Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.07.2017, Az. XI B 29/17

11. Senat | REWIS RS 2017, 7493

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Außenprüfungen


Leitsatz

NV: Legt ein Steuerpflichtiger gegen Umsatzsteuerbescheide, denen nach den Erläuterungen zu den Bescheiden die Feststellungen bzw. Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde liegen, Einspruch ein und beantragt er gleichzeitig AdV, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens einer späteren Klage jedenfalls dann bereits mit Einreichung der Klageschrift ausreichend bezeichnet, wenn sich aus dem weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens ergibt, dass der Steuerpflichtige die Rückgängigmachung der Änderungen aufgrund der Außenprüfung erstrebt .

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2017 15 K 617/16 U aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2016 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Klagen wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008. Unter "wegen" gab er in der Klageschrift betreffend das [X.] an: "geänderter Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 18.06.2015" und "laufende Rechtsmittelentscheidung vom 01.02.2016". Betreffend 2008 wurde in der Klageschrift angegeben, die Klage richte sich gegen den Bescheid "in Form des geänderten Bescheides vom 30.04.2015". Weiter wird genannt: "Rechtsmittel vom 30.05.2015". In beiden Klageschriften wurde außerdem Verbindung der Verfahren beantragt und zur Begründung ausgeführt, beide Bescheide hätten den gleichen Sachverhalt bzw. der Bescheid des Jahres 2008 sei Folge des Bescheids für 2007.

2

Durch Beschluss vom 10. März 2016 verband das Finanzgericht ([X.]) die Verfahren wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 15 K 617/16 U.

3

Nachdem der Kläger die Aufforderung des [X.], den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, verspätet beantwortet hatte, übertrug das [X.] den Rechtsstreit durch Beschluss vom "08.09.2014" (gemeint wohl: 8. September 2016) auf die Einzelrichterin. Das [X.] (durch die Einzelrichterin) wies die Klage als unzulässig ab, lehnte den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte u.a. aus, die Klage habe bis zum Fristablauf nicht erkennen lassen, worin der Kläger die Verletzung seiner Rechte gesehen habe.

4

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler, das [X.] habe zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen. Dies führe außerdem zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die gerügten Verfahrensfehler liegen vor. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, was einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 1. August 2007 XI B 183/06, [X.] 2007, 1921; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, [X.] 2014, 872) und zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. [X.] vom 23. April 2009 [X.]43/08, [X.] 2009, 1443).

6

1. Die Klage ist nicht unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens bereits in den [X.] vom 1. März 2016 ausreichend bezeichnet worden ist.

7

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. [X.] vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, [X.], 1, [X.], 306; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, [X.] 2012, 1811; jeweils m.w.N.).

8

b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 26. November 1979 GrS 1/78, [X.]E 129, 117, [X.] 1980, 99). Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu [X.] ist, hängt von den Umständen des Falles ab ([X.]-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, [X.] 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart ([X.] vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, [X.] 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 [X.]47/10, [X.] 2011, 1713).

9

aa) Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (vgl. [X.] vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, [X.] 2003, 788). Auch kann vom [X.] nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen ([X.]-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, [X.]E 180, 247, [X.] 1996, 483).

bb) Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des [X.] in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt ([X.] vom 30. April 2001 VII B 325/00, [X.] 2001, 1227; in [X.], 1, [X.], 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden ([X.] vom 20. September 2002 IV B 198/01, [X.] 2003, 190, m.w.N.). Bei der Auslegung einer beim [X.] erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. [X.] in [X.] 2014, 872, m.w.N.). Das [X.] hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. [X.]-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 55/98, [X.] 2000, 196). Auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen sein ([X.]-Urteil vom 18. Mai 1999 [X.], [X.] 1999, 1603, unter II.2.).

cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O erlegt dem Kläger keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O und begründet keinen Anspruch des [X.], dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des [X.] maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird ([X.]-Urteil in [X.]E 180, 247, [X.] 1996, 483; [X.] in [X.] 2004, 1417). Den rechtzeitigen Eingang einer minimalen Klagebegründung zu gewährleisten, ist Zweck des § 79b [X.]O (vgl. [X.]-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, [X.]E 182, 273, [X.] 1997, 462), von dem das [X.] ebenfalls Gebrauch gemacht hatte.

dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den [X.] vor Ergehen von [X.] aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. [X.] vom 6. April 1999 XI B 132/96, [X.] 1999, 1243, Leitsatz; in [X.] 2014, 872; s.a. [X.]-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu [X.] nach Betriebsprüfung).

c) Ausgehend davon lassen die Angaben in den [X.] vom 1. März 2016 das Klagebegehren hinreichend erkennen. Das [X.] hätte daher die Ausschlussfrist nach § 65 [X.]O nicht setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

aa) Das [X.] hat bei seiner Entscheidung zu Unrecht den Inhalt der Akten des [X.] außer Betracht gelassen. Aus den Steuerakten des [X.] ergibt sich Folgendes:

(1) Betreffend 2007:

Der Kläger hat am 17. April 2009 eine Umsatzsteuererklärung für das [X.] für sein Unternehmen "Photovoltaik-Anlage" abgegeben. Der Steueranmeldung wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) am 29. April 2009 zugestimmt. Unter dem 18. Oktober 2011 erließ das [X.] einen Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2007. Die Umsatzsteuer wurde um 7.062,19 € höher festgesetzt. Der Änderung lagen nach den Erläuterungen zum Bescheid die Feststellungen einer Außenprüfung zugrunde (Bericht vom 25. Juli 2011). Dieser Bescheid wegen Umsatzsteuer 2007 wurde durch Bescheid vom 18. Juni 2015 erneut geändert. Die Erhöhung wurde auf 5.402 € reduziert. Die Zahllast inklusive Zinsen betrug 6.211 €. In den Erläuterungen dieses Bescheids heißt es, der Festsetzung lägen die Ergebnisse einer Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 4. November 2014) zugrunde. Hierdurch erledige sich der Einspruch vom 21. November 2011.

Mit dem Einspruch vom 21. November 2011 hatte der Kläger betreffend der Umsatzsteuer vorbringen lassen, die Kürzung der Vorsteuer für den Bau einer Photovoltaik-Anlage um 6.271,43 € sei zu Unrecht erfolgt. Mit Schreiben vom 29. November 2011 wurde ergänzt, der Kläger habe eine weitere Korrektur der Vorsteuer um 790,76 € bereits selbst vorgenommen gehabt. Gleichzeitig wurde AdV in Höhe von 7.062,19 € beantragt.

Gegen den Änderungsbescheid vom 18. Juni 2015 wegen Umsatzsteuer 2007 legte der Kläger unter dem 20. Juli 2015 nochmals Einspruch ein und beantragte AdV in Höhe von 6.211 €. Das [X.] wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2016 als unbegründet zurück. Nach Überprüfung des Bescheids seien keine Gründe erkennbar, die eine Änderung rechtfertigen.

(2) Betreffend 2008:

Das [X.] erließ am 29. März 2011 einen Umsatzsteuerbescheid für das [X.] mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und legte am 5. Juli 2011 eine Umsatzsteuererklärung vor (festzusetzende Umsatzsteuer: 720,38 €). Das [X.] erließ am 14. Juli 2011 einen entsprechenden Änderungsbescheid.

Dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 30. April 2015 erneut geändert und die Umsatzsteuer auf 2.053,16 € festgesetzt. Die Zahllast inklusive Zinsen betrug 1.728,78 €. In den Erläuterungen dieses Bescheids heißt es, der Festsetzung lägen die Ergebnisse einer Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 4. November 2014) zugrunde.

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vom 29. Mai 2015 beantragte der Kläger AdV in Höhe von 1.728,78 €. Das [X.] wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2016 als unbegründet zurück. Nach Überprüfung des Bescheids seien keine Gründe erkennbar, die eine Änderung rechtfertigen.

(3) Prüfungsberichte

Aus dem Prüfungsbericht des Finanzamts X vom 25. Juli 2011 (unter [X.]. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass der Prüfer die vom Kläger geltend gemachte Vorsteuer um 6.271,43 € gekürzt hat, weil es sich dabei um die Vorsteuer für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes ([X.]) für den landwirtschaftlichen Betrieb des [X.] handele, der der Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes) unterliege. Eine Kürzung in Höhe von 790,76 € sei vorzunehmen, weil eine Rechnung ohne Umsatzsteuer vorliege.

