Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. 7 AZR 480/08

7. Senat | REWIS RS 2012, 8165

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Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 - 10 [X.]/07 - aufgehoben.

Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des [X.] vom 9. März 2007 - 5 [X.]/06 - und vom 22. Juni 2007 - 2 Ca 9886/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. November 2006 endete.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 31. Dezember 2006 endete.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 3. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. September 2007 endete.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 4. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 31. Dezember 2007 endete.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 5. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 31. Oktober 2007 endete.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 6. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. September 2007 endete.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob die zwischen der [X.] und den Klägern zu 1. bis 6. bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgrund einer auf die Vollendung des 60. Lebensjahres der Kläger bezogenen tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung geendet haben.

2

Der Kläger zu 1. ist am 28. November 1946, der Kläger zu 2. am 17. Dezember 1946, der Kläger zu 3. am 17. September 1947, der Kläger zu 4. am 8. Dezember 1947, der Kläger zu 5. am 7. Oktober 1947 und der Kläger zu 6. ist am 19. September 1947 geboren. Die Kläger sind seit 4. April 1990 (Kläger zu 1.), seit 1970 (Kläger zu 2.), seit 3. März 1969 (Kläger zu 3.), seit 1. Dezember 1990 (Kläger zu 4.), seit 1. August 1974 (Kläger zu 5.) und seit 1. Juli 1990 (Kläger zu 6.) als Flugzeugführer bei der [X.] beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme - bei den Klägern zu 1., zu 2. und zu 4. auch kraft beiderseitiger Tarifbindung - die für das [X.] der [X.] geltenden Tarifverträge Anwendung. § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] ([X.] Nr. 5a) in der ab 14. Januar 2005 geltenden Fassung lautet:

        

„Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.“

3

Die aufgrund dieser Altersgrenze ausscheidenden Flugzeugführer erhalten bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aufgrund eines Tarifvertrags eine Übergangsversorgung. Bei anderen Fluggesellschaften des [X.]-Konzerns (zB [X.] CityLine, [X.] Cargo AG) werden Flugzeugführer bis zum 65. Lebensjahr beschäftigt.

4

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 der [X.] ([X.]) idF der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 ([X.]I S. 182) richten sich die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie für [X.], [X.] und [X.] nach der vom [X.], Bau- und Wohnungswesen im [X.] bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen ([X.] 1 deutsch) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 80a vom 29. April 2003). Bei den Bestimmungen der [X.] handelt es sich um ein unter [X.] Beteiligung erarbeitetes [X.] einer internationalen Institution, der [X.] ([X.]). [X.] 1060 lautet:

        

„Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

        

(a)     

60 bis 64 Jahre:

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

        

(1)     

er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und

        

(2)     

die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

        

(b)     

65 Jahre:

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.“

5

§ 4 der [X.] zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (1. [X.]) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 82b vom 3. Mai 2003) lautet:

        

„Der Inhaber einer in der [X.] ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der [X.], ausüben.

        

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Flugzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht eingesetzt werden.“

