Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2012, Az. V ZR 272/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISTEIL-
UND SCHLUSSURTEIL

V ZR 272/10
Verkündet am:

27. Januar 2012

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 463
Bringt der Verpflichtete die mit einem [X.]srecht belastete Sache in eine von ihm beherrschte [X.] ein und überträgt er anschließend die Gesell-schaftsanteile entgeltlich an einen [X.], kann eine den [X.]sfall [X.] kaufähnliche Vertragsgestaltung vorliegen.
[X.] § 467 Satz 2
Der Verpflichtete kann die Erstreckung des [X.]s auf andere Gegenstände als diejenigen, auf die sich das [X.]srecht bezieht, nicht schon deshalb ver-langen, weil ein Verkauf im "Paket" für ihn vorteilhaft ist, sondern nur dann, wenn sich infolge der Trennung der vorkaufsbelasteten Sache kein adäquater Preis für die verbleibenden Gegenstände erzielen lässt.
[X.], Urteil vom 27. Januar 2012 -
V ZR 272/10 -
OLG
[X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Januar
2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.], die
Richter Dr.
Lemke
und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr.
Stresemann und den
Richter Dr.
Czub
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2010 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Den Klägern gehört seit 1986 eine Eigentumswohnung nebst Stellplatz in Form eines Wohnungs-
und Teilerbbaurechts. Zu ihren Gunsten besteht ein dingliches [X.]srecht für alle Fälle des Verkaufs des Erbbaugrundstücks.
Über das Vermögen der ursprünglichen Eigentümerin des [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) wurde 2001 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zu 3 als Insolvenzverwalter
bestellt. Dieser bot den Klägern einen ihrem Wohnungs-
und Teilerbbaurecht
entsprechenden Miteigentums-anteil an dem Grundstück zum Kauf an. Das lehnten die Kläger ab, weil ihnen 1
2
-
3
-

der Preis zu hoch erschien, während andere Wohnungserbbauberechtigte ent-sprechende Angebote akzeptierten.
Mit notariellem Vertrag vom 24. März 2005 übertrug der [X.] zu
3
das Eigentum an dem Erbbaugrundstück und an weiteren 86, ebenfalls mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken unentgeltlich an die [X.] zu
1, einer
unmittelbar zuvor gegründeten
GmbH & Co. KG.
Mit weiterem
notariellen Vertrag vom selben Tag übertrug der [X.] zu
3
die
[X.]santeile an der [X.]n zu 1 und an deren Komplementärin zum Preis von 25.000

die GmbH-e Kommanditanteile
auf die V.

AG. Die [X.] zu 1 verwaltet seither die Erbbaurechte für die V.

AG.
Die Kläger, die aufgrund der am 24. März 2005 geschlossenen Verträge den [X.]sfall für eingetreten halten, haben das
[X.]srecht ausgeübt. Ihre
Klage, mit der sie von den
[X.]n zu 1 und zu 3 unter anderem die Übertra-gung des ihrem Wohnungs-
und Teilerbbaurecht entsprechenden Miteigen-tumsanteils an dem [X.] um Zug gegen Zahlung von

verlangen, ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der [X.] zu 3 beantragt, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, durch die Einbringung des
[X.] in die [X.] zu
1 und die anschließende Übertragung von deren
Ge-sellschaftsanteilen
auf die V.

AG sei der [X.]sfall nicht eingetreten. Ein Kaufvertrag über das Grundstück sei nicht geschlossen worden. Es liege 3
4
5
-
4
-

auch kein Umgehungsgeschäft vor. Die Übertragung der [X.]santeile auf die V.

AG habe nicht nur dazu gedient, die [X.] an ei-nem einzelnen Grundstück gegen Entgelt zu verändern; vielmehr sei ein Unter-nehmen mit dem Zweck
der Gewinnerzielung durch das Generieren von Erb-bauzinsen verkauft
worden. Das zeige sich auch daran, dass die [X.] zu
1 die Erbbaurechte dauerhaft verwalte.

II.
Die
Revision ist begründet. Hinsichtlich der im Verhandlungstermin nicht vertretenen [X.]n zu
1 ist dies
durch Versäumnisurteil auszusprechen, welches jedoch inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81).
1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht den Eintritt des [X.] und hält deshalb alle mit der Klage verfolgten Ansprüche für unbegründet.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats eröffnet §
463 [X.] (§
504 [X.] aF) nicht nur dann die Ausübung des [X.]srechts, wenn der Verpflich-tete mit einem [X.] formell einen Kaufvertrag über den mit dem [X.] belasteten Gegenstand geschlossen hat. Vielmehr gebietet eine interes-sengerechte Auslegung der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflichteten und dem [X.] anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des [X.]srechts so nahe kommen, dass sie ihm gleichgestellt werden können,
und in die der [X.] zur Wahrung seines Erwerbs-
und [X.] "eintreten"
kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen
zu beeinträchtigen (Senat, Urteil vom 11. Oktober 1991 -
V
ZR 127/90, [X.]Z 115, 335, 339
f.; Urteil vom 6
7
8
-
5
-

