Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2011, Az. V ZR 84/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5173

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
84/10
Verkündet am:

1. Juli 2011

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli
2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Krüger, die [X.] [X.] und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidungen über den Feststellungsantrag insgesamt und über den Antrag auf Verurteilung zur Abtretung
insoweit aufgehoben, als diese mit einem Zug-um-Zug Vorbehalt versehen ist.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 10. September 2008 abgeändert. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger die Ansprüche gegen den Beklagten zu
2 aus der Rückabwicklung des vor dem Notar [X.]
in [X.]
am 1. November 2004 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags ([X.].

) abzutreten.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 3. Dezember 2003 kaufte der Kläger von der B.
-verwaltungs GmbH ([X.]) 429 ha Waldflächen in
M.

für einen Preis von 1

Der Kläger konnte den an die [X.] zu zahlenden Kaufpreis nicht [X.], wozu jedoch der Beklagte zu
1 bereit und in der Lage war. Die Parteien schlossen am 2.
August 2004 einen notariellen Vertrag über ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit. In dessen [X.] ist ausgeführt, dass der Beklagte zu 1 den Kaufpreis finanzieren und die Waldflächen auf Grund eines mit dem Kläger abzuschließenden Kaufvertrags von diesem erwerben sollte. Die Aufwendungen des Beklagten zu
1 zur Finanzierung des Erwerbs sollten innerhalb eines halben Jahres durch den Erlös aus dem Holzeinschlag ausgeglichen werden und dem Kläger danach ein Teil der Waldflächen wieder zur Verfügung stehen. Man vereinbarte, dass der Beklagte zu
1 unmittelbar nach dem Übergang des Rechts zur Nutzung der [X.] mit dem [X.] beginnen und der daraus bis zum 1.
März 2005 erzielte Erlös zunächst ausschließlich dazu verwendet werden sollte, dem Beklagten zu
1 seinen Aufwand für den Kauf zu
ersetzen. Ein danach verbleibender Über-schuss sollte zwischen den Vertragsparteien geteilt werden.
Zur Sicherung eines Rückerwerbs des [X.] vereinbarten die Parteien ein Rücktritts-, ein Ankaufs-
und ein Vorkaufsrecht. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage verkaufte der Kläger an den Beklagten zu 1 die von ihm von der [X.] gekauften Waldflächen.
Die nach dem Kauf begonnenen intensiven Holzeinschläge (Kahlschlag) wurden dem Beklagten zu 1 durch naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Landrats vom 14.
Oktober 2004 untersagt. Mit notariellem Vertrag vom 1
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4
-

1.
November 2004 verkaufte der Beklagte zu
1 die östlich gelegenen Waldflächen an den Beklagten zu
2 zu einem Kaufpreis von 370.000

diesem Vertrag behielt sich der Beklagte zu
1 ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger vor.
Der Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten über die östlich gelegenen Waldflächen wurde dem Kläger von dem Notar
mit Schreiben vom 27.
Juni 2007 übermittelt, der einen Monat später das Vorkaufsrecht ausübte und den Beklagten zu
1 aufforderte, von dem Kaufvertrag mit dem Beklagten zu
2 zurückzutreten, was dieser im August 2008 -
vorsorglich im Hinblick auf die [X.] durch den Kläger
-
auch tat.
Der Kläger hat -
soweit noch von Interesse
-
folgende Anträge gestellt:
1.
den Beklagten zu 1 zur Herausgabe und Übereignung der östlichen [X.] zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000

2.
festzustellen, dass sich der Beklagte zu 1 ihm gegenüber im Annahmeverzug befinde,
3.
festzustellen, dass der Beklagte zu 1 den Rücktritt gegenüber dem Beklagten zu 2 wirksam erklärt habe und dieser die Rückübereignung und die Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000

4.
den Beklagten zu 1 zu verurteilen, seine Rückübereignungs-
und Herausgabeansprüche gegen den Beklagten zu 2 an ihn abzutreten,
5.
festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2 gegenüber dem Beklagten zu 1 seit dem 10.
November 2008 mit der Rückauflassung in Verzug befinde,
6.
den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn 370.000

Zinsen (als Schadensersatz) zu leisten,
5
6
-
5
-

7.
festzustellen, dass der Kaufpreisanspruch des Beklagten zu 1 durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des [X.] erloschen sei.
Das [X.] hat den [X.] zu 1, 3 und 4 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Urteil haben alle Parteien [X.]. Der Kläger hat mit seiner Berufung den Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu
6) und den darauf bezogenen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 7) weiterverfolgt. Das [X.] hat allein dem Klageantrag zu 4 (auf Abtretung), und diesem nur Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger folgende Anträge weiter: Gegen den Beklagten zu 1 auf Abtretung von dessen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt und auf Zahlung von 370.000

