Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2013, Az. V ZR 222/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8640

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
25. Januar 2013
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 249 Abs. 1 Fb, § 251

Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der "Methode [X.]" berechnet werden. Die Vor-schriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.
Mai 2010 stehen dem nicht entgegen.

[X.], Urteil vom 25. Januar 2013 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2013 durch die Richter
Dr.
[X.] und
Dr.
[X.],
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Entlang der Grenze befindet sich auf dem
Grundstück des Klägers auf einer Länge von 15
m eine über 7
m hohe Thujenabpflanzung. An den Bäumen nahm
der
Be-klagte ohne Einwilligung des Klägers Stämmlings-
und Astkappungen vor, die
nicht
fachgerecht ausgeführt wurden. Infolgedessen sind
die Thujen
dauerhaft verstümmelt und in ihrer Vitalität beeinträchtigt; der optische Eindruck des klä-gerischen Grundstücks ist nicht unerheblich beeinträchtigt.

(netto) verlangt. Davon entfallen

Kosten der Sofort-
und Nach-behandlung durch einen Gärtner und 3.

bleibende Wertminde-rung der Abpflanzung.
Darüber hinaus hat der
Kläger

soweit von Interesse

Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82

n-1
2
-
3
-

blick auf diese Anträge hat die Klage in den Tatsacheninstanzen vollen [X.] Erfolg gehabt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Wertminderung und der
darauf
bezogenen vorge-richtlichen Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe:

I.

Sachverständig beraten
setzt das Berufungsgericht den gemäß § 823 Abs. 1 [X.] zu ersetzenden Betrag je nach Ausmaß der Schäden teils auf 50
%, teils auf 10 % des Zeitwerts der Bäume
fest. Maßgeblich für die Berech-nung des Schadens sei die Wertminderung des Grundstücks. Allerdings komme es nicht darauf an, ob sich die Abpflanzung
als solche werterhöhend auswirke. Vielmehr habe ein Wertvergleich des Grundstücks
einerseits mit verstümmelter und andererseits mit intakter Thujenabpflanzung
zu erfolgen. Die
danach ent-stehende
Wertminderung sei ebenso wie bei einem Totalverlust von Gehölzen nach der "Methode [X.]"
zu ermitteln.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Ausgangspunkt des [X.], wonach die [X.] wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und dessen Wertminde-rung maßgeblich für den entstehenden Schaden ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 3
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5
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4
-

2006

[X.], [X.], 1424 ff.; [X.], Urteil vom 13. Mai 1975

[X.], NJW 1975, 2061). Grundsätzlich ist
bei der Beschädigung einer Sache

hier des Grundstücks

Schadensersatz durch Wiederherstellung
(§ 249 Abs.
1 [X.]) oder durch Ersatz des hierzu erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu leisten. Eine
denkbare Ersatzbeschaffung der Thujen ist allerdings
gemäß §
251 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen, weil sie mit unver-hältnismäßigen Kosten verbunden wäre
(vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1975

VI
ZR 85/74, NJW 1975, 2061). Dem hat der Kläger Rechnung getragen, in-dem er sein Begehren auf die Kosten der Sofort-
und Nachbehandlung durch einen Gärtner
und
den Ersatz der Wertminderung gemäß §
251 Abs. 2 Satz 1 [X.] beschränkt hat. Die
letztere
Schadensposition ist
alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens.
2. Die Ermittlung und Schätzung des [X.] steht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Nach-prüfung ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat
(st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2012

VI ZR 157/11, [X.], 2024 Rn.
23 mwN).
Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
a)
Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu ei-ner Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat
(Senat, Urteil vom 27. Januar 2006

[X.], [X.]O, Rn. 16). Die Wertminderung
kann
nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der
sogenannten
"Methode [X.]"
berechnet
werden
(Senat, Urteile
vom 27. Januar 2006

[X.], [X.], 1424 Rn. 16
und vom 15. Oktober 1999

V
ZR 77/99, [X.]Z 143, 1, 9; [X.], Beschluss vom 7.
März 1989

VI ZR 147/88, [X.], 94 f.; Urteil vom 13. Mai 1975

[X.], NJW 1975, 2061, 2062 f.). Bei dieser
Wertermittlungsmethode handelt 6
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es sich um ein modifiziertes
Sachwertverfahren. Der
Wertverlust wird bestimmt, indem
die für die Herstellung des geschädigten
Gehölzes
bis zu seiner [X.] erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs-
und Pflegekosten sowie das [X.] berechnet und kapitalisiert
werden; der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls
mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt
(näher [X.], Aktualisierte [X.], 3. Aufl. 2001, 19 ff., 25 ff.; [X.], [X.], 217 f.).
Wie bei der Teilschädigung von Gehölzen
im Grundsatz
zu ver-fahren ist
und ob die "Methode [X.]"
auch insoweit zur Schadensberechnung geeignet ist, hat der Senat bislang
offen gelassen (Urteil vom 27. Januar 2006