6

Mit den am 16. November 2006 (Kläger zu 1. bis 4.), am 6. Dezember 2006 (Kläger zu 5.) und am 5. Januar 2007 (Kläger zu 6.) beim Arbeitsgericht eingegangenen Klagen haben sich die Kläger zu 1. bis 6. gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenze gewandt und gemeint, die Altersgrenzenregelung sei unwirksam. Sie verstoße gegen das am 18. August 2006 in [X.] getretene [X.], da sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Das [X.] gelte für alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden und danach begründeten Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen seien die Tarifvertragsparteien an die Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gebunden. Mit der Altersgrenze verfolgten die Tarifvertragsparteien keine legitimen Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Tarifvertragsparteien seien nicht zuständig für die Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs. Diese Aufgabe obliege dem Gesetzgeber und den öffentlichen Behörden. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie erlaube eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nur aus Gründen sozialpolitischer Art in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Ziele müssten gesetzlich vorgegeben sein. Daran fehle es für eine Altersgrenze von 60 Jahren. Im Übrigen sei die Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs kein Anliegen eines einzelnen Mitgliedstaats, sondern ein internationales Anliegen. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Altersgrenzenregelung zulässigerweise die Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs bezwecke, sei die Altersgrenze weder erforderlich noch verhältnismäßig. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse, dass vom Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgehe. Die gegenteilige Annahme der bisherigen Rechtsprechung beruhe auf bloßen Vermutungen, die durch nichts bewiesen seien. Außerdem werde dem Sicherheitsaspekt durch laufende umfangreiche medizinische Untersuchungen Rechnung getragen. Die Beklagte trage die Beweislast für das Bestehen eines [X.]. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Schließlich könne einem etwaigen Sicherheitsrisiko durch ein milderes Mittel, zB durch Übernahme der in den [X.] 1060 vorgesehenen Möglichkeit des Einsatzes im Mehrpersonencockpit, Rechnung getragen werden. Sowohl die [X.] öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch internationale Bestimmungen ließen den Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu. Die tarifliche Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a sei daher nicht erforderlich iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie. Im Übrigen sei es den Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Altersgrenze nicht um die Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs gegangen, sondern um die Beibehaltung der bestehenden Übergangsversorgung für Piloten. Schließlich verstoße die Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da bei anderen Unternehmen des [X.]-Konzerns Piloten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eingesetzt würden.

7

Die Kläger haben im Revisionsverfahren zuletzt beantragt

        

I.    

festzustellen,

        

1.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und der [X.] nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. November 2006 endete;

        

2.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2. und der [X.] nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 31. Dezember 2006 endete;

        

3.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 3. und der [X.] nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. September 2007 endete;

        

4.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 4. und der [X.] nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 31. Dezember 2007 endete;

        

5.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 5. und der [X.] nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 31. Oktober 2007 endete;

        

6.    

dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 6. und der [X.] nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das [X.] bei [X.] in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. September 2007 endete;

        

II.     

die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

den Kläger zu 1. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I 1 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugkapitän B 747 sowie als Check- und Trainingskapitän weiterzubeschäftigten;

        

2.    

den Kläger zu 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I 2 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugkapitän B 747 sowie als Check- und Trainingskapitän weiterzubeschäftigen.

8

Die Beklagte hat Abweisung der Klagen beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Altersgrenze sei wirksam.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das [X.] hat die Rechtsstreitigkeiten durch Beschluss vom 28. Februar 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Mit den Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge mit den in der Sitzung vom 17. Juni 2009 gestellten Anträgen weiter. Der [X.] hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (heute: [X.], im Folgenden: Gerichtshof oder [X.]) in dem Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s vom 17. Juni 2009 in der Sache - 7 [X.] (A) - ([X.], 113) zu folgenden Fragen ausgesetzt:

        

„Sind Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass sie Regelungen des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine auf Gründen der Gewährleistung der Flugsicherheit beruhende tarifliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren für Piloten anerkennen?“

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Rn. 83, [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) erkannt:

        

„Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.

        

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.

        

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.“

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind begründet. Die [X.] haben entgegen der [X.]uffassung der Vorinstanzen in der Sache Erfolg. Über die [X.]nträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung hat der [X.] nicht zu entscheiden.

[X.]. Die [X.] sind begründet. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ist in allen sechs Fällen gewahrt. Die sechs [X.]rbeitsverhältnisse endeten nicht aufgrund ihrer Befristung am 30. November 2006 (Kläger zu 1.), am 31. Dezember 2006 (Kläger zu 2.), am 30. September 2007 (Kläger zu 3.), am 31. Dezember 2007 (Kläger zu 4.), am 31. Oktober 2007 (Kläger zu 5.) oder am 30. September 2007 (Kläger zu 6.).