Beklagten zu 2 auf Feststellung der Wirksamkeit des von dem Beklagten zu 1 ihm gegenüber erklärten Rücktritts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Rückübereignung der an ihn verkauften Waldflächen Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 370.000

Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein [X.] wegen Vereitelung des in dem Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 vereinbarten Rücktrittsrechts zu. Der Beklagte zu 1 habe mit der (Weiter-)Veräußerung der östlichen Waldflächen keine Pflichten aus dem [X.] verletzt.
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6
-

Der Kläger könne von dem Beklagten zu 1 jedoch die Abtretung von dessen Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 verlangen. Dem Beklagten zu 1 sei es als Nichteigentümer der weiterveräußerten Waldflächen nicht mehr mög-lich, den mit der Ausübung des Vorkaufsrechts begründeten Anspruch des [X.] auf Übereignung (§
464 Abs.
2, §
433 Abs.
1 [X.]) zu erfüllen. Er müsse daher nach §
275 Abs. 1 [X.] nicht mehr leisten, sei jedoch nach §
285 Abs. 1 [X.] zur Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche gegen den [X.] zu 2 Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000

Die gegenüber dem Beklagten zu 2 erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Kläger insoweit Rechte aus einem fremden Rechts-verhältnis geltend mache, was nur im Falle einer Prozessstandschaft zulässig sei. Auch liege keiner der Fälle vor, in denen der [X.] ausnahms-weise die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über ein Drittrechtsverhältnis anerkannt habe.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
A.
Zur Klage gegen den Beklagten zu
1
1. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 nur Zug um Zug gegen Zahlung von 370.000

Kaufvertrags mit dem Beklagten zu 2 an den Kläger abzutreten.
a) Dass dem Kläger der in dem
Berufungsurteil zuerkannte Anspruch auf Abtretung zusteht, ist rechtskräftig festgestellt. In der
Revisionsinstanz tritt die 10
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7
-

Rechtskraft hinsichtlich derjenigen prozessualen Ansprüche, mit denen der Revisionskläger im Berufungsverfahren obsiegt hat, in dem Zeitpunkt ein, in welchem der Revisionsbeklagte infolge Fristablaufs die Möglichkeit verloren hat, sich der Revision anzuschließen ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 1993 -
VIII
ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659). Eine Anschließung des Beklagten zu 1 an das Rechtsmittel des [X.], die innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung
hätte erklärt werden müssen (§
554 Abs.
2 Satz 2 ZPO), ist nicht erfolgt.
b) Dem Beklagten zu 1 steht gegenüber dem Anspruch auf Abtretung kein Leistungsverweigerungsrecht nach §
322 Abs.
1 [X.] zu. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt, der -
wie die Revision zutreffend bemerkt
-
hier dazu führte, dass der Kläger für den Erwerb der [X.] den Kaufpreis zweimal (bei der Abtretung des Anspruchs und bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 2)
aufbringen müsste, hat im Gesetz keine Grundlage.
aa) Auf Grund der Abweisung des Klageantrags zu 1 durch das Berufungsgericht und der Erklärung des [X.] in der Revisionsbegründung, die Entscheidung insoweit nicht anzugreifen,
steht mit Rechtskraft fest, dass dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten zu
1 auf Übereignung der östlichen [X.] gegen Zahlung eines Kaufpreises von 370.000

zusteht.
[X.]) Auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts bestünde allerdings ein Leistungsverweigerungsrecht nach §
322 Abs.
1 [X.] wegen des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung auch gegenüber dem Anspruch auf Abtretung. Wäre -
wie von dem Berufungsgericht angenommen
-
der Anspruch aus dem [X.] ein Ersatzanspruch nach §
285 Abs.
1 [X.] für den gemäß §
275 Abs.
1 [X.] von dem Beklagten zu 1 nicht mehr zu 16
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8
-