V
ZR 46/05, [X.], 1424
Rn. 16).
b)
In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage uneinheitlich beant-wortet.
[X.]) Teils wird eine über den Ersatz der Teilwiederherstellungskosten hinausgehende Wertminderung
in der Regel verneint. Die "Methode [X.]"
füh-re zu unangemessenen Forderungen, die mit der tatsächlichen Wertschätzung einer Grundstücksbepflanzung offensichtlich unvereinbar seien ([X.], Urteil vom 5. August 2009

15 U 100/08, juris Rn. 43, 50; [X.]/
[X.], [X.], 72. Aufl.,
§ 251 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] [2005], §
251 Rn. 92; wohl auch [X.]/Knerr, [X.], 26. Aufl. Rn.
3.127; für eine wildwachsende Uferbegrünung: [X.], [X.], 843 f.). An einem messbaren
Wertverlust des Grundstücks fehle es jedenfalls dann, wenn Pflanzen ohne bleibende Schäden unbefugt beschnitten würden ([X.], [X.], 108 f.). Das gelte im Regelfall auch bei bleibenden Teil-schädigungen von Gehölzen. Die
"Methode [X.]"
sei auf den Totalverlust be-zogen; bei einer Teilschädigung spiegelten insbesondere die eingerechneten Pflegekosten für das Aufwachsen eines jungen Baums den Wertverlust des Grundstücks nicht angemessen wider ([X.], NJW-RR 1992, 26, 27).
8
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6
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Die Wertminderung
könne
nur ein Sachverständiger für Grundstücksbewertung,
nicht aber ein Gehölzsachverständiger beurteilen
([X.]/[X.], [X.]O, §
251 Rn. 12).
bb) Nach anderer Auffassung, der sich das Berufungsgericht ange-schlossen hat, ist die "Methode [X.]"
auch in Fällen der Teilschädigung geeig-net, um den Minderwert zu errechnen
([X.], NVwZ-RR 1992, 216, 217;
LG [X.], [X.] 2010, 171 f.;
LG [X.], [X.] 2001, 205
f.; [X.], [X.] 1998, 417; [X.], [X.] 1998, 733
734 f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 249 Rn. 22). Bei dem unbefugten Beschnei-den von Pflanzen sei eine angemessene Wertminderung für die Zeit bis zu dem Nachwachsen zu berechnen ([X.], NJW-RR 2000, 160,
161).
c) Der Senat hält die zuletzt genannte Ansicht
für richtig.
[X.]) Auszugehen ist davon, dass die
infolge der Schädigung erhöhten
Pflege-
und Unterhaltungskosten ebenso wie
die Kosten einer erforderlichen Neuanpflanzung
im
Wege der Naturalrestitution (§
249 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu ersetzen sind. Das gilt auch dann,
wenn solche Kosten erst in der Zukunft ent-stehen; der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Ersatzpflicht feststellen lassen. Lediglich
eine über diese Schadenspositionen hinausgehende, durch die Teilwiederherstellung nicht kompensierte Schädigung des Grundstücks kann eine
Wertminderung
darstellen. Dies folgt aus
§ 251 Abs. 1 [X.], wenn ein vergleichbarer Ersatz nicht zu beschaffen ist, und aus
§
251 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn der Ersatz durch eine gleichwertige Pflanze zwar möglich ist, aber

wie es bei ausgewachsenen Gehölzen regelmäßig der Fall ist

unverhältnis-mäßige Kosten verursachte. Eine solche Wertminderung kann
nicht nur bei dem Ersatz eines ausgewachsenen durch einen jungen Baum aufgrund einer Zerstörung entstehen, sondern auch bei einer Teilschädigung, beispielsweise
10
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7
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infolge einer
Kronenauslichtung, Verkrüppelung oder Verunstaltung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2006

[X.], [X.], 1424
Rn.
18).
bb) Für die Bemessung der Wertminderung
ist die "Methode [X.]"
auch bei einer Teilschädigung geeignet. Das
Sachwertverfahren ist eine von mehre-ren im Grundsatz gleichrangigen
Methoden zur Ermittlung des
Grundstücks-werts (vgl. §§ 21 ff. [X.]; Senat, Urteil vom 2. Juli 2004

