Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.11.2010, Az. VIII B 78/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 1476

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Gegenstand

NZB - Verfahrensmangel - Aussetzung des Verfahrens


Leitsatz

1. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen .

2. NV: Die Aussetzung des Verfahrens ist grds. eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .

3. NV: Ein Klageverfahren betreffend Einkommensteuer ist für das einen Aufteilungsbescheid betreffende Klageverfahren grds. nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft sind, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen muss .

4. NV: Mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern wird lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung bezweckt, nicht aber ein Ausschluss der Vollstreckung .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor.

2

Zwar kann das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) einen Verfahrensmangel darstellen ([X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 103). Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben, da für das Finanzgericht ([X.]) keine beachtlichen Gründe gegeben waren, die eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 [X.]O rechtfertigen konnten. Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 18. September 2002 [X.]/01, [X.] 2003, 189). Gegen die hier getroffene Entscheidung des [X.] bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 ([X.]. 5 K 1464/06) sei für das die [X.] betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen müsse (vgl. dazu auch [X.] vom 17. Mai 2001 [X.]/00, [X.] 2001, 1521). Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sollte nämlich das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 zu einer Verminderung oder Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung führen, so wären daraus gemäß § 273 Abs. 1 bzw. § 280 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ([X.]) auch Konsequenzen für den Aufteilungsbescheid zu ziehen. Zudem ordnet § 276 Abs. 6 Satz 2 [X.] für etwaige Überzahlungen ausdrücklich die Erstattung des überzahlten Betrages an.

3

Zutreffend weist das [X.] in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. [X.] zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung bezweckt (vgl. Müller/Eiselt in [X.]/[X.]/ [X.], § 268 [X.] Rz 1 f.), nicht aber einen Ausschluss der Vollstreckung. Denn die Aufteilung der Steuerschuld nach den §§ 268 ff. [X.] berührt die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 [X.] als solche nicht (vgl. [X.] in [X.] 2001, 1521).

Meta

VIII B 78/10

10.11.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 31. März 2010, Az: 5 K 2326/08, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 74 FGO, §§ 268ff AO, § 268 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.11.2010, Az. VIII B 78/10 (REWIS RS 2010, 1476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1476

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