20. März 1998 -
V
ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2137; Urteil vom 26. September 2003 -
V
ZR 70/03, NJW 2003, 3769).
Eine kaufähnliche Vertragsgestaltung in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn der Verpflichtete die
mit einem [X.]srecht belastete Sache in eine von ihm beherrschte [X.] einbringt und anschließend die
Gesell-schaftsanteile entgeltlich an einen
[X.] überträgt
(vgl. [X.], NJW-RR 1992, 461, 462; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
463 Rn. 19a;
Soergel/[X.], [X.] 13.
Aufl., §
463
Rn. 47). Maßgeblich ist auch hier, ob ein interessengerechtes Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, dass allen formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der [X.] auf eine Eigentumsübertragung (auch) der vorkaufs-belasteten Sache gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet war (vgl. Senat, Urteil vom 26. September 2003 -
V
ZR 70/03, aaO. S.
3770); mehrere Verträge sind dabei in ihrem Zusammenhang zu betrachten (Senat, Urteil vom 15. Juni 1957 -
V
ZR 198/55, [X.], 1162, 1165).
b)
Zu Unrecht hält
das Berufungsgericht
diese Voraussetzungen hier nicht für gegeben. Mit der Einbringung der Grundstücke in die [X.] zu
1 und dem Verkauf der Anteile an dieser [X.] beabsichtigte der [X.] zu 3, einen Teil der Insolvenzmasse zu verwerten, indem er diese gegen Über-tragung des Eigentums zu Geld machte.
Auch aus Sicht der V.

AG han-delte es sich um ein kaufähnliches Rechtsgeschäft. Das zeigt sich daran, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Transaktion kein anderes gewesen wäre, wenn der Insolvenzverwalter die 87 Grundstücke an die V.

AG verkauft und diese anschließend eine Verwaltungsgesellschaft gegründet und die [X.] darin eingebracht hätte.
9
10
-
6
-

Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich diese Bewertung nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, nicht der Verkauf der Grundstücke habe im Vordergrund gestanden, sondern die Übertragung eines -
durch die Ausglie-derung eines Betriebsteils der Schuldnerin in die [X.] zu 1 entstandenen
-
Unternehmens mit dem Zweck der Gewinnerzielung durch die Einnahme von [X.]. Hierbei wird bereits verkannt, dass die Veräußerung eines [X.], welches
keinen anderen Zweck hat, als die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zu verwalten, wirtschaftlich dem Verkauf dieser [X.] gleichsteht.
Im hier zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass ein solches selbständiges Unternehmen zu keiner Zeit existierte; denn die [X.] zu
1 ist erst am Tag des Verkaufs der [X.]santeile und damit erkennbar zwecks
Verwertung der Grundstücke gegründet worden. Dass mit den Anteilen an der [X.]n zu
1 eine Sachgesamtheit
auf die V.

AG übertragen wurde, ist für den Eintritt des [X.]sfalls ohne Bedeutung (vgl. §
467 [X.]). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es schließlich ohne Belang, dass die [X.] zu
1 noch existiert. Denn die Feststellung, was durch den Verkauf von [X.]santeilen bewirkt werden soll, hängt nicht davon ab, wie der Käufer
dieser Anteile
nach dem Erwerb mit der [X.] und deren Vermögen verfährt.
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§
561 ZPO).
a) Entgegen der Auffassung des [X.]n zu 3 scheitert der gegen ihn gerichtete Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem der Wohnung der Kläger zugeordneten oder zuzuordnenden Miteigentumsanteil nicht daran, dass die [X.] zu
1 zwischenzeitlich als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ausgeschlossen wäre der Anspruch nur dann, wenn dem [X.]n zu
3 die Leistung deshalb unmöglich geworden wäre

275 11
12
13
-
7
-

Abs.
1 [X.]). Dies setzte voraus, dass sich das durch die Veräußerung einge-tretene Leistungshindernis nicht durch einen Rückerwerb des Grundstücks bzw.
des Miteigentumsanteils, auf das sich das [X.]srecht der Kläger bezieht,
beheben lässt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 -
V
ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1075 Rn. 11). Hierzu ist nichts festgestellt.
b) Dem Anspruch steht nicht die Vorschrift des §
471 [X.]
entgegen, wonach das [X.]srecht ausgeschlossen ist, wenn der Verkauf aus der [X.] erfolgt. Ein dingliches
[X.]srecht, wie es nach den getroffe-nen Feststellungen hier besteht, kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird (§
1098 Abs. 1 Satz
2 [X.]); dem steht die Eigentumsübertragung aufgrund kaufähnli-chen
Rechtsgeschäfts
gleich.

