Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 4 StR 482/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4895

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[X.] vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen falscher Verdächtigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 ge-mäß §§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr. StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren - soweit es den Angeklagten betrifft - gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperver-letzung beschränkt; b) das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bei-hilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-zung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, versuchter Nötigung und Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1 - 3 - verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung und lässt die [X.] wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Gefährdung des [X.] entfallen. Für einen entsprechenden Schuldspruch bedürfte es noch wei-terer Feststellungen (vgl. hierzu [X.], 222 f.; [X.], StGB 56. Aufl. § 315 [X.]. 5 a, 8, 15 ff.). 2 Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderung des Schuld-spruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 3 Von der Schuldspruchänderung werden die hier festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe nicht berührt; denn es kann im Hinblick darauf, dass die Einzelstrafe einem anderen Strafrahmen als dem der §§ 315 c, 27 Abs. 2 StGB, nämlich dem des § 164 StGB, entnommen wurde, unter Berücksichtigung der erheblichen strafrechtli-chen Vorbelastungen des Angeklagten und insbesondere der verschuldeten schweren [X.] ausgeschlossen werden (§ 354 Abs. 1 StPO entspr.), dass das [X.] ohne den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs auf für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt [X.]. Geringere Strafen wären nicht mehr schuldangemessen. Soweit die Straf-kammer strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte fidurch die Tat 4 - 4 - mehrere Delikte teilweise tateinheitlich verwirklicht (habe)fi ([X.]), trifft dieser Gesichtspunkt auch nach der Beschränkung der Strafverfolgung durch den [X.] zu. 2. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 482/08

24.02.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 4 StR 482/08 (REWIS RS 2009, 4895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4895

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