Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZB 22/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1667

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[X.]/04
vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein

ZPO § 91 Für die anwaltschaftliche Vertretung einer [X.] im vorprozessualen Schlichtungs-verfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die gemäß § 118 Abs. 2 [X.] auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Eine geson-derte [X.] nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entsteht hingegen nicht.
[X.], Beschluß vom 14. September 2004 - [X.] - OLG Rostock

LG Neubrandenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[X.]: 289,97 •

Gründe: [X.] Die Klägerin verklagte den Beklagten, der Träger eines Krankenhauses ist, wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schmerzens-geld und materiellen Schadensersatz. Zur Begründung der Klage stützte sie sich auf ein medizinisches Gutachten, das im vorprozessualen Schlichtungsver-fahren bei der von ihr angerufenen ärztlichen Schlichtungsstelle eingeholt [X.] ist. Bereits im Schlichtungsverfahren vertraten die späteren [X.] die Klägerin. Der Prozeß endete mit einem Vergleich der [X.]en, - 3 - in dem sich der Beklagte verpflichtete, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatte die Klägerin [X.] von der Geltendmachung einer [X.] nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 [X.] abgesehen. Nach Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Januar 2003 hat sie am 15. Mai 2003 beantragt, die [X.] nach-träglich für die Einholung eines Gutachtens durch die Schlichtungsstelle fest-zusetzen. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat die Rechtspflegerin des [X.] dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] den Beschluß des [X.] aufgehoben, die Festsetzung der beantragten weiteren Kosten abgelehnt und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag auf Festset-zung weiterer Kosten in Höhe einer außergerichtlichen [X.] weiter. I[X.] 1. Das [X.] ist der Auffassung, die Festsetzung einer Be-weisaufnahmegebühr sei nicht gerechtfertigt, weil § 118 Abs. 1 Nr. 3 [X.] das Mitwirken bei einer Beweisaufnahme, die von einem Gericht oder einer Be-hörde angeordnet worden sei, voraussetze. Die Schlichtungsstelle sei aber we-der ein Gericht noch eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. In Betracht [X.] zwar der Anfall einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Diese sei jedoch nach § 118 Abs. 2 [X.] auf die Prozeßgebühr anzurech-nen, die in Höhe von 304,20 • für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin - 4 - vor dem [X.] bereits im [X.] vom 22. Januar 2003 festgesetzt worden sei. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zu-lässig (§§ 575 Abs. 1, 2, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, daß zwar grundsätzlich die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für die Vertretung der Klägerin im Schlichtungsverfahren angefallen ist, diese jedoch nach § 118 Abs. 2 [X.] auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtli-chen Verfahren angerechnet wird. Hingegen ist eine [X.] nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht entstanden. Auch der Senat folgt nicht der gegen-sätzlichen Meinung des Hanseatischen [X.]s Bremen ([X.]. 2003, 312). Daß die Schlichtungsstelle der [X.] weder ein staatli-ches Gericht noch eine Behörde im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist und deshalb die Voraussetzungen des [X.] nach dem Ge-setzeswortlaut nicht gegeben sind, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Eine Ausweitung des gesetzlichen [X.] auf Fälle, in denen es sachgerecht erscheint, sich außergerichtlich anwaltlich vertreten zu lassen, stünde aber in Widerspruch zu der Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach sind dem Rechtsanwalt der obsiegenden [X.] nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu erstatten. Höhere Kosten dürfen als erstattungsfä-hig nicht festgesetzt werden, da sonst für die [X.] das mit dem Rechtsstreit verbundene Kostenrisiko unkalkulierbar würde. Das gilt erst recht im vorliegen-den Fall, in dem die Kostenverteilung auf dem den Prozeß beendenden Ver-- 5 - gleich beruht und deshalb ein nicht unwichtiger Bestandteil der angestrebten Bereinigung war. Mit der vergleichsweisen Bereinigung ist unvereinbar, daß der Beklagte mit Kosten belastet wird, mit denen er beim Vergleichsabschluß schlechterdings nicht zu rechnen brauchte. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag der Senat aus der Verweisung auf die sinngemäße Geltung des § 34 [X.] in § 118 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] nichts für eine entsprechende Anwendung die-ser Vorschrift auf die Beweisaufnahme vor der Schlichtungsstelle herzuleiten. Die Verweisung besagt lediglich, daß die Beweisaufnahmegebühr für die Ver-tretung bei einer Beweisaufnahme außerhalb eines Prozesses auch dann ent-steht, wenn Akten oder Urkunden durch [X.] oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

c) Im vorliegenden Fall greift § 34 Abs. 2 [X.] aber auch nicht bei [X.] Anwendung ein. Zwar hat sich die Klägerin mit ihrem Vortrag auf das von der Schlichtungsstelle eingeholte Gutachten gestützt. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 371 ff. ZPO, sondern um ur-kundlich belegten [X.]vortrag (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1993 - [X.] ZR 243/92 - [X.], 899, 900 und vom 22. April 1997 - [X.] ZR 198/96 - [X.], 1158 ff.; [X.], Urteil vom 5. Mai 1986 - [X.] - NJW 1986, 3077, 3079). Auch wenn eine urkundenbeweisliche Verwertung mit Zustimmung der [X.]en grundsätzlich zulässig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1987 - [X.] ZR 147/86 - [X.], 1091, 1092; vom 8. November 1994 - [X.] ZR 207/93 - [X.], 481, 482 und vom 22. April 1997 - [X.] ZR 198/96 - aaO), ist es im vorliegenden Fall dazu nicht gekommen. Denn die [X.]en ha-ben ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Land-gericht den Vergleich nach der Güteverhandlung ohne vorherige Beweisauf-nahme abgeschlossen. - 6 - II[X.] Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZB 22/04

14.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZB 22/04 (REWIS RS 2004, 1667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1667

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