Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016, Az. 2 BvR 107/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 16257

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verständigungsgespräche in nichtöffentlicher Hauptverhandlung im Strafverfahren und Auslegung des § 171b Abs 1 GVG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unvollständiger Auseinandersetzung mit selbständig tragenden Begründungsteilen der angegriffenen Entscheidung


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar begegnen der Auffassung des [X.], wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten [X.] in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b [X.] gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit "für die Dauer seiner Einlassung" umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der [X.] hat bei seiner Entscheidung nicht erkennbar die besondere Bedeutung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit berücksichtigt (vgl. [X.] 133, 168 <214 ff. Rn. 80 ff.>). Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die Ausführungen des [X.] ein, wonach das Urteil nicht auf einem etwaigen Transparenzverstoß beruhe, weil das Vorliegen einer gesetzeswidrigen [X.] oder diesbezüglicher Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da die Ausführungen des [X.] ausdrücklich nur ergänzend zur Antragsschrift des [X.] erfolgten, hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser - verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähigen - Argumentation indes substantiiert auseinandersetzen müssen (vgl. [X.] 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 107/16

16.02.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 12. November 2015, Az: 5 StR 467/15, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 171b Abs 1 GVG, § 257b StPO, § 257c StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.02.2016, Az. 2 BvR 107/16 (REWIS RS 2016, 16257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16257


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 107/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 107/16, 16.02.2016.


Az. 5 StR 467/15

Bundesgerichtshof, 5 StR 467/15, 12.11.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 249/20

5 StR 249/20

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