miteinander verbindbar sind, um die beiden Teile (63, 64) relativ zu einander zu positionieren.

2

Patentanspruch 11, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt ein Fensterrollo, das unter anderem eine Führungsschiene mit entsprechenden Merkmalen aufweist.

3

Die Klägerin hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in acht geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und einem zusätzlichen Hilfsantrag. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

6

I. Das Streitpatent betrifft eine [X.] für [X.] in Kraftfahrzeugen.

7

1. Die Beschreibung des Streitpatents setzt sich mit verschiedenen Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik auseinander.

8

Aus der [X.] [X.] 100 57 759 ([X.]) sei ein Heckscheibenrollo für Kraftfahrzeuge mit einer Wickelrolle und einem [X.] bekannt. Der [X.] werde mittels zweier Schienen geführt, die auf die Innenseite der Heckscheibe geklebt oder hinter der Verkleidung der C-Säule des Kraftfahrzeugs verborgen seien. Die Führungsschienen bestünden aus [X.] und wiesen eine durchgehend hinterschnittene Nut auf (Abs. 3). In diesen Schienen liefen Gleit- oder Führungskörper mit einem kugel- oder zylinderförmigen Kopf, der vorzugsweise aus gespritztem Kunststoff bestehe (Abs. 4 f.). Diese Paarung sei nicht stets klapperfrei und weise keine optimalen Reibungsverhältnisse auf; zudem sei die Kombination der Schiene mit der Innenverkleidung schwierig (Abs. 6-8).

9

Dem [X.] Patent 44 06 267 ([X.]) sei ein zweiteiliges Führungsprofil zur Führung eines Fenstervorhangs zu entnehmen, welches zwei parallel laufende Nuten aufweise, von denen eine der Führung der [X.] diene und die andere das Ende eines Profilteils an der Unterkante des Vorhangs aufnehme. (Abs. 9). Die [X.] für den Vorhang sei nicht hinterschnitten. Ihre Wände seien vielmehr aus zwei Bauteilen gebildet, die durch eine Rastverbindung miteinander verbunden seien (Abs. 10). Die zweite Nut sei im Bereich des [X.]es auf einer Seite hinterschnitten (Abs. 10). Deshalb ließen sich die beiden Teile des Führungsprofils nur als Strangpressprofil herstellen (Abs. 12).

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine [X.] sowie ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge bereitzustellen, die möglichst wenig Störgeräusche und Reibung verursachen und möglichst einfach herzustellen sind.

3. Zur Lösung sieht Patentanspruch 1 eine [X.] mit den folgenden Merkmalen vor [die vom Patentgericht mit 1.2 und 1.3 bezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen [X.]n bezüglich der beiden Teile sind in [X.] 1.2 zusammengefasst]:

1.1 [X.] (16) für [X.] (14) in Kraftfahrzeugen,

1.2 mit einem ersten Teil (63) und einem zweiten Teil (64), die jeweils

1.2.1 als Kunststoffformteil hergestellt sind,

1.2.2 Verbindungsmittel (68 bzw. 71) aufweisen und

1.2.3 einen im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Abschnitt einer [X.] (27) enthalten, der zumindest über einen Teil der Länge der [X.] (16) durchläuft.

1.4.1 Der [X.] des zweiten Teils (64) ergibt mit dem [X.] des ersten Teils (63) zusammen eine hinterschnittige [X.] (27).

1.4.2 Die beiden Verbindungsmittel (68, 71) sind miteinander verbindbar, um die beiden Teile (63, 64) relativ zueinander zu positionieren.

4. Patentanspruch 11 schützt ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge, das unter anderem eine Führungsschiene mit entsprechenden Merkmalen umfasst. Dieser Gegenstand unterliegt keiner abweichenden Beurteilung.

5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

a) Die Merkmale 1.2 bis 1.4 definieren eine Führungsschiene mit einer einen Hinterschnitt aufweisenden Nut, die aus zwei im Wesentlichen hinterschneidungsfreien Kunststoffformteilen gebildet wird. Dies ermöglicht es, die einzelnen Teile kostengünstig im Spritzgießverfahren herzustellen.

b) Patentanspruch 1 schließt nicht aus, dass die [X.] weitere Abschnitte umfasst, in denen die Führungsschiene anders geformt oder aufgebaut ist.

