Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. V ZR 181/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10152

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BVZR181.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 181/17
vom

25. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des [X.] in dem Beschluss des Senats vom 22.
Fe-
bruar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe [X.] Gegenstände verlangt (Antrag zu 1). Zugleich hat sie beantragt, den [X.] zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Herausgabe gesetzten Antrag zu
3). Die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil eingelegte [X.] ist ohne
Erfolg geblieben. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist auf et sich die Klägerin mit ihrer Ge-genvorstellung und beantragt eine Herabsetzung des Streitwerts auf 20.706,75

-
dies entspreche dem Verkehrswert der herausverlangten Sa-chen
-

1
-
3
-
II.

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine
Veranlassung, den Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 GKG) zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die [X.], die mit ihren auf Herausgabe sowie auf [X.] für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts (vgl. Beschluss vom 28. September 2017 -
V [X.], [X.], 175 Rn. 14 und 20). Maßgeblich ist deshalb der auf Zahlung eines Betrages

2
-
4
-

Soweit die Klägerin eine Verringerung des Streitwerts ergänzend auf die Grundsätze der Bemessung des Streitwerts bei einer Drittwiderspruchsklage stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass eine solche Klage nicht mehr Gegen-stand der von ihr zuletzt gestellten Klageanträge war.

[X.] Weinland

Kazele

Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2016 -
1 O 278/15 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2017 -
3 [X.]/16 -

3

Meta

V ZR 181/17

25.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. V ZR 181/17 (REWIS RS 2018, 10152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10152

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Zitiert

V ZB 63/16

3 U 141/16

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