Aus dem Prüfungsbericht vom 4. November 2014 (unter [X.]. 2.2 und 2.3) ergibt sich, dass die Prüferin die Auffassung vertreten hat, die Vorsteuer der [X.] sei nur in Höhe des Anteils ihrer beabsichtigten unternehmerischen Nutzung abziehbar. Die [X.] habe zunächst leer stehen sollen. Die "Vermietung" der [X.] an den landwirtschaftlichen Betriebsteil ab dem 1. Juli 2010 (gemeint wohl: [X.]) sei für die Streitjahre ohne Bedeutung. Die Vorsteueraufteilung in den Streitjahren erfolge nach fiktiven Mietzinsen für Dach und [X.]. Die fiktive Miete der [X.] wurde im Rahmen der Schlussbesprechung auf 1 € reduziert (Schreiben des [X.] vom 29. Juli 2015).

bb) Weiter hat das [X.] nicht berücksichtigt --obwohl es dies ausweislich der Rückseite des Aktenvorblatts erkannt hat--, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um (auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung gestützte) [X.] nach einer Betriebsprüfung und einer [X.] beim Kläger handelt. Aus den Erläuterungen zu den Bescheiden ergibt sich, dass diesen die Prüfungsfeststellungen aus den Berichten aus 2011 und 2014 zugrunde liegen. Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung geht das [X.] davon aus, es seien keine Gründe erkennbar, die eine Änderung rechtfertigen.

cc) Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O ergibt sich unter Berücksichtigung der Akten des [X.] und des Umstands, dass es sich um [X.] handelt, im Streitfall aus der Zusammenschau der [X.], dem Ablauf der Einspruchsverfahren, den Steuerbescheiden, den Prüfungsberichten sowie den [X.]. Das [X.] konnte daraus mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der Kläger den Streitpunkt der Einspruchsverfahren und zweier Außenprüfungen, die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Kosten für die Errichtung der [X.], mit den Klagen weiterverfolgen wollte. Die Klagen waren darauf gerichtet, die vorgenommenen Änderungen rückgängig zu machen. Dass es um eine Rückgängigmachung in voller Höhe ging, ergibt sich aus der Höhe der beantragten AdV.

dd) Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich ([X.] in [X.] 2004, 1417, unter [X.]). Aus der Klageschrift sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Begehren einschränken wollte. Diese ergeben sich erst (für das [X.] in Höhe von 68,97 €) aus dem (auf den 31. Mai 2016 datierten) Schreiben des [X.], das am 12. Juli 2016 beim [X.] eingegangen ist.

2. Es erscheint sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzulässig von einer Revisionsentscheidung regelmäßig keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. [X.] vom 29. Januar 2010 II B 107/09, [X.] 2010, 938; vom 22. März 2012 XI B 1/12, [X.] 2012, 1170, Rz 19).

3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ohne weitere Begründung. Diese Vorschrift gilt auch für Beschlüsse gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O (vgl. [X.] vom 11. Mai 2015 XI B 29/15, [X.] 2015, 1257, Rz 23, m.w.N.).

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 29/17

25.07.2017

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 23. Januar 2017, Az: 15 K 617/16 U, Urteil

§ 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.07.2017, Az. XI B 29/17 (REWIS RS 2017, 7493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7493

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI B 73/13 (Bundesfinanzhof)

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung


XI B 61/22 (Bundesfinanzhof)

Auslegung einer Klageschrift; vollinhaltlicher Verweis auf einen Einspruch, der ein Anfechtungsbegehren enthält


VIII R 6/14 (Bundesfinanzhof)

Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen


V R 37/18 (Bundesfinanzhof)

Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen


XI B 129-132/13, XI B 129/13, XI B 130/13, XI B 131/13, XI B 132/13 (Bundesfinanzhof)

Notwendiger Inhalt einer Klageschrift; versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des beklagten Finanzamts bei mehreren Finanzämtern in einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.