erfüllenden Anspruch des [X.] [X.] auf Eigentumsverschaffung (§
464 Abs.
2 i.V.m. §
433 Abs.
1 Satz 1 [X.]), bliebe der Kläger dem Beklagten zu 1 nach §
326 Abs.
3 Satz 1 [X.] zur Gegenleistung verpflichtet. Dem Beklagten zu
1 stünde dann wegen des [X.] auf die Gegenleistung das Leistungsverweigerungsrecht nach §
320 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
320 Rn.
10; MünchKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
320 Rn.
31; [X.]/
[X.], [X.], 70.
Aufl., §
320 Rn.
5).
Der Senat ist jedoch insoweit an das -
auch in Bezug auf die Anwendung der Vorschrift des §
285 Abs.
1 [X.] fehlerhafte
-
Berufungsurteil (dazu so-gleich unter cc)) nicht gebunden. Rechtskräftig festgestellt ist nämlich nur der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Abtretung. Die präjudiziellen [X.] und die Vorfragen, aus denen der [X.] den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der [X.] beanspruchten [X.] gezogen hat, nehmen dagegen nicht an der Rechtskraft teil (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Februar 1985 -
VIII
ZR 116/84, [X.]Z 94, 29, 33 und vom 7.
Juli 1993 -
VIII
ZR 103/92, [X.]Z 123, 137, 140).
cc) Das Berufungsgericht hat §
285 Abs.
1 [X.] rechtsfehlerhaft bejaht. Die Vorschrift setzt voraus, dass
der Schuldner einen Ersatz oder Ersatzan-spruch infolge eines Umstands erlangt, auf Grund dessen er die Leistung nach §
275 Abs.
1 bis 3 [X.] nicht zu erbringen braucht.
(1) Falsch ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu
1 schon wegen der Veräußerung an den Beklagten zu 2 nicht mehr in der Lage sei, dem Kläger das Eigentum an den [X.]n zu verschaffen. Der Schuldner wird nach §
275 Abs.
1 [X.] erst dann von einer Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums frei, wenn er das durch die Veräußerung an einen [X.] eingetretene Leistungshindernis auch nicht durch einen 19
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9
-

Rückerwerb beheben kann (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2003 -
XII
ZR 18/00, [X.]Z 154, 171, 181; Senatsurteil vom 30.
Oktober 2009 -
V
ZR 42/09, [X.], 1074, 1075 Rn.
11). Dazu ist nichts festgestellt. Der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1 für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger im Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2 ein Rücktrittsrecht vorbehalten und dieses auch ausgeübt hat, spricht vielmehr dafür, dass dem Beklagten zu 1 ein Rückerwerb trotz der Veräußerung noch möglich ist.
(2) Der abzutretende [X.] nach §
346 Abs. 1 [X.] ist auch nicht an die Stelle des [X.], hier des zu verschaffenden Eigentums, getreten (vgl. Senatsurteil vom 23.
Dezember 1966 -
V
ZR 26/64, [X.]Z 46, 260, 263; [X.], Urteil vom 11.
Oktober 1979 -
VII
ZR 285/78, [X.]Z 75, 203, 206). Der aus der Ausübung des Rücktrittsrechts folgende Anspruch des Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 nach §
346 Abs.
1 [X.] bezweckt gerade die Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des [X.] zu 1 gegenüber dem Kläger im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts; er ist deshalb kein Ersatz für eine nach §
275 Abs.
1 [X.] nicht mehr zu erfüllende Pflicht zur Eigentumsverschaffung.
dd) Infolgedessen ist auch §
326 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht anwendbar und ebensowenig §
320 Abs.
1 Satz
1 [X.].
c) Der Zug-um-Zug-Vorbehalt ist auch nicht im Hinblick auf ein
Zurückbe-haltungsrecht nach §
273 Abs.
1 [X.] begründet.

Dieses setzt einen fälligen Anspruch des Schuldners gegen den Gläu-biger voraus. An einem fälligen Anspruch des Beklagten zu
1 auf Kaufpreiszahlung (§
464 Abs.
2 i.V.m. §
433 Abs.
2 [X.]) fehlt es jedoch, solange der Durchsetzbarkeit der an den Kläger abzutretenden Forderung das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten zu 2 nach §§
348, 320 [X.] wegen 22
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-
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-

seiner Ansprüche gegen den Beklagten zu 1
aus dem Rückgewähr-schuldverhältnis entgegensteht, das er nach §
404 [X.] auch gegenüber dem Kläger als Zessionar
geltend machen kann (vgl. Senat, Urteil vom 5.
Dezember 2003 -
V
ZR 341/02, NJW-RR 2004, 1135, 1136).
2. Ohne Erfolg bleibt die Revision gegen die Abweisung des [X.]s nach §
280 Abs.
1 [X.].
a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dem Ergebnis einer Auslegung des Vertrags über die Zusammenarbeit der Parteien, nach der der Beklagte zu 1 nicht verpflichtet war, vor einer Weiterveräußerung dem Kläger die Ausübung des Rücktrittsrechts zu ermöglichen. Die Auslegung individueller Erklärungen ist Sache des Tatrichters; sie ist für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (Senatsurteil vom 6.
Oktober 1998 -
V
ZR 36/98, [X.]Z 139, 357, 366; [X.], Urteil vom 24.
März 2009 -
XI
ZR 191/08, [X.]Z 180, 191, 194 Rn.
14 -
st.Rspr.). Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung nicht zu beanstanden.
Die Auslegung verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Aus-legungsgrundsatz, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen zu beachten sind ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2009 -
II
ZR 222/08, [X.], 64, 65 Rn.
18).
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung über das Rücktrittsrecht sollte der Kläger bei dessen Ausübung nicht stets, sondern nur gegebenenfalls die Rückauflassung verlangen können. Der daraus von dem Berufungsgericht ge-26
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-
11
-

