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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 175/11
vom
7. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland und [X.] [X.], [X.] und Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27.
Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Ent-scheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von §
321a ZPO ge-rügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem [X.] berufenen Mitglieder entschieden hat.
[X.]
Weinland
[X.]
[X.]
Leupertz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2011 -
31 [X.] -
1
Meta
07.01.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2012, Az. V ZB 175/11 (REWIS RS 2012, 10359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10359
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