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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 220/15
vom
18. Juni
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 18.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Siegen vom 12.
Januar 2015 im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung anderweit ver-hängter Einzelstrafen wegen Betruges
in 26
Fällen, davon
in 15
Fällen in [X.] mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung ma-teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 19.
Mai 2015 u.a. das Folgende ausgeführt:
L.
vom 4.
Juni 2013 nicht beachtet (UA S.
7). Richtigerweise
hätten zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen: Zunächst aus den Taten Ziffern
1 bis 15 des vorliegenden Urteils mit [X.] bis 29.
April 2013 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-gerichts L.
vom 4.
Juni 2013; und eine weitere Gesamtfrei-
heitsstrafe aus den Taten Ziffern
16 bis 26 des vorliegenden Urteils mit [X.] ab 9.
Juni 2013. Dabei ist hinsichtlich des Tatzeitpunkts jeweils auf die Beendigung mit Abschluss des Verkaufs abzustellen.
Der Fehler bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zwingt zur [X.] auch der Einzelstrafen. Das Urteil beruht auf einer Verständigung (UA S.
141). Die [X.] hat zwar bei der Bemessung der Einzel-strafen nicht ausdrücklich auf die Verständigung mit dem Angeklagten hingewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihren Fehler bemerkt hätte, gegenüber den jetzt als Einsatzstrafen heranzu-ziehenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Jah-ren (UA S.
43-44) niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, um ein Ge-samtstrafübel innerhalb des zugesagten Strafrahmens zu erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Februar 2013 -
4
StR
537/12)
Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Einer Aufhebung der zuge-hörigen Feststellungen bedarf es nicht (§
353 Abs.
2 StPO).
Der neue Tatrichter wird bei der Straffindung das Verschlechterungsver-bot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben. Der [X.] weist im Übrigen darauf hin, dass das [X.] auf UA
43 (unten)
den letzten abge-
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urteilten Fall versehentlich mit der Nummer
27 statt richtig mit der Nummer
26 bezeichnet hat.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
18.06.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 220/15 (REWIS RS 2015, 9475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9475
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