V
ZR 213/03, [X.]Z 160, 8,
12). Maßgeblich ist bei einem Gehölzschaden

anders als bei bloßen Verkehrswertermittlungen von Grundstücken

der Vergleich zwischen dem Zustand des konkreten Grundstücks vor und nach dem Eintritt des Scha-densereignisses. Diese
Differenz kann im Regelfall nicht durch das Vergleichs-
und Ertragswertverfahren, sondern nur durch ein
auf die spezielle Fragestellung
zugeschnittenes
Sachwertverfahren bemessen werden; dazu dient die "[X.]"
sowohl bei einer Zerstörung als auch bei einer Beschädigung. [X.] ist der Zeitwert des beschädigten Gehölzes zu ermitteln, also der in der Vergangenheit für die Aufzucht erforderliche Aufwand. Richtigerweise ist eine
Kapitalisierung
vorzunehmen; denn es geht gerade
nicht um einen erst zukünf-tig anfallenden Aufwand (unzutreffend daher [X.]/[X.], [X.]O, §
251 Rn. 12). Auch weitere Einwände beruhen auf methodischen Missverständnis-sen. Einer untergeordneten Funktion eines Gehölzes wird Rechnung getragen, weil die Funktion Ausgangspunkt der Berechnung ist; eine
verkürzte
Restle-bensdauer findet durch Abschläge im Sinne einer Alterswertminderung Berück-sichtigung
(übersehen von [X.]/[X.], [X.]O, § 251 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.]O, § 251 Rn. 91).
Die sachverständige Beurteilung ist [X.] eines Baum-
oder Gehölzsachverständigen. Denn von Bedeutung ist bei-spielsweise, welche Pflanzgröße zum Ausgangspunkt der Berechnung gemacht wird, welche Herstellungskosten dadurch entstehen
und ob sich die Schäden möglicherweise regenerieren
werden
([X.], [X.]O; [X.], Der Sachverständige 13
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8
-

2005, 217 f.).
Diese Fragen liegen außerhalb der Kompetenz eines Sachver-ständigen für Grundstücksbewertung.
Im Falle der Teilbeschädigung ist

je nach Ausmaß der Schäden

nur
ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei gravierenden Schädigun-gen, beispielsweise einer
dauerhaften
erheblichen
Verunstaltung oder Verkrüp-pelung, kann sogar
der gesamte Zeitwert zu ersetzen sein.

cc) Die
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der [X.] von Grundstücken vom 19. Mai 2010 (Immobilienwertermittlungs-verordnung

[X.], [X.]l. I S. 639)
steht der Schadensbemessung nach der "Methode [X.]"
nicht entgegen. Allerdings zählen Bäume und Grünpflan-zen danach zu den "sonstigen Anlagen", die in der Regel im Bodenwert enthal-ten sein sollen; der Sachwert bestimmt sich nur anhand der "nutzbaren bauli-chen Anlagen"
und dem Bodenwert (§ 21 Abs. 1, §
23 Abs.
3 [X.]; nä-her [X.] in Ernst/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [2012], § 21
[X.] Rn. 28 f.).
Die Verordnung, die in erster Linie der Immobilienbewer-tung
durch die Gutachterausschüsse
in den durch das Baugesetzbuch vorge-sehenen Fällen
dient, enthält zwar

ohne Bindungswirkung für die Gerichte

allgemein anerkannte Grundsätze der Verkehrswertermittlung (näher [X.], [X.]O, §
1
[X.]
Rn. 1 ff., 8 mwN).
Sie ist auf den hier erforderlichen Ver-gleich eines konkreten Grundstücks vor und nach einem Schadensereignis
aber nicht zugeschnitten.
Würde sie auch der
Schadensberechnung bei einer Be-schädigung von Gehölzen zugrunde gelegt, hätte dies zur Folge, dass der Grundstückswert unabhängig von dem Ausmaß der Beschädigung
regelmäßig unverändert bliebe. Dass das nicht richtig sein kann, liegt schon deshalb auf der Hand, weil grundsätzlich der Ersatz der beschädigten Pflanzen durch einen gleichwertigen Bewuchs
gemäß § 249 Abs.
1 [X.] geschuldet ist; ist dies nicht möglich oder verursacht es unverhältnismäßige
Kosten,
muss das
Wiederher-stellungsinteresse des Geschädigten durch Wertersatz
kompensiert werden.
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§
251 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll den Schädiger zwar vor unverhältnismäßigen Herstellungskosten schützen, ihn aber nicht über Gebühr entlasten.

d) Bei der Schadensberechnung
muss stets in den Blick genommen werden, dass die durch den Gehölzschaden eintretende Wertminderung des Grundstücks nicht mit mathematischer Genauigkeit ermittelt werden kann
und in das
Ermessen des Tatrichters gestellt
ist. Er muss nicht nur die Plausibilität einer sachverständig erstellten Schadensberechnung kritisch würdigen, [X.] die [X.] auch abschließend
unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls auf ihre Angemessenheit hin überprüfen.
e) Dem entspricht das Vorgehen des [X.]. Soweit sich die Revision gegen seine Feststellungen
wendet, wonach die Bäume massiv und nachhaltig geschädigt sind und der optische Eindruck des Grundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt ist, erhebt sie keine Verfahrensrüge; sie ersetzt ledig-lich die Beweiswürdigung
des [X.] durch ihre eigene. Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht den Zeitwert der [X.] sachverständig beraten nach der "Methode [X.]"
ermittelt. Weil das Ausmaß der Schädigung unterschiedlich war, hat es dem
Gutachten folgend teils 50
%, teils
10
% des Zeitwerts als ersatzfähig angesehen
und den errech-neten Betrag angesichts des [X.] für plausibel gehalten.
Daran
hat es
die zu ersetzenden
vorgerichtlichen
Anwaltskosten bemessen.
16
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-
10
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

[X.]

Brückner

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2011 -
16 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
5 S 3085/11 -

18

Meta

V ZR 222/12

25.01.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2013, Az. V ZR 222/12 (REWIS RS 2013, 8640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8640

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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