Merkmal 1.2.3 sieht vor, dass der an beiden Teilen im Wesentlichen hinterschneidungsfrei ausgebildete Abschnitt der [X.] (27) zumindest über einen Teil der Anordnung (16) verläuft. Dies lässt die Möglichkeit offen, in anderen Teilen der Anordnung eine anders beschaffene Führungsschiene anzuordnen.

c) Die Ausgestaltung der in Merkmal 1.2.2 für beide Teile vorgesehenen Verbindungsmittel legt Patentanspruch 1 nur rudimentär fest.

aa) Nach Merkmal 1.4.2 müssen die beiden Verbindungsmittel so ausgestaltet sein, dass die beiden Teile relativ zueinander positioniert werden können. Dies erfordert, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, zumindest eine vorläufige Fixierung, die es ermöglicht, die beiden Teile in einem nachfolgenden Schritt durch Kleben, Schweißen oder ähnliche Bearbeitung fest miteinander zu verbinden. Darüber hinausgehende Anforderungen ergeben sich aus Patentanspruch 1 nicht.

Dies steht in Einklang mit den in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispielen, bei denen als Verbindungsmittel eine Leiste (68) und eine Nut (71) eingesetzt werden, wie dies schematisch in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 bis 5 dargestellt ist.

AbbildungAbbildungAbbildung

In den Figuren 4 und 5 sind an den Leisten (68) zusätzlich [X.] (72) und [X.] (73) dargestellt. Diese sind in Abständen von ca. 5 bis 10 cm angebracht und haben die Funktion, die beiden Teile in Längsrichtung der Führungsschiene positionsrichtig zu halten (Abs. 54). Auf den [X.] (72) sind zusätzlich Rippen (74) angeordnet, die ein Verschweißen mit der Öffnung (73) ermöglichen (Abs. 55).

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, fungieren die [X.] (72), [X.] (73) und Rippen (74) bei diesem Ausführungsbeispiel als Positionierhilfe, die ein positionsgerechtes Verschweißen der beiden Teile ermöglicht. Da Patentanspruch 1 den Einsatz von [X.], [X.] und Rippen nicht zwingend vorsieht, kann als Verbindungsmittel auch jede andere Ausgestaltung eingesetzt werden, die eine Verbindung der beiden Teile nach diesem Vorbild ermöglicht.

bb) Zusätzlich oder anstelle einer Fixierung durch Kleben, Schweißen oder dergleichen kann die Verbindung durch weitere Teile unterstützt werden.

So ist bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel optional ein Stabilisierungsträger (75) vorgesehen, der die Form der Führungsschiene stabil hält, falls die aus Thermoplast bestehenden Teile (63, 64) nicht hinreichend formstabil sind (Abs. 56). In Figur 5 ist die [X.] in eine Nut (78) eingesetzt, die in einem Seitenverkleidungsteil (6) ausgebildet ist (Abs. 61).

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei ausgehend von der [X.] Patentanmeldung 1 215 063 ([X.]) jedenfalls nahegelegt. [X.] offenbare eine ganze Reihe verschiedener [X.]en für [X.] im Heckbereich eines Kraftfahrzeugs. Dazu gehöre eine Ausführungsform, bei der ein Teil der Führungsschiene als Teil der Innenverkleidung ausgebildet sei. Hierbei bestünden sowohl die Innenverkleidung als auch der darin ausgebildete Teil der Führungsschiene aus Kunststoff. Diese Führungsschiene sei zwar einteilig ausgeführt. Für den Fachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Rollovorrichtungen für Kraftfahrzeuge, sei aber offensichtlich gewesen, dass eine solche Schiene im Spritzgießverfahren nur aufwändig und unter Verwendung mehrteiliger Formen hergestellt werden könne. Bereits am [X.] habe zum allgemeinen Fachwissen gehört, dass es vorteilhaft sei, mehrere für sich betrachtet hinterschneidungsfreie Teile im Spritzgießverfahren einzeln herzustellen und anschließend zusammenzufügen. Dies ergebe sich etwa aus dem Lehrbuch von [X.] (Plastic product design, 1. Auflage, 1970, Auszug in [X.], vollständiges Buch vorgelegt als [X.]). [X.] seien dem Fachmann ebenfalls allgemein präsent gewesen. Das zeige etwa die Figur 6 der [X.] [X.] 42 34 741 ([X.]).