III.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist [X.] (§
562 Abs. 1 ZPO).
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil
bislang keine Fest-stellungen dazu getroffen worden sind, ob das zugunsten der Kläger
bestehen-de dingliche [X.]srecht auf einem
ihrem Wohnungs-
und Teilerbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteil
des Grundstücks lastet oder ob es aus an-deren Gründen zu dem Erwerb eines solchen Anteils
berechtigt; ferner stehen Feststellungen zu der Ausübung des [X.]srechts (§§ 464, 469 [X.]) und zu dem Inhalt des mit den Klägern gegebenenfalls zustande gekommenen [X.] (§
464 Abs. 2, §
467 Satz 1 [X.]) aus.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
14
15
16
17
-
8
-

a) Ein Nachteil
im Sinne von §
467 Satz 2 [X.] (§
508 Satz 2 [X.] aF), der den [X.]n zu 3 zu dem Einwand berechtigte, der [X.] müsse auf alle 87 Grundstücke oder auf alle Miteigentumsanteile des vorkaufsbelasteten Grundstücks erstreckt werden, ist nicht schon im Wegfall der Vorteile
zu sehen, die sich aus der Veräußerung der Grundstücke im "Paket"
ergeben. [X.] bestimmt das [X.]srecht,
und nicht der den [X.]sfall auslösende Vertrag, welche Gegenstände der Berechtigte erwerben kann; er
ist deshalb in der Ausübung seines Rechts nicht gehindert, wenn der vorkaufsbelastete Ge-genstand als Teil einer Sachgesamtheit veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2006 -
V
ZR 17/06, [X.]Z 168, 152, 157
f. Rn. 23
f.). Die Bestimmung des §
467 Satz 2 [X.], die
aus Gründen der Billigkeit den Nachteil berücksich-tigt, welcher mit der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands von der Sachgesamtheit verbunden sein kann, ist als
Ausnahme von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben. Kein Nachteil im
Sinne dieser Vorschrift ist es, wenn der Mengenverkauf für den [X.]sverpflichteten vorteilhafter
war als ein Ein-zelverkauf; denn mit der Auflösung des "Pakets"
musste der Verpflichtete an-gesichts des [X.]srechts von vornherein rechnen. Die Erstreckung des [X.] auf sämtliche Gegenstände kann der Verpflichtete nur dann verlangen, wenn sich infolge der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen
lässt (vgl. Soergel/Wer-tenbruch, [X.], 13.
Aufl., §
467 Rn. 9). So kann es beispielsweise liegen, wenn zusammen mit dem vorkaufsbelasteten Grundstück eine isoliert nicht sinnvoll nutzbare Fläche oder ein speziell für ein Haus angefertigter
Einrichtungsgegen-stand verkauft worden ist.
b) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§
139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei ist zu be-achten, dass ein
gemäß §
464 Abs.
2 [X.] zustande gekommener
Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem [X.]n zu 3 als dem Verfügungsberechtig-18
19
-
9
-

ten über das Vermögen der aus dem [X.]srecht verpflichteten Schuldnerin bestünde, so dass sich ein
Auflassungsanspruch nur gegen den [X.]n zu
3 richten kann.
[X.], die dazu dienen, die Eigentumsumschreibung auf die Kläger zu ermöglichen

1098 Abs. 2 i.V.m. §
888 Abs. 1 [X.]; vgl. Senat, Ur-teil vom 11. Oktober 1991 -
V
ZR 127/90, [X.]Z 115, 335 sowie [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Rn. 988
ff.), kommen gegen die [X.] zu
1 in Betracht, da sie -
und nicht die wirtschaftlich als Käuferin der Grundstücke an-zusehende V.

AG
-
als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. [X.] gilt für zwischenzeitlich erfolgte Belastungen der Sache
(vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1998 -
V
ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2138).
[X.]

Lemke
Schmidt-Räntsch

Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2009 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2010 -
I-9 [X.] -

20

Meta

V ZR 272/10

27.01.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2012, Az. V ZR 272/10 (REWIS RS 2012, 9689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 272/10 (Bundesgerichtshof)

Vorkaufsrecht: Kaufähnliche Vertragsgestaltung bei Einbringung der belasteten Sache in eine Gesellschaft und anschließender entgeltlicher Übertragung …


V ZR 18/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 61/15 (Bundesgerichtshof)


V ZR 17/06 (Bundesgerichtshof)


V ZR 18/13 (Bundesgerichtshof)

Vorkaufsrecht an einem Erbbaugrundstück mit einer Eigentumswohnanlage: Begründung subjektiv-dinglicher Vorkaufsrechte an noch zu bildenden Miteigentumsanteilen …


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 290/15

II ZR 291/15

Zitiert

V ZR 272/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.