Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. VIII ZR 133/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2872

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[X.] ZR 133/06 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2007 durch den [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]in-nen [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, 218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Kläge-rin angeführten Argumente dafür, dass sie durch das Berufungsurteil in Höhe von mehr als 20.000 • beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 Dabei hat sich der Senat auch mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag auseinandergesetzt, sie befürchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen zu nut-zen berechtigt seien. Er hat für diese Befürchtung keinen nennenswerten [X.] - 3 - lass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach einer Beschädigung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem nervenfachärztlichen Attest unter Ängsten leidet, erneut in die inzwischen wie-derhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele. Die Rüge der Klägerin, damit werde [X.] ihres Vortrags nicht erfasst, ist somit unbe-gründet. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 409 C 37/05 - [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -

Meta

VIII ZR 133/06

17.07.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. VIII ZR 133/06 (REWIS RS 2007, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2872

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