Die nach den erstinstanzlichen Hilfsanträgen zusätzlich vorgesehenen Merkmale seien durch [X.] offenbart oder zumindest nahegelegt.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents ausgehend von [X.] naheliegend war.

a) [X.] offenbart unterschiedliche Ausführungsformen eines [X.] für Kraftfahrzeuge.

aa) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, bestehen die Führungsschienen bei den meisten dieser Ausführungsformen aus [X.]. Mit einer Ausnahme sind sie zudem einstückig ausgebildet. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 13 zeigt demgegenüber eine Ausführungsform, bei der die Führungsschiene durch die Karosserie selbst gebildet wird.

Abbildung

Ein Flansch ist an seiner freien Kante mit einer einstückigen Leiste (89) versehen. Ein gegenüberliegender Schenkel trägt an seinem freien Ende ebenfalls eine Leiste (91). Hierdurch entsteht eine Nut (92) mit [X.] (93) (Abs. 93).

Woraus die Karosserieteile bestehen und wie sie miteinander verbunden sind, wird im Zusammenhang mit Figur 13 nicht erwähnt. Hinsichtlich eines anderen Ausführungsbeispiels, bei dem eine Führungsschiene an zwei miteinander verbundenen Karosserieteilen der C-Säule befestigt ist, wird ausgeführt, die C-Säule bestehe aus zwei Blechformteilen mit Flanschen, die in bekannter Weise durch Punktschweißen verbunden seien (Abs. 80 f.).

bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellte Ausführungsform demgegenüber eine Führungsschiene aus Kunststoff aufweist.

Abbildung

Wie bei den meisten anderen in [X.] offenbarten Ausführungsformen besteht die Führungsschiene aus zwei in Längsrichtung aufeinanderfolgenden Abschnitten (65) und (67). Der Abschnitt (67) ist als Nut (75) in einem [X.] (76) der C-Säule enthalten (Abs. 78).

Bei der Erläuterung von Figur 8 wird, wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aus welchem Material die Innenverkleidung (76) besteht. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich jedoch auch die allgemeinen Ausführungen in der Beschreibung von [X.], wonach es möglich ist, zumindest einen Teil der Führungsschiene in der Innenverkleidung unmittelbar integral auszubilden, auf Ausführungsformen nach dem Vorbild der Figur 8. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich ausgeführt, dass einer der beiden Abschnitte der Führungsschiene - und zwar der längere - in Kunststoff in dem Seitenteil eingespritzt ist (Abs. 26).

Dem hat das Patentgericht zu Recht entnommen, dass die in Figur 8 dargestellte Nut (75) durch das Kunststoffmaterial des [X.] gebildet wird. Hinweise darauf, dass in diese Nut eine Führungsschiene aus Aluminium eingelegt wird, lassen sich [X.] nicht entnehmen. Vielmehr wird als Besonderheit der in Figur 8 dargestellten Ausführungsform hervorgehoben, der Abschnitt (67) der Führungsschiene (13) sei kein eigenes Führungsprofil, sondern als Nut (75) in dem [X.] (76) enthalten (Abs. 78).

b) Damit ist eine vollständige Kombination der Merkmale 1.2 bis 1.4.1 nicht offenbart.

aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, bilden bei der in Figur 13 dargestellten Ausführungsform zwei im Wesentlichen hinterschneidungsfreie Teile eine [X.], die eine Hinterschneidung aufweist. Die beiden Teile bestehen jedoch nicht aus Kunststoff, sondern aus Blech.

Somit fehlt es an einer [X.] von Merkmal 1.2.1.

bb) Bei dem in Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiel ist zwar Merkmal 1.2.1 für sich gesehen verwirklicht. Es fehlt aber an einem zweiteiligen Aufbau im Sinne von [X.] 1.2 und damit zugleich an einer [X.] der Merkmale 1.4.1 und 1.4.2.

Entgegen der Auffassung der Berufung steht der [X.] von Merkmal 1.2.1 bei diesem Ausführungsbeispiel nicht entgegen, dass die Führungsschiene, einen zweiten, aus Metall bestehenden Abschnitt aufweist. Wie bereits oben dargelegt wurde, schließt Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung nicht aus.

cc) Dass die unterschiedlichen Gestaltungsmerkmale aus den Figuren 8 und 13 miteinander kombinierbar sind, ist [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Die beiden Ausführungsbeispiele haben zwar gemeinsam, dass - abweichend von anderen Beispielen - der größere Teil der Führungsschiene durch ohnehin vorgesehene Teile des Fahrzeugs gebildet wird. Dass Konstruktionsprinzipien für die hierfür in Figur 13 eingesetzten Karosserieteile aus Blech auf die in Figur 8 dargestellte Innenverkleidung aus Kunststoff übertragen werden können, geht aber aus [X.] nicht hervor und ist auch im Übrigen nicht ohne weiteres ersichtlich.

c) Darüber hinaus ist auch Merkmal 1.4.2 nicht offenbart.

