Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2011, Az. V ZB 175/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 27

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 175/11
vom

27. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Dezember 2011 durch die [X.]innen Dr. [X.] und Weinland und die [X.] Dr. [X.], [X.] und Prof. Leupertz

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen die [X.] Prof. Dr.
Krüger, den [X.] [X.] und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewie-sen.

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2011 hat der 31. Zivil-senat des [X.] ein Befangenheitsgesuch gegen [X.] des Senats als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des [X.] hat es als Gegenvorstellung behandelt und diese am 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Kläger will eine Entscheidung des [X.] herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten [X.] wegen Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt.

1
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3
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II.
Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Einholung von dienstli-chen Äußerungen der abgelehnten [X.] bedurfte es nicht, weil die Ableh-nung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in dem Ver-fahren [X.] gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteili-gung der abgelehnten [X.] an dem Verfahren [X.] aktenkundig [X.] (vgl. [X.], [X.], 89, juris Rn. 34; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine -
wie hier -
prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der
Befangenheit (vgl. Zöl-ler/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das [X.] in dem Verfahren [X.] inzwischen zurückgewiesen worden.
[X.]
Weinland
[X.]

[X.]
Leupertz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2011 -
31 [X.] -

2

Meta

V ZB 175/11

27.12.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2011, Az. V ZB 175/11 (REWIS RS 2011, 27)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 27

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