Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 3 StR 276/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1733

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[X.] September 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am4. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2002 im Ausspruch der [X.] von drei Jahren aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegensexuellen Mißbrauchs in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] zur (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; soweit es sich gegen die beiden Schuld-sprüche, die [X.], die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren- 3 -sowie den [X.] richtet, ist es aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] vom 5. August 2002 unbegründet im [X.] § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann [X.] Bestand haben.Das [X.] ist rechtsfehlerfrei zu Gunsten des Angeklagten davonausgegangen, daß er die Taten unter [X.] Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19 der [X.] vor der Verurteilung durch das [X.] vom12. September 1997 begangen hat. Die damals wegen vorsätzlichen Verstoßesgegen das Pflichtversicherungsgesetz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Ta-gessätzen zu je 25 DM, von deren Einbeziehung das [X.] - insoweitrechtsfehlerfrei, weil diese Vorschrift auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbil-dung Anwendung findet (Stree in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 55Rdn. 36) - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat, wurde jedoch in [X.] des [X.] vom 6. Januar 1998 einbezogen. Zu-sammen mit einer Einzelstrafe wegen Diebstahls wurde nachträglich eine"Freiheitsstrafe" von drei Monaten und zwei Wochen gebildet ([X.]). [X.] das [X.] die Tatzeit des Diebstahls nicht mit; es liegt wegen dererfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung aber nahe, daß der Diebstahl(ebenfalls) vor dem 12. September 1997 begangen wurde. Sollte dies zutref-fen, dann hätte das [X.] aber unter Auflösung der [X.] des [X.] vom 6. Januar 1998wegen Diebstahls einbeziehen müssen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung derbetroffenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen ein-schließlich denjenigen, daß die Taten unter [X.] Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19- 4 -der Urteilsgründe vor dem 12. September 1997 begangen wurden ([X.] 19),sind im übrigen rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen blei-ben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sindzulässig.Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die durchdas [X.] am 3. Dezember 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens oh-ne Fahrerlaubnis ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten ([X.])ebenfalls gesamtstrafenfähig ist; dazu wird es der Feststellung bedürfen, wannder Angeklagte diese Tat - was das angefochtene Urteil nicht mitteilt - began-gen hat.[X.]RiBGH Dr. Miebach ist [X.]wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] Hubert

Meta

3 StR 276/02

04.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 3 StR 276/02 (REWIS RS 2002, 1733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1733

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