Verbindungsmittel, die eine relative Positionierung der beiden Karosserieteile im Sinne der oben erläuterten vorläufigen Fixierung vor deren Verbindung durch Punktschweißen ermöglichen, sind in [X.] nicht erwähnt.

d) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine zweiteilige Ausgestaltung des in Figur 8 dargestellten Kunststoffteils entsprechend den Merkmalen 1.2 bis 1.4.1 durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt war.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - [X.], [X.], 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - [X.], [X.], 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

Diese Voraussetzungen hat das Patentgericht zu Recht als im Streitfall erfüllt angesehen.

aa) Die Ausbildung einer Hinterschneidung durch Zusammenfügen von zwei separat durch Spritzgießen hergestellten Kunststoffteilen war als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel allgemein bekannt.

Nach den insoweit nicht angefochtenen und durch [X.] belegten Feststellungen des Patentgerichts gehörte es zum Fachwissen, dass Hinterschneidungen ([X.]) bei der Herstellung von Kunststoffteilen mittels Spritzgießen zu hohem Aufwand führen und deshalb vermieden werden sollten und dass als kostengünstige Alternative die Herstellung von zwei getrennten Teilen und deren anschließendes Zusammenfügen in Betracht kommt ([X.] S. 178).

bb) Dieses Mittel stellte sich am [X.] für die Herstellung von Führungsschienen nach dem Vorbild der in [X.] wiedergegebenen Figur 8 als objektiv zweckmäßig dar.

Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, führt [X.] als mögliches Herstellungsverfahren für eine Führungsschiene der in Figur 8 dargestellten Art das Spritzgießen an (Abs. 26). Folglich hatte der Fachmann Anlass, nach Möglichkeiten zu suchen, ein Bauteil der in Figur 8 dargestellten Art auf diese Weise herzustellen. Hierbei war ohne weiteres erkennbar, dass das Teil eine Hinterschneidung aufweist, dass deshalb die oben beschriebenen Schwierigkeiten auftreten können und dass zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten das Herstellen und Verbinden von zwei separaten Kunststoffteilen in Betracht kommt.

cc) Besondere Umstände, die eine Anwendung dieses allgemeinen Wissens in dem im Streitfall zu beurteilenden Zusammenhang als nicht möglich, schwierig oder untunlich erscheinen lassen konnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Der von der Berufung erhobene Einwand, eine zweiteilige Ausführung weise gegenüber einer einteiligen Ausführung gewisse Nachteile auf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein Rückgriff auf das allgemein bekannte und sich auch im vorliegenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellende Mittel der zweiteiligen Ausführung hätte nur dann nicht nahegelegen, wenn gerade bei einer Innenverkleidung, wie sie in Figur 8 dargestellt ist, besondere Gründe bestanden hätten, die einer solchen Ausführung entgegenstehen. Diesbezügliche Anhaltspunkte zeigt die Berufung nicht auf.

Der Möglichkeit von Vibrationen und Störgeräuschen kann durch eine geeignete Verbindungmethode wie etwa Kleben oder Schweißen entgegengewirkt werden. Dass diese Mittel am [X.] nicht zur Verfügung standen oder nicht ausreichend waren, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Dass die in der Nut entstehende Nahtstelle den reibungslosen Lauf der [X.] beeinträchtigen könnte, erscheint nicht vollständig ausgeschlossen. Insoweit ergibt sich aber aus der in Figur 13 dargestellten Ausführungsform, dass dieser Aspekt einer zweiteiligen Ausführung nicht zwingend entgegensteht.

Auch die von der [X.] angeführten hohen Temperaturen im Innenraum von Fahrzeugen sowie damit verbundene Bewegungen von Bauteilen stehen der hier befürworteten Würdigung nicht entgegen. Denn sowohl die Figur 8 als auch die Figur 13 der [X.] zeigen jeweils aus mehreren Bauteilen bestehende Führungsschienen, ohne dass insofern auf hier auftretende, zusätzliche Probleme wegen der Mehrheit von Bauteilen und unterschiedlicher Bewegungen unter Temperatureinwirkung hingewiesen wird. Hinzu kommt, dass der Fachmann mit Rücksicht auf die Temperaturen einen gleichen, unter Temperatureinwirkung möglichst wenig veränderlichen Kunststoff sowie eine geeignete Verbindung wählen kann. Schließlich löst das Streitpatent die behaupteten Probleme ebenfalls lediglich durch eine geeignete Verbindung der einzelnen Bauteile und zeigt insofern keine speziellen Lösungen.

