Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2018, Az. VII R 46/17

7. Senat | REWIS RS 2018, 16202

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zum Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung eines Gesamtschuldners bei zivilrechtlicher Rücknahmeverpflichtung


Leitsatz

NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2017 - 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Nachdem für 2010 ursprünglich eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden war, beantragte die Beigeladene die Durchführung einer getrennten Veranlagung. Diese führte für den Kläger zu einer Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von … € (einschließlich Nebensteuern) und bei der Beigeladenen in Höhe von … €.

3

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und beantragte, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Ferner stellte er einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. der Abgabenordnung ([X.]). Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung hatte die Beigeladene bereits im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens erteilt.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) hob daraufhin die Einkommensteuerbescheide auf und führte erneut eine Zusammenveranlagung durch. Die Gesamtschuld teilte er mit Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben hätten. Dies führte dazu, dass die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger entfiel. Unter Berücksichtigung der jeweiligen [X.] ergab sich für den Kläger eine Nachzahlung und für die Beigeladene eine Erstattung.

5

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erklärte mit Zustimmung der Beigeladenen, er nehme seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück.

6

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) mit den in Entscheidungen der [X.]e 2017, 1146 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab. Im Klageverfahren hatte die Beigeladene einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 [X.] gestellt.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Aufteilungsbescheide vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2015 aufzuheben.

9

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 [X.]O).

1. Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob der Kläger seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung i.S. des § 269 [X.] nach Erteilung des [X.] --auch vor dessen Bestandskraft-- wirksam zurücknehmen konnte, was das [X.] verneint hat. Jedenfalls hat die Beigeladene im Klageverfahren einen wirksamen Antrag auf Aufteilung gestellt, so dass der Aufteilungsbescheid rechtmäßig ist.

Die Beigeladene hat einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gestellt, wozu sie gemäß § 268 [X.] als Gesamtschuldnerin berechtigt war (Müller-Eiselt in [X.]/[X.]/ [X.], § 268 [X.] Rz 12; Zeller-Müller in [X.], [X.] § 268 Rz 21; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 268 Rz 1). Der Antrag konnte frühestens nach Bekanntgabe des [X.] (§ 269 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und bis zur vollständigen Tilgung der rückständigen Steuer (§ 269 Abs. 2 Satz 2 [X.]) gestellt werden. Dass sich die Beigeladene zivilrechtlich gegenüber dem Kläger verpflichtet haben mag, der Rücknahme des Antrags zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit ihrer Antragstellung.

Über den Antrag ist durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, [X.] 2003, 195, m.w.N.).

Auf die Rücknahme des Antrags durch den Kläger kommt es mithin nicht an.

2. [X.] beruht auf §§ 135 Abs. 2 und Abs. 3, 139 Abs. 4 [X.]O. Dem unterlegenen Hauptbeteiligten sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist in der Regel der Fall, wenn [X.] gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird ([X.] vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, [X.] 2009, 1452). Zwar hat die Beigeladene im Streitfall einen Sachantrag gestellt. Jedoch hatte sie ursprünglich ihre Zustimmung zur Rücknahme des Antrags erteilt und hat erst im Klageverfahren einen eigenen Antrag auf Aufteilung gestellt. Deshalb entspricht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Billigkeit.

Meta

VII R 46/17

15.05.2018

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2017, Az: 11 K 370/15, Urteil

§ 268 AO, § 269 AO, § 135 Abs 3 FGO, § 139 Abs 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2018, Az. VII R 46/17 (REWIS RS 2018, 16202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16202

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII R 17/17 (Bundesfinanzhof)

Zum Erlass eines Aufteilungsbescheids vor Beginn der Zwangsvollstreckung


VIII B 99/10 (Bundesfinanzhof)

Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Aussetzung des Verfahrens


VIII B 78/10 (Bundesfinanzhof)

NZB - Verfahrensmangel - Aussetzung des Verfahrens


VII B 155/10 (Bundesfinanzhof)

Aufteilung einer Gesamtschuld: Keine Erstattung vor Einleitung der Vollstreckung geleisteter Zahlungen eines Gesamtschuldners


12 K 715/17 (FG München)

Tilgungswille bei gesamtschuldnerischer Steuerschuld


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.