Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2022, Az. III ZB 4/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5362

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Januar 2022 - 3 U 143/21 - wird verworfen.

Die Kosten des [X.] trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die jeweils die Streithelfer tragen.

Der Streitwert des [X.] beträgt bis 22.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den beklagten Notar wegen notarieller Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Schenkungsvertrags zugunsten seiner Ehefrau in Anspruch. Gegenstand der Schenkung war ein Hausgrundstück, in dem zum damaligen Zeitpunkt die Eheleute gemeinsam mit ihren fünf Kindern wohnten. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn nicht hinreichend über die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückübertragungsverpflichtung für den Fall der Trennung der Eheleute und die Abänderung eines im ersten Vertragsentwurf vorgesehenen ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß § 1093 BGB in ein Mitnutzungsrecht hingewiesen und über deren Bedeutung aufgeklärt zu haben. Er begehrt von dem Beklagten Ersatz des Werts des Grundstücks (Antrag zu 1) und Ersatz der Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung in [X.] sowie von Flügen zum Besuch der Familie im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 1. Oktober 2019 (Antrag zu 2), Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten (Antrag zu 3) und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 4).

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil keine Amtspflichtverletzung vorliege. Hinsichtlich der Kosten der Anmietung der Ersatzwohnung und der Flüge hat es außerdem ausgeführt, es fehle nach dem Vortrag des [X.] an der Kausalität. Der Kläger habe vorgetragen, nach der Trennung von seiner Ehefrau zunächst freiwillig aus der Immobilie ausgezogen zu sein und erst im Jahre 2019 unter Berufung auf sein Nutzungsrecht einen Wiedereinzug angekündigt zu haben, worauf die Ehefrau über ihre Rechtsanwältin im Oktober 2019 mit einem Wohnungszuweisungsverfahren gedroht und der Kläger daraufhin von seinem Vorhaben Abstand genommen habe. Dann aber seien die geltend gemachten Kosten nicht auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des Beklagten, sondern ein "Engagement" (gemeint wohl: Arrangement) zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zurückzuführen.

3

Der Kläger hat gegen das Urteil vollumfänglich Berufung eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 begründet und mit dem Berufungsantrag zu 2 die Kosten der Anmietung und der Flüge geltend gemacht. Das [X.] hat die Berufung hinsichtlich dieses Antrags als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Zum Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig und mangels Amtspflichtverletzung auch unbegründet. Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig und dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag als unzulässig beurteilt hat. Im Übrigen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II.

4

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat, ist sie nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit nicht verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus dem Tenor, für dessen berichtigende Auslegung kein Anlass besteht. Die Rechtsbeschwerde führt richtig aus, dass das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss den Feststellungsantrag als "bereits unzulässig" bezeichnet hat. Dies ist jedoch - zutreffend - Teil der Begründung dafür, dass die Berufung unbegründet sei. Die Zurückweisung der Berufung als unbegründet kann indes nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern - im Fall der Nichtzulassung der Revision wie hier - allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

5

2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

6

a) Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung des [X.] verworfen hat - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufungsbegründung müsse ein Urteil, in dem die Abweisung einer Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt sei, in allen diesen Punkten angreifen; anderenfalls sei das Rechtsmittel unzulässig (unter Hinweis auf [X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - [X.]/18, NJW 2020, 2119 Rn. 12; vom 11. Februar 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 [richtig: 6] und vom 3. März 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 757 Rn. 6). Diesen Maßstäben werde die Berufungsbegründung des [X.] hinsichtlich des Antrags zu 2 nicht gerecht. Das [X.] habe die Klageabweisung insoweit nicht nur auf das Fehlen einer Amtspflichtverletzung, sondern ausdrücklich darüber hinaus auch noch auf den Umstand gestützt, dass es - unabhängig von einer Pflichtverletzung - nach dem Vortrag des [X.] an einer Kausalität der etwaigen Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schäden fehle. Zu dieser Argumentation verhalte sich die Berufungsbegründung nicht.

7

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 14. Oktober 2021 inhaltlich nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] geltenden Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Falle einer auf mehrere Gründe gestützten Klageabweisung entspricht (s. hierzu auch Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8), ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde legt zwar zutreffend dar, dass der Kläger in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, ohne die geltend gemachte Pflichtverletzung des Beklagten wäre der [X.] nicht ohne die Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts geschlossen worden und er daher Eigentümer der Immobilie beziehungsweise zumindest der allein Nutzungsberechtigte geblieben. Auf die Erwägungen des [X.]s zur Freiwilligkeit des Auszugs des [X.] und das "Engagement" der Eheleute geht die Berufungsbegründung dagegen nicht ein. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, der Kläger hätte - ohne die Pflichtverletzung - jederzeit in sein Haus zurückkehren und dort wohnen können, so dass die Miet- und Flugkosten nicht angefallen wären, finden sich in der Berufungsbegründung nicht. Dies gilt auch für den weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Vortrag, die Ehegatten hätten sich nur darauf geeinigt, dass der Kläger für ein Jahr ausziehen und danach in das Haus zurückkehren solle, und er habe den Mietvertrag zunächst um ein weiteres Jahr und dann nochmals verlängern müssen, weil die Ehefrau eine Rückkehr in die Immobilie bereits im September 2017 ernsthaft und endgültig verweigert habe. Entgegen der Darstellung in der Rechtsbeschwerde trifft es schlicht nicht zu, dass der Kläger auf diese Umstände bereits in seiner Berufungsbegründung hingewiesen hat.

[X.]     

      

Reiter     

      

Arend 

      

Böttcher     

      

Kessen     

      

Meta

III ZB 4/22

25.08.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 5. Januar 2022, Az: 3 U 143/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2022, Az. III ZB 4/22 (REWIS RS 2022, 5362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5362

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