Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. 2 StR 328/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4134

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 328/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Eschelbach

Meta

2 StR 328/10

11.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. 2 StR 328/10 (REWIS RS 2010, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4134

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