Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2012, Az. V ZB 175/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10359

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 175/11
vom

7. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland und [X.] [X.], [X.] und Prof. Leupertz

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27.
Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Ent-scheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von §
321a ZPO ge-rügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem [X.] berufenen Mitglieder entschieden hat.
[X.]
Weinland
[X.]

[X.]
Leupertz

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2011 -
31 [X.] -

1

Meta

V ZB 175/11

07.01.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2012, Az. V ZB 175/11 (REWIS RS 2012, 10359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10359

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V ZR 8/10

V ZB 175/11

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