I. Die Befristungen der [X.]rbeitsverträge aufgrund der tariflichen [X.]ltersgrenze gelten nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Kläger zu 1. bis 4. haben die Rechtsunwirksamkeit der Befristungen mit den am 16. November 2006 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klagen innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Der Kläger zu 5. hat die Befristungskontrollklage fristgemäß am 6. Dezember 2006 und der Kläger zu 6. rechtzeitig am 5. Januar 2007 erhoben. Die Klagen konnten nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. nur [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.] 2012, 271).

II. Die [X.]rbeitsverhältnisse der Kläger endeten nicht aufgrund ihrer Befristung mit dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die auf die sechs [X.]rbeitsverhältnisse anzuwendende tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a verstößt gegen das Benachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam (vgl. zu der abweichenden früheren Rspr., die [X.]ltersgrenzen von 60 Jahren für Piloten vor Inkrafttreten des [X.] für sachlich gerechtfertigt iSv. § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] hielt: zuletzt [X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.] - zu II der Gründe [X.], [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 5; verfassungsrechtlich gebilligt von [X.] 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe, [X.]K 4, 219).

1. Die Vorschriften des [X.] sind auf den Streitfall anzuwenden.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a von den Tarifvertragsparteien am 14. Januar 2005 und damit vor Inkrafttreten des [X.] am 18. [X.]ugust 2006 vereinbart wurde. Die Regelungen des [X.] sind auch auf [X.]ltersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des [X.] einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurden, wenn die [X.]ltersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des [X.] erreicht wird. Nur wenn die [X.]ltersgrenze bereits vor dem 18. [X.]ugust 2006 erreicht wurde, gilt nach § 33 [X.]bs. 1 [X.] altes Recht (vgl. ausführlich [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 36 ff. [X.], [X.]E 131, 113).

b) Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger zu 1. vollendete sein 60. Lebensjahr am 28. November 2006 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 30. November 2006. Der Kläger zu 2. vollendete sein 60. Lebensjahr am 17. Dezember 2006 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 31. Dezember 2006. Der Kläger zu 3. vollendete sein 60. Lebensjahr am 17. September 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 30. September 2007. Der Kläger zu 4. vollendete sein 60. Lebensjahr am 8. Dezember 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 31. Dezember 2007. Der Kläger zu 5. vollendete sein 60. Lebensjahr am 7. Oktober 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 31. Oktober 2007. Der Kläger zu 6. vollendete sein 60. Lebensjahr am 19. September 2007 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze am 30. September 2007.

2. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a verstößt gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Mit der [X.]ltersgrenze ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters verbunden. Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen. Die Benachteiligung ist weder durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] noch durch § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt. Da das [X.] ua. der Umsetzung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie dient, ist es grundsätzlich unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07 - Rn. 17, [X.]E 129, 105). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter [X.]nwendung der danach anerkannten [X.]uslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 55 [X.], [X.]P Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 8 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69).

a) Die tarifliche [X.]ltersgrenzenregelung des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des [X.]lters beruhende Ungleichbehandlung der [X.]rbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber jüngeren [X.]rbeitnehmern.

aa) Nach § 7 [X.]bs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 [X.]. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

bb) Wird eine tarifliche [X.]ltersgrenze wie die des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a erreicht, wird der [X.]rbeitsvertrag automatisch beendet. [X.]rbeitnehmer, die dieses [X.]lter erreicht haben, erfahren eine weniger günstige Behandlung iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] als vergleichbare jüngere [X.]rbeitnehmer.

(1) Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem [X.]lter beruhenden Ungleichbehandlung bei den [X.] (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.] 2012, 271; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]ZR 438/09 - Rn. 39 [X.], [X.]P [X.] § 14 Nr. 77 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 44 f., [X.]E 131, 113 ). Wie der Gerichtshof in der Vorabentscheidung [X.] ausdrücklich erkannt hat, erfährt ein Pilot, dessen [X.]rbeitsverhältnis aufgrund von § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a mit dem Monat automatisch endet, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, eine weniger günstige Behandlung als ein Pilot, der jünger ist und für dieselbe Luftfahrtgesellschaft die gleiche Tätigkeit ausübt und/oder demselben Tarifvertrag unterliegt. Die [X.]ltersgrenze begründet eine unmittelbar auf dem [X.]lter beruhende Ungleichbehandlung iSv. [X.]rt. 1 iVm. [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buch[X.]a der Richtlinie 2000/78/[X.] (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 42 ff., [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit erläuternder [X.]nm. Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886; siehe auch 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - [X.]] Rn. 33, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 21 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 32, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 19 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 37, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2010, [X.]; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2010, [X.]; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 33, Slg. 2009, [X.]569; 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 51, Slg. 2007, [X.]; zu der [X.]ltersgrenzenrechtsprechung des Gerichtshofs: Preis [X.] 2010, 1323).