zogene Schluss, dass der Beklagte zu
1 die Waldflächen, solange eine Deckung seines Aufwands für deren Erwerb aus den [X.]n nicht erzielt war, an einen [X.] sollte weiterveräußern können, ist vor dem Hinter-grund nicht zu beanstanden, dass nicht feststand, ob eine kurzfristige Deckung der Aufwendungen des Beklagten zu 1 zur Finanzierung des Erwerbs der [X.] aus ordnungsgemäßer (forstwirtschaftlicher) Bewirtschaftung überhaupt möglich war und die Parteien diesem Umstand durch verschieden-artige Regelungen zur Sicherung des Rückerwerbsinteresses des [X.] (Rücktritts-, Ankaufs-
und Vorkaufsrecht) Rechnung getragen haben.
Die Weiterveräußerung widersprach zwar dem in der [X.] und in dem Rücktrittsrecht zum Ausdruck gebrachten Interesse des [X.], einen Teil der Waldflächen möglichst ohne eine von ihm aufzubringende Zahlung (zu-rück-)erwerben zu können. Dieses Interesse ist aber nicht in dem von dem Kläger geltend gemachten Umfang Vertragsinhalt geworden, da in dem Vertrag weder ein (befristetes) rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot verabredet noch ein Rangverhältnis zwischen den Rechten des [X.] (Rücktritts-, Ankaufs-
und Vorkaufsrecht) in diesem Sinne bestimmt worden ist.
b) Rechtlich
nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass dem Kläger der für die geltend gemachte Pflichtverletzung erforderliche Nachweis nicht gelungen ist, dass die vereinbarte Voraussetzung für die Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts des [X.] (die Deckung der Kosten des Erwerbs der Waldflächen durch die Erlöse aus dem Holzverkauf) vorgelegen habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, welchen Erlös der Beklagte zu 1 aus den Holzverkäufen erzielt hatte, wofür dem Kläger der vereinbarte Auskunftsanspruch zur Verfügung stand (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Mai 1989 -
IVa
ZR 88/88, NJW-RR 30
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-
12
-

1989, 1206 -
zu [X.]). Dass dies nichts für den Kläger [X.] erbracht hat, geht zu seinen Lasten.
c) Der in der Revisionsbegründung -
beiläufig
-
erwähnte Hilfsvortrag, es wäre dem Beklagten zu 1 jedenfalls möglich gewesen, die Kosten des Erwerbs deckende [X.] zu erzielen, wenn er sich [X.] verhalten hätte, unterliegt nach §
557 Abs. 3 ZPO schon deshalb nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht, weil es an einer auf diesen Vortrag bezogenen Ver-fahrensrüge nach §
551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe [X.] fehlt.
B.
Zur Klage gegen den Beklagten zu 2
Die Revision
ist insoweit begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die gegenüber dem Beklagten zu
2 erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann Ge-genstand einer Feststellungsklage gemäß §
256 Abs.
1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem [X.] (hier zwischen den beiden Beklagten) besteht (Senatsurteile vom 19.
Juni 1970 -
V
ZR 151/67, [X.], 933 und vom 14.
Juli 1995 -
V
ZR 31/94, NJW 1995, 3183;
[X.], Urteile vom 16.
Juni 1993 -
VIII
ZR 222/92, [X.]Z 123, 44, 46 und vom 5.
Dezember 2005 -
II
ZR 291/03, [X.]Z 165, 192, 196
-
jeweils mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Rechtsverhältnis gerichteten Feststellungsklage ist, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (Senatsurteil vom 14.
Juli 1995 -
V
ZR 31/94, NJW 1995, 3183; [X.], Urteile vom 17.
Oktober 1968 32
33
34
35
36
-
13
-

