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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 430/13
vom
13. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der I[X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. Mai 2014 durch den Vorsitzen[X.]
Dr.
Bergmann und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 14.127,77
Gründe:
[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
ist unzulässig, weil die erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu
1 geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag von 8.139,47
entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
XI [X.], [X.], 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
XI
ZR
370/11, juris; Beschluss vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR
143/12, [X.], 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 -
III
ZR
423/12, juris Rn.
1; Beschluss vom 18.
Dezember 2013 -
III
ZR
65/13, juris Rn.
2; Beschluss vom 18.
Februar 2014 -
II ZR 191/12, juris Rn. 5
ff.). Zu dem danach verbleibenden [X.] von 12.977,36
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der Betrag für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, den die Klägerin selbst . Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 -
XI [X.], [X.], 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, [X.], 1504 Rn. 10).
I[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde der Klägerin
auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
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Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Bergmann
Strohn
[X.]
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2013 -
32 O 21017/12 -
OLG München, Entscheidung vom 18.11.2013 -
7 U 3124/13 -
Meta
13.05.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. II ZR 430/13 (REWIS RS 2014, 5667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5667
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.