Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 2 ARs 282/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7066

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Gegenstand

Zuständiges Amtsgericht bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid


Tenor

Der Verweisungsbeschluss des [X.] vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben.

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

[X.].

Gründe

1

Die „[X.]“ hat gegen die Betroffene einen [X.] wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 [X.] erlassen. Dagegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt. Das [X.] hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das [X.] verwiesen. Das [X.] hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Vorgang dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte [X.] ([X.]) und [X.] (Oberlandesgerichtsbezirk [X.]) gemäß § 14 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Entscheidung des [X.] berufen.

3

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das [X.] zuständig.

4

a) Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG entscheidet bei einem Einspruch gegen den [X.] das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Gemeint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den [X.] erlassen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 2 [X.] 46/15, [X.], 256 f.; vom 2. Januar 1990 - 2 [X.] 588/89, [X.]R OWiG § 68 Abs. 1 Satz 1; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3. Aufl., § 68 Rn. 2). Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, mithin dort, wo sie den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. [X.] eine Nebenstelle den [X.] ist für den [X.] der Ort der Hauptstelle maßgeblich, es sei denn, die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wurde der Nebenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 2 [X.] 46/15, aaO; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 68 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.]., § 68 Rn. 4).

5

b) Die [X.] [X.] hat den angefochtenen [X.] als selbständige Verwaltungsbehörde und nicht als Nebenstelle der [X.] mit ihrer Zentrale in [X.] erlassen.

6

aa) Verwaltungsbehörde ist nach dem für das Ordnungswidrigkeitenrecht - wie auch für den Bereich der Sozialgesetze - geltenden funktionalen Behördenbegriff jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, womit neben Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinne auch sonstige Stellen mit der Befugnis zur eigenständigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben erfasst sind (vgl. § 1 Abs. 2 [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 35 Rn. 1; [X.]/[X.], 102. EL, § 1 [X.] Rn. 8 f.).

7

bb) Die [X.] sind in diesem Sinne Behörden (vgl. [X.]/Wendtland, [X.], [X.], § 367 Rn. 22; [X.]/[X.]/Waltermann/Fichte, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 8). Sie bilden gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 [X.] die untere Verwaltungsebene der [X.], werden jeweils von einer eigenen Geschäftsführung geleitet (§ 383 Abs. 1 [X.]) und sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] die vorrangig zur Erbringung der Leistungen der Arbeitsförderung berufenen Einheiten.

8

Auch im Bereich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird den [X.] der Status einer eigenständigen Verwaltungsbehörde zugemessen (vgl. etwa § 32 Abs. 4 Arbeitssicherstellungsgesetz [[X.]], § 14 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz [[X.]], § 30 Abs. 4 Nr. 2 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz [[X.]]). Daran ändert nichts, dass § 405 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] I, [X.] ff.) die „[X.]“ für ihren Geschäftsbereich als die für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 [X.] zuständige Verwaltungsbehörde benennt. Denn die [X.] entscheidet - selbst ausgehend von einem entsprechenden Behördenstatus der [X.] - aufgrund ihrer Organisationshoheit eigenständig, auf welcher ihrer Verwaltungsebenen diese Aufgabe wahrgenommen wird (vgl. BT-Drucks. 15/1515, [X.] und 122; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 222. EL, § 405 Rn. 2; [X.]/Wendtland, aaO, § 367 Rn. 17; BeckOK-SozR[X.], [X.]., § 367 Rn. 3; siehe ferner [zu § 404 Abs. 2, § 405 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für den Geschäftsbereich der Zollverwaltung] [X.], Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 3-6/06 u.a., NVwZ-RR 2006, 667).

9

cc) Der Umstand, dass im Kopf des angefochtenen [X.]s auch die „[X.]“ aufgenommen sowie eine für deren gesamten Geschäftsbereich einheitliche Zahlungsverbindung angegeben ist, ergibt - insbesondere auch mit Blick auf die in § 367 Abs. 2, § 368 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierte Struktur der [X.] - nicht, dass der [X.] von der [X.] [X.] als Nebenstelle erlassen worden wäre (vgl. auch BT-Drucks. 15/1515 S. 104; BeckOK-SozR[X.], aaO, § 367 Rn. 3 ff. zu Nebenstellen als - lediglich - lokale Einheiten der [X.]). Die [X.] [X.] hat vielmehr im eigenen Namen und unter der Anschrift ihres Sitzes in [X.] sowie mit weiteren ihr zuzuordnenden Kontaktdaten gehandelt.

3. Nach alledem ist - dem Antrag des [X.] entsprechend - das [X.] das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständige Gericht.

Einer Entscheidung darüber, ob die [X.] [X.] im jeweiligen Einzelfall auch für den Erlass des [X.]s sachlich und örtlich zuständig war, bedarf es im Übrigen nicht (vgl. [X.], [X.] 1963, 313, 314; [X.], [X.], 304, 305; [X.], [X.], 365; [X.], [X.] 1981, 1042, 1043; [X.], [X.], 1606; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 5. Aufl., § 68 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 17. Aufl., § 68 Rn. 3; [X.]/Kurz, aaO, § 66 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 68 Rn. 2; kritisch [X.]/[X.], aaO, § 68 Rn. 15 f.; [X.], [X.] 1987, 193, 199; offen gelassen in [X.], NJW 2005, 1447). Die Betroffene hat lediglich einen Anspruch darauf, dass [X.] im Falle eines Einspruchs gegen den [X.] tätig wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.]St 27, 196, 199 f.; [X.], [X.] 1981, 1042, 1043). Dass mit § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG dafür formal an den Sitz der handelnden Verwaltungsbehörde angeknüpft wird, entspricht nicht nur dem Wesen des auf vereinfachten und beschleunigten Abschluss ausgerichteten Bußgeldverfahrens (vgl. [X.]/[X.], aaO, vor § 1 Rn. 1), sondern genügt auch der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 3-6/06 u.a., aaO; vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 2/69, NJW 1969, 1619, 1622 f.).

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 ARs 282/18

21.05.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 46 Abs 1 OWiG, § 68 Abs 1 S 1 OWiG, § 367 Abs 2 S 1 SGB 3, § 404 Abs 2 SGB 3, § 405 Abs 1 SGB 3, § 1 Abs 2 SGB 10, § 14 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 2 ARs 282/18 (REWIS RS 2019, 7066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7066

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