(2) Eine nationale Regelung - hier § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] - kann es aus einem sachlichen Grund zulassen, dass ein Tarifvertrag [X.]rbeitsverträge automatisch enden lässt, wenn ein bestimmtes [X.]lter erreicht wird. Das ändert nichts daran, dass dieser Tarifvertrag dem Unionsrecht und insbesondere der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/[X.] zu entsprechen hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 46, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 53, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9 ). Das in [X.]rt. 28 der [X.] proklamierte Recht auf [X.] muss im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 47, aaO; 18. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Laval un Partneri] Rn. 91, Slg. 2007, [X.]1767; 11. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Viking Line] Rn. 44, Slg. 2007, [X.]0779). Wenn die Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fallen, die für Beschäftigung und Beruf das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters konkretisiert, müssen sie daher unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 48, aaO).

b) Die [X.]ltersgrenze des § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen.

aa) Nach ihrem [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 berührt die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer [X.] Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

bb) Die Sozialpartner sind keine öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen. Das hindert die Mitgliedstaaten aber nicht, es den Sozialpartnern zu gestatten, Maßnahmen iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen. Diese [X.] müssen hinreichend genau sein, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten [X.]nforderungen beachten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 60 f., [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

cc) Die Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a der [X.]nsicht, dass für die [X.]usübung der Tätigkeit der Piloten wegen der Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete, aber auch aus Gründen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Piloten selbst betreffen, eine [X.]ltersgrenze von 60 Jahren festzulegen ist. Diese Maßnahme verfolgt Ziele, die mit der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit in Zusammenhang stehen. Sie fällt in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen. Es ist nach der nationalen und der internationalen Lizenzregelung jedoch nicht erforderlich, den Piloten die [X.]usübung ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu untersagen. Es genügt nach J[X.]R-F[X.]L 1060 Buch[X.]a, diese [X.]usübung dahin zu beschränken, dass ein weiterer Pilot, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Mitglied der Flugbesatzung ist. Das in der tariflichen [X.]ltersgrenze enthaltene Verbot, mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ein Flugzeug zu führen, ist nicht notwendig iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 62 bis 64, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; zu der vom Gerichtshof vorgenommenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei [X.]ltersgrenzen für bestimmte Beschäftigtengruppen unterhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze: Preis [X.] 2010, 1323, 1327; Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886, 1888).

c) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] oder § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

aa) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale ist nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Eine besondere Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters enthält § 10 [X.]. Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein ( vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 42, [X.]E 131, 113 ).

bb) Mit § 8 [X.]bs. 1 sowie § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber die Regelungen in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. zu § 8 [X.]bs. 1 [X.] den besonderen Teil der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1780 S. 35 f.; zum Umsetzungswillen für die gesamte Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auch den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27). Dabei hat er den Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen ([X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 43, [X.]E 131, 113 ). Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - aaO; 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 20/07 - Rn. 9, [X.]E 129, 105).

cc) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht durch § 8 [X.]bs. 1 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale zulässig, wenn dieses Merkmal wegen der [X.]rt der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die [X.]nforderung angemessen ist. Das entspricht weitgehend dem Wortlaut des [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das in Zusammenhang mit einem der in [X.]rt. 1 dieser Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der [X.]rt einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene [X.]nforderung handelt.

