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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
V ZB 138/13
vom
15. April 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter Dr.
[X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 13.
März 2014 wird nach §
319 Abs.
1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der erste Satz in Tz.
5 unter Ziffer 3 lautet:
dem Berufungsgericht
Gelegen-heit,
sich mit der Beschwer der Klägerin unter Berücksichti-gung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegrün-
Stresemann
[X.]
Schmidt-Räntsch
[X.]zub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
21.03.2013 -
19 [X.] 338/12 -
LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
10 S 75/13 -
Meta
15.04.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. V ZB 138/13 (REWIS RS 2014, 6312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6312
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