-
III
ZR 155/66, [X.], 1378, 1379 und vom 16.
Juni 1993 -
VIII
ZR 222/92, [X.]Z 123, 44, 46). Hierfür ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem [X.] in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (Senatsurteil vom 2.
März 1960 -
V
ZR 131/58, [X.], juris; [X.], Urteile vom 17.
Oktober 1968 -
III
ZR 155/66, [X.], 1378, 1379; vom 14.
Mai 1990 -
II
ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628 und vom 16. Juni 1993 -
VIII
ZR 222/92, [X.]Z 123, 44, 46).
b) So ist es hier, nachdem der Kläger sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat. Der [X.] ist dann (schon vor Abtretung der [X.] des Vorkaufsverpflichteten nach einem gegenüber dem [X.] ausgeübten Rücktrittsrecht) in seinem eigenen Rechtsbereich von dem [X.] betroffen. Ob der [X.] aus dem abzutretenden Anspruch den Kaufgegenstand von dem [X.] erlangen oder nur Schadensersatz von dem Vorkaufsverpflichteten beanspruchen kann, hängt von der Entscheidung der Rechtsfrage ab, ob infolge der Ausübung eines für den Vorkaufsfall vereinbarten Rücktrittsrechts zwischen dem Vorkaufs-verpflichteten und dem [X.] ein [X.] entstanden ist oder nicht.
Der Senat hat die Klage des [X.]s gegen den [X.] auf Feststellung, dass dieser
sein Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe und daher ein Vertrag gemäß §
464 Abs. 2, §
433 [X.] zwischen dem [X.]n und dem Vorkaufsverpflichteten nicht zustande gekommen sei (Senatsurteil vom 19.
Juni 1970 -
V
ZR 151/67, [X.], 933), nach §
256 Abs.
1 ZPO als zulässig angesehen. Maßgeblich war die Erwägung, dass der [X.] im Falle des Erfolgs seiner Feststellungs-klage von dem Vorkaufsverpflichteten die Abtretung des Herausgabeanspruchs 37
38
-
14
-

nach §
812 Abs. 1 [X.] verlangen könne (Senatsurteil vom 19.
Juni 1970 -
V
ZR 151/67, aaO).
Aus den gleichen Erwägungen ist auch eine Klage des [X.] gegen den [X.] mit dem Ziel zulässig, dass dessen Kaufvertrag mit dem Vorkaufsverpflichteten infolge eines für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts vereinbarten und vom Vorkaufsverpflichteten ausgeübten Rücktrittsrechts rückabzuwickeln ist.
c) Das rechtliche Interesse des [X.] an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich hier schon daraus, dass der Beklagte zu 2 die Wirksamkeit des Rücktritts bestreitet und sich für berechtigt hält, die Grundstücke an einen anderen weiter zu veräußern.
d) Die Feststellungsklage ist weder deshalb unzulässig, weil -
wie das Berufungsgericht meint
-
der Kläger noch zuwarten müsse bis die Abtretung wirksam werde, noch deswegen unzulässig, weil -
wie die Revisionserwiderung des Beklagten zu 2 meint
-
der Kläger bereits zuvor auf Leistung klagen könne. Die Feststellungsklage nach §
256 Abs.
1 ZPO setzt nach ständiger Recht-sprechung (siehe
oben a)) im Unterschied zur Leistungsklage allein das recht-liche Interesse des [X.] an der Feststellung des Rechtsverhältnisses, aber nicht voraus, dass der Kläger auch Inhaber des behaupteten Rechts ist oder auf Grund von Prozessstandschaft zur Prozessführung über das Recht eines anderen befugt ist (vgl. [X.], Festgabe [X.], [X.], S.
89, 106; Stein/
Jonas/[X.], ZPO, 22.
Aufl., §
256 Rn.
34).
2. Die fehlerhafte Abweisung des [X.] als unzulässig führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§
562 Abs.
1, §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht gemäß §
563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das den 39
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42
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15
-

Feststellungsantrag betreffende Sachverhältnis nur von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht -
von seinem Stand-punkt aus folgerichtig
-
nicht nach §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen
des erstinstanzlichen Gerichts begründen. Die in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Prüfung kann das Revisionsgericht nicht vornehmen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 2007
-
X
ZR 101/06, [X.], 576, 578).
Krüger
Lemke
Schmidt-Ränsch

Stresemann
Czub

Vorinstanzen:
LG

Verden, Entscheidung vom 10.09.2008 -
4 O 366/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.03.2010 -
16 U 144/09 -

Meta

V ZR 84/10

01.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2011, Az. V ZR 84/10 (REWIS RS 2011, 5173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5173

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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