Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 2 ARs 349/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16731

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
349/14
2 AR 226/14

vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

Az.: 400 Js 29726/12 Staatsanwaltschaft Darmstadt
Az.: 12 KLs 400 Js 29726/12 Landgericht Darmstadt
Az.: 3 [X.] 286/14 Generalstaatsanwaltschaft [X.] am Main
Az.: 3 Ws 619/14 Oberlandesgericht [X.] am Main

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2015
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den [X.] vom 3. November 2014 wird auf seine Kosten verwor-fen.

Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 3. Juli 2014, mit dem eine sofortige Be-schwerde gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren als unzulässig verwor-fen
wurde, nach Mitteilung des Antrags des [X.] als unzu-lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des [X.], mit der er geltend macht, sein Anwalt sei wegen Urlaubs und anderwei-tiger Termine an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen.
Der Rechtsbehelf gemäß §
33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Die [X.] der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO. Konkrete Einwendungen dagegen sind vom [X.] im
Anhörungsrügeverfahren nicht erhoben worden; ein [X.] hat sich dazu auch nachträglich nicht gemeldet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2006

1 StR 50/06).
Fischer Eschelbach Ott
3

Meta

2 ARs 349/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 2 ARs 349/14 (REWIS RS 2015, 16731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16731

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