Aus dem von der Berufung geltend gemachten Umstand, dass Alternativen wie etwa das Einlegen einer Metallschiene oder eines als Kunststoffstrangprofil gepressten Kunststoffteils in Frage kamen, ergibt sich nicht, dass eine zweiteilige Ausführung der in Figur 8 dargestellten Innenverkleidung als nicht möglich, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder aus sonstigen Gründen untunlich erschien.

Der von der Berufung erhobene Einwand, die Komplikationen einer einteiligen Ausführung im Spritzgießverfahren hätten in Kauf genommen werden können, mag für sich gesehen zutreffen, steht aber einer Anwendung des allgemeinen Fachwissens, wonach eine zweiteilige Ausführung in der Herstellung günstiger ist, ebenfalls nicht im Wege.

e) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch der Einsatz von [X.] im Sinne von Merkmal 1.4.2 durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt war.

Nach den ebenfalls nicht angegriffenen und durch [X.] belegten Feststellungen des Patentgerichts gehörte es zum allgemeinen Fachwissen, zwei separat hergestellte Kunststoffteile durch [X.] relativ zueinander zu positionieren und sodann durch Schweißen fest miteinander zu verbinden. Diese Vorgehensweise war auch im hier zu beurteilenden Zusammenhang objektiv zweckmäßig. Besondere Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dass andere Vorgehensweisen in Betracht kamen, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht auch die mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen der [X.] verteidigten Gegenstände als nicht schutzfähig angesehen.

Die Berufung greift diese Beurteilung mit der Begründung an, [X.] offenbare keinen zweiteiligen Aufbau und damit keine Positionierungsmittel. Diese Erwägung trifft zwar zu. Die genannte Ausgestaltung war aber aus den oben aufgezeigten Gründen nahegelegt. Dass abweichende Vorgehensweisen in Betracht kamen, ist auch in Bezug auf die Hilfsanträge unerheblich.

3. Der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag 9 ist unzulässig.

a) Nach Hilfsantrag 9 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

1.5.1 Das eine der beiden Verbindungsmittel (68, 71) weist eine Leiste auf.

1.5.2 Das andere der beiden Verbindungsmittel (68, 71) weist eine Nut auf.

1.5.3 [X.] (68) trägt [X.] (72).

1.5.4 Die Nut (71) trägt [X.] (73) zur Aufnahme der [X.] (72).

b) Dieser von der [X.] als verspätet gerügte Antrag ist nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unzulässig.

Die Berufung bezeichnet den neuen Hilfsantrag als Reaktion auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach die Verbindungsmittel in ihrer konstruktiven Ausbildung nicht spezifiziert seien. Diese Auffassung hat das Patentgericht allerdings nicht erst in seinem Urteil, sondern schon in dem nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis (S. 7 Abs. 3) zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hatte deshalb bereits im ersten Rechtszug Anlass, Hilfsanträge zu stellen, die diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen. Gründe, die einer erstinstanzlichen Antragstellung entgegenstanden, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Kober-Dehm     

      

Rensen     

      

Meta

X ZR 58/19

15.06.2021

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 11. April 2019, Az: 1 Ni 26/17, Urteil

§ 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2021, Az. X ZR 58/19 (REWIS RS 2021, 4994)

Papier­fundstellen: GRUR 2021, 1277 REWIS RS 2021, 4994


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 58/19

Bundesgerichtshof, X ZR 58/19, 15.06.2021.


Az. 1 Ni 26/17

Bundespatentgericht, 1 Ni 26/17, 11.04.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 Ni 26/17 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Aus Kunststoff gespritzte Führungsschiene und ein Fensterrolle für Kraftfahrzeuge" – zur erfinderischen Tätigkeit …


X ZR 62/19 (Bundesgerichtshof)

Europäisches Patent: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts – Bodenbelag


X ZR 17/21 (Bundesgerichtshof)


5 Ni 4/20 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Fräswerkzeug, Vorrichtung mit einem solchen Fräswerkzeug und Verfahren für die Herstellung von Dentalkörpern“ …


X ZR 122/20 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.