(2) Für Verkehrspiloten ist es wesentlich, dass sie über besondere körperliche Fähigkeiten verfügen, weil körperliche Schwächen in diesem Beruf erhebliche Konsequenzen haben können. Die körperlichen Fähigkeiten nehmen aus Sicht des Gerichtshofs ab einem bestimmten Lebensalter ab (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 67, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit Bezug auf 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2010, [X.]; vgl. auch [X.] 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe [X.], [X.]K 4, 219). Für die [X.]usübung des Berufs eines Verkehrspiloten kann das Vorhandensein besonderer körperlicher - altersabhängiger - Fähigkeiten deswegen als eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie angesehen werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] aaO).

(3) Rechtmäßiger Zweck der tariflichen [X.]ltersgrenze ist es, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 68 f., [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

(4) Die Tarifvertragsparteien haben Verkehrspiloten, die unter § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a fallen, aber eine unverhältnismäßige [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auferlegt, indem sie die [X.]ltersgrenze, von der an die Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur [X.]usübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf das Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt haben. Die nationalen und die internationalen Lizenzregelungen lassen die [X.]usübung dieser Tätigkeit im doppelt besetzten ([X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, wenn der Besatzung ein ([X.]o-)Pilot angehört, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 73, 75, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22). Es gibt keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht ausreichend und deshalb weitergehende tarifliche Beschränkungen erforderlich sind (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 74, aaO).

(5) Für den mit [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fast textgleichen § 8 [X.]bs. 1 [X.] gilt nach richtlinienkonformer [X.]uslegung nichts anderes. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a begründet eine unangemessene [X.]nforderung iSv. § 8 [X.]bs. 1 [X.].

dd) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a ist nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.] gerechtfertigt.

(1) Nach § 10 Satz 1 [X.] ist - ungeachtet des § 8 [X.] - eine unterschiedliche Behandlung wegen des [X.]lters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 [X.] angemessen und erforderlich sein. Diese Vorschriften setzen [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie um. Dort ist bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(2) Das Ziel der Flugsicherheit unterfällt nicht dem Begriff des Ziels iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Diese Vorschriften sind richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 [X.] ist. Ziele, die als „legitim“ iSv. [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie und damit als geeignet angesehen werden können, eine [X.]usnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des [X.]lters zu rechtfertigen, sind sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 23 = Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]569 ). Ein Ziel wie das der Flugsicherheit gehört nicht zu den in [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten Zielen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 82, aaO).

d) Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] Nr. 5a, die schon eintritt, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, verstößt damit gegen das Benachteiligungsverbot wegen des [X.]lters in § 7 [X.]bs. 1 iVm. § 1 [X.]. Sie ist nach § 7 [X.]bs. 2 [X.] unwirksam. Die [X.] gilt auch für tarifliche Regelungen (vgl. zB [X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.]ZR 584/09 - Rn. 54, [X.]P TVG § 1 Vorruhestand Nr. 34; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]BR 98/09 - Rn. 63, [X.]P BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 62). Die [X.]ltersgrenze entfällt, ohne dass die Lücke gefüllt werden könnte (vgl. [X.]/Schlachter 12. [X.]ufl. § 7 [X.] Rn. 6).

B. Die auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichteten [X.]nträge fallen nicht zur Entscheidung des [X.]s an. Mit diesen [X.]nträgen machen die Kläger den vom Großen [X.] des [X.] entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtsstreits geltend (vgl. [X.] 27. Februar 1985 - [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 48, 122). Der Rechtsstreit ist mit Verkündung der Entscheidung des [X.]s über die [X.] rechtskräftig abgeschlossen (vgl. für die [X.]Rspr.: [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.]ZR 1021/08 - Rn. 25, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = [X.] 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8).

[X.]. Die Beklagte hat nach § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Willms    

        

    Günther Metzinger    

                 

Meta

7 AZR 480/08

14.03.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 9. März 2007, Az: 5 Ca 9346/06, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. 7 AZR 480/08 (REWIS RS 2012, 8165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8165

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