Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2016, Az. II ZR 318/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11910

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Gegenstand

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH: Einziehung von im Rahmen einer Globalzession an eine Bank abgetretenen Forderungen und Zulassung von deren Verrechnung auf einem im Soll geführten Geschäftskonto


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 27. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war Geschäftsführer der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 4. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin und hat mit der Klage Ersatz für Zahlungseingänge nach Insolvenzreife auf dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin bei der [X.] zwischen dem 14. Mai 2009 und 23. September 2009 in Höhe von insgesamt 30.000 € verlangt. Zugunsten der [X.] bestand eine Globalzession.

2

Die Klage hatte vor dem [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

4

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, die von dem Geschäftsführer der insolventen GmbH veranlassten oder zugelassenen Zahlungen von [X.] auf ein debitorisches Bankkonto seien grundsätzlich ihm zuzurechnende, gemäß § 64 Satz 1 GmbHG verbotene Zahlungen, weil dadurch das Aktivvermögen der [X.] und zum Vorteil der Bank geschmälert werde. Etwas anderes gelte hier auch nicht im Hinblick auf die Globalzession an die [X.]    . Die Schuldnerin sei gleichwohl berechtigt gewesen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Hätte sie diese Ansprüche auf ein anderes Konto eingezogen, wäre dies gegenüber der [X.]     wirksam und diese auf Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin aus § 816 Abs. 2 BGB verwiesen gewesen. Folglich wäre nicht ausschließlich die [X.]     befriedigt worden, sondern die zur Verteilung an die Gläubiger bereitstehende Masse größer geworden.

5

II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die auf dem Konto eingegangenen Zahlungen sind aufgrund der Globalzession nicht ohne weiteres als Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG zu werten.

6

1. Der Einzug von Forderungen einer [X.] GmbH auf ein debitorisches Konto ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Gunsten der Bank geschmälert wird ([X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 mwN).

7

2. Der zwischen der Schuldnerin und der [X.]     abgeschlossene [X.] kann die Annahme masseschmälernder Zahlungen durch die Einziehung von Forderungen auf das debitorisch geführte Konto jedoch ausschließen.

8

a) Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2015 ([X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 Rn. 12 ff.; ebenso [X.], Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.] 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 13 ff.; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.] 394/13, Umdruck S. 16 ff.) entschieden hat, stellen der Einzug von Forderungen, die an die [X.] abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 Satz 1 GmbHG dar, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist.

9

Der Geschäftsführer muss in solchen Fällen die sicherungsabgetretene Forderung ungeachtet der bestehenden Einziehungsermächtigung nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entziehen, da eine solche Umleitung der Zahlungen auf ein anderes Konto nicht einem ordentlichen Geschäftsgebaren entspräche ([X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 Rn. 16 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.] 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 16; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.] 394/13, Umdruck S. 17). Da die eingezogene Forderung infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung stand, verlangt auch der Zweck des Zahlungsverbots, die vorhandene Masse zu sichern, nicht, die Zahlung einzubehalten. Die Masse würde durch den Einzug von [X.] Forderungen ohne Weiterleitung nicht nur erhalten, sondern vergrößert ([X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 Rn. 18; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.] 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 16; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.] 394/13, Umdruck S. 17).

b) Wenn allerdings die vor Insolvenzreife zur Sicherheit abgetretene zukünftige Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden ist oder wenn sie zwar vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden, aber erst danach [X.] geworden ist und der Geschäftsführer die Entstehung der Forderung oder deren Werthaltigwerden hätte verhindern können, liegt eine masseschmälernde Leistung durch die der Bank zugutekommende Zahlung grundsätzlich vor. Der Geschäftsführer kann zwar nicht verhindern, dass der Zessionar die ihm zur Sicherheit abgetretene Forderung nach Insolvenzreife verwertet. Er darf aber nicht bewirken, dass der Zessionar zu Lasten der Masse nach Insolvenzreife noch eine werthaltige Forderung erwirbt, § 64 Satz 1 GmbHG ([X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 Rn. 19; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.] 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 17; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.] 394/13, Umdruck S. 17 f.).

aa) Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist der Verfügungstatbestand mit dem Zustandekommen des [X.] abgeschlossen. Der [X.] auf den Gläubiger vollzieht sich jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Wenn die Abtretung bereits vor der Insolvenzreife für künftige Forderungen vereinbart wurde, kann gleichwohl eine [X.] eintreten, deren Ursache nicht in der Abtretungsvereinbarung, sondern darin liegt, dass die sicherungsabgetretene Forderung nicht mehr zugunsten des Vermögens der GmbH, sondern zugunsten des Zessionars entsteht. Wenn der Geschäftsführer die Zession - etwa durch die Kündigung des [X.] - oder das Entstehen der Forderung nach Eintritt der Insolvenzreife verhindern kann, liegt daher im Ergebnis eine von ihm veranlasste Leistung an die Bank vor, wenn die Forderung nach der vor Insolvenzreife vereinbarten Sicherungsabtretung an die Bank entsteht und von ihr verwertet wird. Das betrifft vor allem Verträge, die die Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife eingeht und bei denen der Anspruch auf die Gegenleistung für eine Leistung der Schuldnerin aufgrund der Sicherungsabtretung der Bank zusteht ([X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 Rn. 22 mwN; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.] 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 18; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.] 394/13, Umdruck S. 18).

bb) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung rechtlich zwar bereits entstanden ist, zulasten des Vermögens der Schuldnerin aber erst nach Eintritt der Insolvenzreife werthaltig gemacht wird, etwa indem die Schuldnerin die von ihr vertraglich zugesagte Leistung erbringt. Die [X.] liegt in diesen Fällen darin, dass die abgetretene Forderung zugunsten des Gläubigers werthaltig gemacht worden ist. Die Wertschöpfung geschieht dann zu Lasten der Gläubigergesamtheit bzw. der Masse und zugunsten des gesicherten Gläubigers ([X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 Rn. 23; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.] 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 17; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.] 394/13, Umdruck S. 18).

III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar bestand unstreitig eine Globalzession zugunsten der [X.]    . Das Berufungsgericht hat  von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die auf dem debitorischen Konto eingezogenen Forderungen der Globalzession unterfielen. Außerdem ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Zeitpunkt des Entstehens bzw. des Werthaltigwerdens der eingezogenen Forderungen vorzutragen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die auf das Kontokorrentkonto eingezogenen Forderungen, für die die Klägerin Ersatz verlangt, von der Globalzession erfasst und vor dem Eintritt der Insolvenzreife entstanden bzw. werthaltig gemacht worden sind, liegt bei dem beklagten Geschäftsführer (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.] 366/13, [X.]Z 206, 52 Rn. 34; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.] 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 27; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.] 394/13, Umdruck S. 19).

Bergmann                            Strohn                        Reichart

                     Drescher                          Born

Meta

II ZR 318/15

03.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Juli 2015, Az: 24 U 131/14

§ 64 S 1 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2016, Az. II ZR 318/15 (REWIS RS 2016, 11910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11910

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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